{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"5 StR 351/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 351/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dresden vom 11. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –\n\nwegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zehn \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Miss-\n\nbrauch von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre neun Monate) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sei-\n\nne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\n2 \n\nDie konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision \n\ndes Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist \n\nsie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\nDer im Zeitpunkt der Tat 26 Jahre alte Angeklagte erlebte in seiner \n\nKindheit „ungünstige Sozialisationsbedingungen“ (UA S. 36), die durch Alko-\n\nholkonsum der Eltern, wechselnde Partnerschaften der Mutter, „Gewalttätig-\n\nkeiten in der Familie, Ausgrenzung und Vernachlässigung der Kinder in ihrer \n\nFürsorge, Förderung und auch in der Ernährung“ sowie Heimaufenthalte des \n\nAngeklagten geprägt waren. Im Kindesalter mit knapp sechs Jahren war der \n\nAngeklagte häufig beim Geschlechtsakt seiner Eltern im gemeinsamen \n\nSchlafzimmer anwesend. Später kam es auch zu einem sexuellen Übergriff \n\neines Partners der Mutter auf den Angeklagten. Mit seiner kleinen Halb-\n\nschwester ahmte er spielerisch den Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und \n\nVater nach. Mit 16 Jahren hatte er eine Freundin und mit ihr seinen ersten \n\nSexualverkehr. Im Kinderheim trat er als Jugendlicher in sexuellen Kontakt \n\nzu jüngeren Jungen (Berührungen am Geschlechtsteil, gemeinsames Ona-\n\nnieren). \n\n5 \n\nIm Jahr 1989 sah die Staatsanwaltschaft Dresden in einem Strafver-\n\nfahren wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen von der Verfolgung nach \n\n§ 45 Abs. 2 JGG ab; zur Zeit der letzten Tat, deren Einzelheiten im Urteil \n\nnicht wiedergegeben werden, war der Angeklagte 15 Jahre alt. Am \n\n13. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht Pirna den Angeklagten wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer früheren \n\nVerurteilung, bei der Auflagen erteilt worden waren, zu einer Jugendstrafe \n\nvon drei Jahren und vier Monaten. Im Zeitraum vom Februar 2003 bis \n\nMärz 2004 hatte der Angeklagte einen neunjährigen Jungen an dessen Ge-\n\nschlechtsteil gefasst sowie an zwei zwölf- bis vierzehnjährigen Jungen Hand-\n\nverkehr, Oralverkehr und in einem Fall ungeschützten Analverkehr ausge-\n\nführt. Die verhängte Jugendstrafe hat der Angeklagte vollständig verbüßt. \n\nNach seiner Haftentlassung am 19. Juni 2007 stand er unter Führungsauf-\n\nsicht. In dem Führungsaufsichtsbeschluss wurden u. a. ein Kontakt- und Ver-\n\nkehrsverbot gegenüber Minderjährigen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine \n\nMeldeweisung (Aufsuchen des Bewährungshelfers) nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 \n\nStGB ausgesprochen. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit hielt der Angeklagte die Weisungen der Führungsauf-\n\nsicht allenfalls marginal ein. Der – genauer ausgestalteten – Meldeweisung \n\nkam er nur sehr unzureichend nach; das Landgericht hat insoweit fünf Wei-\n\nsungsverstöße festgestellt und den Angeklagten deshalb gemäß § 145a \n\nStGB verurteilt. Eine auf der Grundlage des § 68b Abs. 2 StGB erteilte The-\n\nrapieweisung erfüllte er nicht. Aufgrund von Fehlzeiten kam es zur Kündi-\n\ngung seines Ausbildungsverhältnisses als Verkäufer mit nachfolgender Ar-\n\nbeitslosigkeit. \n\n7 \n\nIm Dezember 2007 lernte der Angeklagte auf dem Sportplatz beim \n\nFußballspiel die damals 13-jährige P. P. und die neunjährige M. \n\nK. kennen. In der Folgezeit besuchte P. den Angeklagten mindes-\n\ntens viermal in dessen Wohnung, davon zweimal in Begleitung von M. . \n\nEr ließ die Mädchen an seinem Computer spielen, unterhielt sich mit ihnen \n\nund ließ sie seinen Hund ausführen. Nachdem M. ihm gesagt hatte, dass \n\nP. „was von ihm wolle“, traf sich der Angeklagte, dem das Alter von P. \n\n bekannt war, des Öfteren auch allein mit ihr. Beide traten als Paar auf. \n\nSie kamen schließlich überein, dass P. die Nacht vom 12. zum 13. Sep-\n\ntember 2008 in der Wohnung des Angeklagten verbringen sollte, um ge-\n\nmeinsam „zu kuscheln“ (UA S. 18). Im Verlaufe des Abends kam es zum \n\nAustausch von Zärtlichkeiten. Nachdem der Angeklagte, ohne dass P. \n\ndies sehen konnte, ein Kondom übergestreift hatte, legte er sich auf sie und \n\ndrang mit seinem Penis in ihren Scheidenvorhof ein. P. verspürte \n\nSchmerzen und machte eine Abwehrbewegung. Daraufhin ließ er sofort von \n\nihr ab und erklärte ihr, dass er ihr keinesfalls wehtun wollte. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren sexu-\n\nellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit \n\nzu einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt \n\nsowie wegen vierer weiterer Fälle des Verstoßes gegen Weisungen während \n\nder Führungsaufsicht. \n\n2. Während die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, hält die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB revisionsgerichtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) Schon die Ausführungen zum Hang des Angeklagten zu erhebli-\n\nchen Straftaten und zu seiner darauf beruhenden Gefährlichkeit für die All-\n\ngemeinheit sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht stützt sich auf ein psy-\n\nchiatrisches Sachverständigengutachten, das beim Angeklagten eine Pädo-\n\nphilie (ICD-10 Nr. F65.4) feststellt, die keine „temporäre Erscheinung“ sei \n\n(UA S. 33), jedoch nicht zu einer Einschränkung der Einsichts- oder Steue-\n\nrungsfähigkeit beim Angeklagten geführt habe. Bereits seit frühen Jahren \n\nhätten sich beim Angeklagten Phantasien im Hinblick auf sexuelle Handlun-\n\ngen an Kindern ausgebildet. Zwar könne er mit erwachsenen Frauen sexuel-\n\nle Kontakte vollziehen, „wobei die sexuellen Impulse bezüglich der Phanta-\n\nsien und Gedanken an sexuelle Handlungen mit Kindern … in den Hinter-\n\ngrund treten“ (UA S. 32); jedoch neige er im Zusammenhang mit Schwierig-\n\nkeiten im sozialen Bereich und seiner Selbstwertproblematik zur Bezie-\n\nhungsaufnahme zu Kindern. Er begründe zur Befriedigung seines Bedürfnis-\n\nses nach Zuwendung, Aufmerksamkeit und körperlicher Liebe Kontakte zu \n\nKindern. In diesen Beziehungen fühle er sich in ausreichender Weise sicher \n\nund anerkannt. \n\n11 \n\nIn diesem Zusammenhang hätte das Landgericht aber auch die deutli-\n\nchen Unterschiede behandeln müssen, welche die abgeurteilte Tat gegen-\n\nüber den durch das Amtsgericht Pirna abgeurteilten Vortaten aufweist, die \n\nden sexuellen Missbrauch von Jungen in – zumindest überwiegend – vorpu-\n\nbertärem Alter zum Gegenstand hatten (vgl. hierzu Kröber/Dölling/Ley-\n\ngraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 4 2009, S. 438). \n\n12 \n\nb) Das Landgericht begründet im Anschluss an den Sachverständigen \n\nseine Überzeugung von einer „fest eingewurzelten Neigung“ des Angeklag-\n\nten, immer wieder gleichartige Sexualstraftaten an Kindern zu begehen, u. a. \n\ndamit, dass er innerhalb der Bedingungen der Führungsaufsicht, „die sich \n\nganz intensiv um ihn bemühte“, handelte. Der Senat vermag dem Urteil indes \n\nintensive Bemühungen der Führungsaufsicht gerade nicht zu entnehmen. \n\nVielmehr lebte der Angeklagte, der mit der Kündigung seiner Arbeitsstelle ein \n\nstrukturierendes Element seines Alltags verloren hatte, de facto weitestge-\n\nhend unkontrolliert und ohne Betreuung. Zwar war er von seinem Bewäh-\n\nrungshelfer wiederholt schriftlich zu Vorstellungsterminen geladen worden. \n\nJedoch führte die beharrliche und über einen Zeitraum von jedenfalls neun \n\nMonaten bestehende Säumigkeit des im Juni 2007 aus der Strafhaft entlas-\n\nsenen Angeklagten bei der Erfüllung nicht nur seiner Melde-, sondern auch \n\nseiner Therapieweisung lediglich zu einem Hausbesuch seitens seines Be-\n\nwährungshelfers im November 2007 und zu einem anschließenden mündli-\n\nchen Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer, bei dem der Ange-\n\nklagte zwar Besserung gelobte, jedoch in der Folgezeit nicht an den Tag leg-\n\nte. Nachdem der Bewährungshelfer der Führungsaufsichtsstelle im Ap-\n\nril 2008 von der Säumigkeit des Angeklagten Mitteilung gemacht hatte, stellte \n\ndiese im Juli 2008 Strafantrag. \n\n13 \n\n3. Darüber hinaus entbehrt die Ermessensentscheidung aus § 66 \n\nAbs. 3 Satz 1 StGB – was auch vom Generalbundesanwalt beanstandet \n\nwird – einer tragfähigen Begründung. Ordnet das Tatgericht die Unterbrin-\n\ngung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur er-\n\nkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sie \n\nmüssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer bestimmten \n\nWeise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-\n\nscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12; StraFo 2003, 282, 283). Nur so \n\nist dem Revisionsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) – \n\nNachprüfung der tatrichterlichen Ermessenentscheidung möglich. \n\n14 \n\nDie Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, dass sich das Landge-\n\nricht seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Maßregel überhaupt \n\nbewusst war. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der formellen \n\nund materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Insbesonde-\n\nre lassen die Urteilsgründe eine hinreichende Auseinandersetzung mit sol-\n\nchen Umständen vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten ausge-\n\nhende Gefährlichkeit in milderem Licht erscheinen zu lassen. So wäre zum \n\neinen zu erörtern gewesen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 3 sowohl hinsichtlich der Strafe im Rahmen der Anlassverurteilung \n\n(zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe), als auch hinsichtlich derjenigen im \n\nRahmen der Vorverurteilung (drei Jahre vier Monate Jugendstrafe) nur knapp \n\nerfüllt sind. Darüber hinaus war die Geschädigte im Zeitpunkt der Tat alters-\n\nmäßig nur wenige Wochen vom Erreichen der Schutzaltersgrenze der \n\n§§ 176, 176a StGB entfernt. Sie hatte an der Herstellung der äußeren Bedin-\n\ngung für die Tatsituation aktiv mitgewirkt. Auf ihre Schmerzäußerung hin ließ \n\nder Angeklagte sofort von ihr ab, brachte sein Bedauern und seine Zunei-\n\ngung zu ihr zum Ausdruck und entschuldigte sich in den nächsten Tagen \n\nnochmals brieflich bei ihr. \n\n15 \n\nNamentlich vor dem Hintergrund der Aburteilung einer solchen nicht \n\nüberaus schweren Straftat ist im Rahmen der Ermessensentscheidung auch \n\nzu bedenken, ob einer vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit anstelle \n\ndurch Anordnung der Sicherungsverwahrung als einer der schärfsten Sankti-\n\nonen des Strafrechts durch eine risikoangepasst straffe Kontrolle und Betreu-\n\nung während der Führungsaufsicht angemessen begegnet werden kann. An-\n\ngesichts des oben (unter 2. b) Ausgeführten steht dem nicht von vornherein \n\nentgegen, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit der Führungsauf-\n\nsicht entzogen und sie zu weiteren Straftaten missbraucht hat. \n\nBasdorf Brause Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-351-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-351-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:08.163578+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/5-str-351-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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