{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"5 StR 314/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 314/09 \n(alt: 5 StR 578/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dresden vom 24. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe und zur \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in seinem ersten Urteil vom \n\n26. Juni 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt. \n\n1. Gegenstand des Verfahrens ist die Einfuhr von 744 g Crystal (437 g \n\nMethamphetamin-Base) aus Tschechien am 4. Mai 2007 durch den Ange-\n\nklagten in dessen Pkw. Das Landgericht hatte sich seine Überzeugung vom \n\ntäterschaftlichen unerlaubten Handeltreiben des Angeklagten mit diesem \n\nRauschgift aus den bloße Beihilfehandlungen belegenden Geständnissen \n\nder Mitangeklagten gebildet. Diese Beweiswürdigung hat der Senat mit Be-\n\nschluss vom 8. Januar 2009 (StV 2009, 176; NStZ-RR 2009, 145) beanstan-\n\ndet und ausgehend von dem ermittlungsrichterlichen Geständnis des Ange-\n\nklagten als Mindestfeststellung, er habe als Kurier des (als Gehilfen verurteil-\n\nten) Rauschgifthändlers F. gehandelt, auf unerlaubte Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (des \n\nAngeklagten F. ) durchentschieden und die Sache ohne weitere Aufhe-\n\nbung von Feststellungen zur Bestimmung einer neuen Strafe an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\n2. Die vom Landgericht in seinem nunmehr angegriffenen Urteil fest-\n\ngesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten hat keinen Be-\n\nstand. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. \n\na) Die Strafzumessung beruht auf Feststellungen, die der ersten Revi-\n\nsionsentscheidung widersprechen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner \n\nAntragsschrift vom 9. September 2009 hierzu in Übereinstimmung mit der \n\nRevision zutreffend ausgeführt: \n\n „Der Tatrichter war an die Entscheidung des Senats gebunden (vgl. \n\nBGHSt 30, 340, 343 f.), der seiner Schuldspruchänderung die erste gestän-\n\ndige Einlassung des Angeklagten, er sei bei der Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln als Kurier des damals hauptberuflich als Betäubungsmittelhändler agie-\n\nrenden Mitangeklagten F. tätig geworden, zugrunde gelegt hat. Zwar ist \n\ninsoweit festgestellt, der Angeklagte habe – auf der Grundlage des Senats-\n\nbeschlusses und damit in Abweichung der Feststellungen des Ausgangsur-\n\nteils – die Drogen selbst nicht gewinnbringend weiterveräußern wollen (UA \n\nS. 5), im Folgenden wurden jedoch die ursprünglichen Feststellungen des \n\nersten Tatrichters wiedergegeben, wonach F. lediglich Mitwirkungsbe-\n\nreitschaft an einem vom Angeklagten erwogenen Drogengeschäft bekundete \n\nund sich dieser daraufhin (gemeinsam mit anderen) entschloss, tatsächlich \n\nBetäubungsmittel zu erwerben (UA S. 6). Die hierin liegende Widersprüch-\n\nlichkeit begründet einen Verstoß gegen die aus dem Senatsbeschluss resul-\n\ntierende Bindungswirkung.“ \n\n6 \n\nb) Dass sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt haben kann, \n\nlässt sich – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – ersicht-\n\nlich nicht ausschließen. Hinzu tritt noch, dass das Landgericht den Angeklag-\n\nten wegen Verurteilungen zu Geldstrafen am 30. Mai und 25. Septem-\n\nber 2008 von je 15 Tagessätzen – indes nach der verfahrensgegenständli-\n\nchen Tat – zu Unrecht als vorbestraft angesehen und die „quasi konspirative \n\nVorbereitung im Vorfeld der Anreise“ ohne Bedacht auf den Einfluss des \n\nHaupttäters zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat (UA S. 9). Das \n\nLandgericht ist bei der Strafzumessung ferner von einem bloßen „partiellen“ \n\nGeständnis des Angeklagten ausgegangen. Nach der Festlegung des Senats \n\nwar der Angeklagte indes ursprünglich voll geständig. \n\n7 \n\nc) Die vom Generalbundesanwalt hilfsweise erwogene Anwendung \n\nder Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO scheidet aus. Das Landgericht \n\nhat seinerseits bereits – ohne gegen das Rückwirkungsgebot des Art. 103 \n\nAbs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 MRK zu verstoßen (vgl. BVerfG – Kammer – \n\nNStZ 1990, 537; BGHSt 46, 310, 318; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. MRK \n\nArt. 7 Rdn. 1) – strafschärfend auf die durch BGH NJW 2009, 863 (zur Auf-\n\nnahme in BGHSt bestimmt) auf 5 g Methamphetamin-Base herabgesetzte \n\nnicht geringe Menge des eingeführten Rauschgifts abgestellt. Andere straf-\n\nschärfende Momente, die vom Landgericht nicht hinreichend bedacht worden \n\nwären, sind nicht ersichtlich. Der Senat kann – zumal auch im Blick auf die \n\nBestrafung der Mitangeklagten im ersten Urteil des Landgerichts – nicht aus-\n\nschließen, dass die Strafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausge-\n\nfallen wäre. \n\n8 \n\nd) Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es – wie in der ersten \n\nSenatsentscheidung – nicht. Die maßgeblichen Feststellungen sind dem ers-\n\nten Urteil in Verbindung mit der ersten Revisionsentscheidung zu entneh-\n\nmen; sie dürfen allenfalls um neue, ihnen nicht widersprechende Feststellun-\n\ngen ergänzt werden. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-314-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-314-09","retrieved":"2026-07-10 19:53:48.412020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-23/5-str-314-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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