{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"5 StR 340/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 340/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in \n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwah-\n\nrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum \n\nMaßregelausspruch Erfolg. \n\nNach dem Urteil liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Generalbundesanwalt hat – insoweit zutreffend – in seiner An-\n\ntragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt: \n\n„Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-\n\nber 2002 (vgl. UA S. 40), das zur (weiteren) Begründung der Voraussetzun-\n\ngen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen wurde, ist nicht geeignet, eine \n\nentsprechende Vorverurteilung zu begründen. Die Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr \n\nFreiheitsstrafe enthält (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 321 f.). Der Angeklagte \n\nist in diesem Fall wegen vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr verurteilt worden. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Einzelfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr ausgesprochen wurde.“ \n\nZudem versäumt es das Landgericht, die Einzelstrafen aus der Verur-\n\nteilung des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2004 mitzuteilen, wenn-\n\ngleich es angesichts der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren auf der Hand liegt, dass jedenfalls eine der drei Einzelstrafen mindestens \n\nein Jahr betragen hat. \n\nDer Senat kann die Maßregel der Anordnung der Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung auch nicht im Hinblick auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 \n\nSatz 1 StGB, deren formelle Voraussetzungen freilich vorliegen dürften, auf-\n\nrechterhalten. Denn die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt im Un-\n\nterschied zu der vom Landgericht herangezogenen Anordnung nach § 66 \n\nAbs. 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts. Dieses hat es allerdings nicht \n\nausgeübt, da es weder § 66 Abs. 2 StGB noch § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ge-\n\nprüft hat. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung \n\nnicht ersetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 12; StV 2007, 633). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-340-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-340-09","retrieved":"2026-07-10 19:53:02.358297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-23/5-str-340-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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