{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_403-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"5 StR 403/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 403/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Dezember 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-\n\nber 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König, \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof S. , \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt H. \n\nRechtsanwalt Sch. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenkläger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wor-\n\nden ist. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n19. Dezember 2008 werden verworfen, die Revision des \n\nAngeklagten mit der Maßgabe, dass er wegen Mordes in \n\nTateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge und mit be-\n\nsonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt ist. \n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft und der Einstellung sowie die hierdurch \n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\n- Von Rechts wegen - \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\n2 \n\n3 \n\nwegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit beson-\n\nders schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer lebenslangen \n\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsan-\n\nwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revision insoweit an, als das Landgericht \n\neine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB \n\nverneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision gegen das Urteil insgesamt. Das Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft hat keinen, dasjenige des Angeklagten nur den aus dem Tenor \n\nersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alte Angeklagte hatte die 20 Jahre \n\nalte J. , eine polnische Studentin, in der Tatnacht in einem Bistro \n\nkennengelernt. Zwischen beiden kam es in dem Lokal zu einem intensiven \n\nFlirt und dem Austausch von Zärtlichkeiten. Während J. es je-\n\ndoch bei diesen Zärtlichkeiten belassen wollte, hegte der Angeklagte die \n\nHoffnung, mit ihr noch in derselben Nacht den Geschlechtsverkehr vollziehen \n\nzu können. Nachdem beide gemeinsam das Bistro verlassen hatten, kehrten \n\nsie in ein anderes Lokal ein. Die Zudringlichkeiten des Angeklagten führten \n\njetzt dazu, dass es J. mit der Angst zu tun bekam. In einem Te-\n\nlefongespräch mit ihrem Freund in England erklärte sie in jetzt bereits ange-\n\ntrunkenem Zustand aufgeregt und unter Tränen, dass ein Unbekannter mit \n\nihr Geschlechtsverkehr durchführen wolle. Auf ihrem Nachhauseweg traf sie \n\nwieder mit dem Angeklagten zusammen und verweigerte ihm schließlich \n\nauch nicht den Zutritt zu ihrer Wohnung. \n\n4 \n\nDer Angeklagte „setzte alles daran, um mit ihr intim zu werden“ (UA \n\nS. 6). Es gelang ihm schließlich, die deutlich alkoholisierte J. \n\ndazu zu bewegen, mit ihm Zärtlichkeiten auszutauschen und sich bis auf ihr \n\nT-Shirt zu entkleiden oder entkleiden zu lassen. Als der Angeklagte jedoch \n\nmit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen wollte, lehnte J. dies \n\nab. Aus Verärgerung über die Zurückweisung und die Verweigerung des Ge-\n\nschlechtsverkehrs würgte der Angeklagte sie mit erheblichem Kraftaufwand \n\nmindestens 15 Sekunden lang, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. \n\nAls J. in Todesangst laute Schreie ausstieß, griff er zu einem in \n\nder Wohnung befindlichen Zimmermannshammer und schlug damit nunmehr \n\nmit Tötungsabsicht mindestens achtmal heftig von hinten auf den Kopf sei-\n\nnes Opfers ein, und zwar jetzt auch, um seine Strafverfolgung zu vereiteln. \n\n J. erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Schä-\n\ndelfrakturen; aus einer klaffenden Wunde am Hinterkopf trat Gehirngewebe \n\naus und die Schädeldecke wies ein nahezu faustgroßes Loch auf. Infolge \n\nihrer Kopfverletzungen verlor sie das Bewusstsein, lebte jedoch noch. Zu-\n\ngunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, dass er sein Op-\n\nfer zu diesem Zeitpunkt allerdings für tot hielt. \n\n5 \n\nUm die Spuren seiner Tat und seiner Täterschaft zu beseitigen, stellte \n\ner einen Holztisch und legte er eine Decke an die auf einem Teppich liegen-\n\nde J. , beträufelte diese Gegenstände mit Nagellackentferner \n\nund entzündete sie. Er nahm dabei in Kauf, dass ein Brand auf das gesamte \n\ndurch weitere Mieter bewohnte Gebäude übergreifen werde. (Soweit das \n\nLandgericht im Widerspruch zu seinem Schuldspruch Wendungen anführt, \n\ndie einen bedingten Tötungsvorsatz zum Nachteil der Hausbewohner bele-\n\ngen könnten, liegt ersichtlich ein Vergreifen im Ausdruck vor.) Bei Verlassen \n\nder Wohnung nahm der Angeklagte mehrere Kleidungsstücke der Getöteten \n\nund ihren Fotoapparat an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten. \n\nSie wurden später in der von ihm bewohnten Wohnung gefunden. Als er die \n\nWohnung des Opfers verließ, bemerkte er nicht, dass er seinen Wohnungs-\n\nschlüssel mit einem Anhänger verloren hatte, der auf seine Adresse hinwies. \n\n6 \n\nIn der Wohnung des Opfers entstand ein Schwelbrand, durch den der \n\nFußboden im Wohnzimmer bis in tiefer liegende Schichten durchbrannte. \n\nKurz nach Ausbruch des Brandes verstarb J. an den Folgen der \n\nHalskompression, des Schädel-Hirn-Traumas und der Brandverletzungen; \n\njede der Verletzungen hätte für sich genommen in unterschiedlichem Zeitab-\n\nlauf zum Tode geführt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit einen geringfügigen \n\nTeilerfolg, als sie zu einer Korrektur des Schuldspruchs führt. \n\na) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausrei-\n\nchend begründeten Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Annahme unein-\n\ngeschränkter Schuldfähigkeit. \n\nb) Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. \n\nDie Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst nied-\n\nrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit be-\n\nsonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach \n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombinati-\n\non aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, ver-\n\nstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Ge-\n\nschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brand-\n\nstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren \n\nfür die qualifizierte Brandstiftung entfallen. \n\n11 \n\nc) Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen \n\nDiebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausge-\n\ngangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, \n\nfehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoappara-\n\ntes der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu bre-\n\nchen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, \n\nda eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 \n\nGewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrek-\n\ntur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der \n\nEinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. \n\n12 \n\n3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Fest-\n\nstellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n13 \n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu \n\nbejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung der im Einzelfall für und ge-\n\ngen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, \n\n370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung \n\nder tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle \n\nversagt. Es hat nur zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstän-\n\nde bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine \n\neigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzten (BGH \n\nNStZ 1998, 352, 353). \n\n14 \n\nDas Landgericht hat bei seiner Prüfung eine zusammenschauende \n\nWürdigung des Mordgeschehens und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. \n\nDabei hat es einerseits das „erbarmungslos brutale Vorgehen“ des Angeklag-\n\nten gegen sein Opfer als schuldsteigernd berücksichtigt. Als Umstände, die \n\nfür den Angeklagten sprechen, hat es in seine Abwägung eingestellt, dass er \n\nnicht vorbestraft ist und die Mordtat ohne vorherige Planung begangen hat, \n\nkein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Opfer be-\n\nstand, er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war und nicht mehrere Mordmerkmale \n\nerfüllt hatte. Das Landgericht hat sich auch mit der Frage auseinander ge-\n\nsetzt, ob eine über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehen-\n\nde Schuld im Hinblick auf die von dem Angeklagten zur Verdeckung seines \n\nvorausgegangenen Tuns begangenen Brandstiftungsdelikte bejaht werden \n\nmuss. Zwar hat es die Brandstiftung in diesem Rahmen nicht ausdrücklich \n\nunter dem hier durchaus wesentlichen Aspekt gewürdigt, dass damit weitere \n\nPersonen gefährdet wurden. Jedoch stellt das Urteil eine solche Gefährdung \n\n– wie ausgeführt, sogar überzogen – an anderer Stelle fest (UA S. 7). Der \n\nSenat schließt deshalb letztlich aus, dass das Landgericht diesen Umstand \n\naußer Betracht gelassen hat. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_403-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-403-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_403-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_403-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-403-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_403-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:55.730731+00:00"}}