{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"5 StR 348/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 348/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 2. April 2009 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen \n\nDiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei – zwischenzeitlich \n\nerledigte – Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend berücksichtigt, die \n\nsich auf erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte \n\nbezogen. Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und \n\nnach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit \n\nund die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra \n\n2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes \n\nnicht. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Straf-\n\nkammer ihrer Strafzumessung für eine Serie von Einbruchsdiebstählen pau-\n\nschal die Wertung einer „professionellen Vorgehensweise“ (UA S. 19) voran-\n\ngestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der Serie beteiligten Ange-\n\nklagten konkret zu erörtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmie-\n\ntung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zurücklassung eines \n\nBeutegegenstands auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückga-\n\nbe) verstand sich dies hier nicht von selbst. \n\n5 \n\nSchließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach ei-\n\nnem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs \n\nwidersprüchlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmen-\n\nden strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits erörtert es diesen \n\nMilderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefalle-\n\nnen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus \n\nbefasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht \n\nmit der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick \n\nauf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine straffreie Führung erwarten \n\nlässt. Als besonderer Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 \n\nStGB zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und \n\nnur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständli-\n\nchen Tat begangen wurden. \n\n6 \n\nDa der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfeh-\n\nlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen be-\n\nstehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Fest-\n\nstellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/5-str-348-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/5-str-348-09","retrieved":"2026-07-10 19:55:43.980521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-16/5-str-348-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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