{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"5 StR 327/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 327/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 5. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-\n\nworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe bei dem An-\n\ngeklagten N. entfällt, und bei dem Angeklagten H. die \n\nVollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung \n\ndieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren \n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren \n\nRaubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung, den Angeklagten H. ferner wegen schweren Raubes \n\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer \n\nErpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und we-\n\ngen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen sie Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen von fünf Jahren bei N. und von acht Jahren bei H. ver-\n\nhängt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es \n\nhat weiter angeordnet, dass die gegen den Angeklagten N. erkannte \n\nFreiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und \n\ndie gegen den Angeklagten H. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dau-\n\ner von drei Jahren und sechs Monaten vor der jeweiligen Maßregel der Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revisionen der Angeklagten führen, wie vom Generalbundesan-\n\nwalt beantragt, jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Anordnung \n\ndes Vorwegvollzugs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nZu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass das Landgericht \n\nsich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 \n\nAbs. 2 StGB) an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrit-\n\ntel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des \n\nam 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt \n\nvom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe \n\nvon über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel \n\nzu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bestim-\n\nmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung \n\neine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine Halbstra-\n\nfenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die \n\nzuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-\n\nscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182). \n\n4 \n\nAus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklag-\n\nten N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht fest-\n\ngestellten voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr“ entfal-\n\nlen kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung \n\nbereits mehr als ein Jahr währenden Untersuchungshaft (vgl. BGH \n\nNStZ 2008, 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der \n\nvom Angeklagten H. vorweg zu verbüßende Strafteil ist unter Berücksich-\n\ntigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr, \n\nwahrscheinlich sogar bis zu zwei Jahren“ (UA S. 73) auf zwei Jahre festzule-\n\ngen, auf die dann die bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist. \n\n5 \n\n6 \n\nDa es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs \n\num einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang \n\nhandelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 \n\nAbs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, \n\nBeschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 69/08). \n\nEine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, \n\nweil die unbeschränkten Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen \n\nÄnderung des angefochtenen Urteils geführt haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-327-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-327-09","retrieved":"2026-07-10 19:49:35.359393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-02/5-str-327-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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