{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_339-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"5 StR 339/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 339/09 \n(alt: 5 StR 500/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 1. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet \n\nverworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt vier Jahre von der gegen den An-\n\ngeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. No-\n\nvember 2008 (5 StR 500/08) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Das \n\nLandgericht hat wegen dieser Tat in dem angefochtenen Urteil, unter An-\n\nwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren \n\nverhängt und daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi-\n\non hat lediglich einen geringfügigen Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht \n\nangeordneten Vorwegvollzugs von sechs Jahren der verhängten Freiheits-\n\nstrafe vor der Maßregel und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nZur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehen-\n\nden Teils der Strafe in dem angefochtenen Urteil hat der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 zutreffend ausgeführt: \n\n3 \n\n„Liegen – wie hier – keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vor-\n\nwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-\n\nkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der \n\nStrafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB \n\n‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und \n\nder anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Eine an einer mut-\n\nmaßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der \n\nDauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist \n\ndem Tatrichter grundsätzlich versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991, \n\n508, 509). \n\n4 \n\nEinen etwaigen ‚Ausnahmefall’ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezem-\n\nber 2007 – 5 StR 384/07 – und vom 3. März 2008 – 5 StR 52/08) hat das \n\nLandgericht nicht zureichend belegt. Dem Angeklagten wird einerseits im \n\nRahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass er seine Taten bereut \n\n(vgl. UA S. 36), andererseits wird zur Begründung des Vorwegvollzugs aus-\n\ngeführt, dass eine ‚Aufarbeitung seiner Schuld’ nicht erfolgt (vgl. UA S. 38). \n\n5 \n\nEiner Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat \n\ndie Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n15. November 2007 – 3 StR 390/07). Die Therapie wird voraussichtlich zwei \n\nJahre dauern (vgl. UA S. 38). Demgemäß ist die Höhe des vor der Unterbrin-\n\ngung zu vollziehenden Teils der Strafe auf vier Jahre festzusetzen. Nach \n\ndessen Vollstreckung ist unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbrin-\n\ngung die Hälfte der verhängten Strafe erledigt. \n\n6 \n\nDie erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstre-\n\nckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil \n\nanzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 StR 292/09).“ \n\n7 \n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-\n\nnes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_339-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-339-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_339-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_339-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-339-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_339-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:23.226492+00:00"}}