{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_287-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"5 StR 287/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 287/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, die mit der Sachrüge begründet ist. Das Rechtsmittel hat \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 2. Juli 2008 nahm der Angeklagte zunächst das Substitutionsmittel \n\nPolamidon zu sich. Sodann erwarb er für etwa 100 Euro Drogen und Alkohol. \n\nEr konsumierte im Laufe des Tages Crack-Kokain und ein Heroingemenge. \n\nZudem nahm er fünf bis sechs Tabletten Diazepam und zwei Tabletten Flu-\n\nninoc. Zwischen Mittag und 22.00 Uhr trank er sodann 40 cl Boonekamp Ma-\n\ngenbitter und 10 Dosen Bier. Gegen 22.00 Uhr traf er auf den ihm seit Jahren \n\nbekannten K. . Dieser hatte ihn bis dahin in vielfältiger Weise un-\n\nterstützt, von dem nicht homosexuell veranlagten Angeklagten jedoch sexu-\n\nelle Gegenleistungen gefordert. 2007 und 2008 war es zu keinen sexuellen \n\nKontakten zwischen K. und dem Angeklagten mehr gekommen. Der An-\n\ngeklagte fuhr gemeinsam mit K. in dessen Wohnung und trank auf dem \n\nWege dorthin eine weitere Dose Bier. In der Wohnung begann K. , sich \n\nselbst zu befriedigen, und forderte den Angeklagten zur oralen Stimulation \n\nauf. Als der Angeklagte dies ablehnte, drohte K. damit, der Freundin des \n\nAngeklagten von dessen homosexuellen Leistungen gegen Geld zu berich-\n\nten. Der Angeklagte, der durch die angedrohte Offenbarung seine Beziehung \n\ngefährdet sah, beschloss, K. zu töten. Er ging in die Küche, um dort ein \n\nMesser zu holen; K. hielt er mit der Bemerkung, er wolle sich noch etwas \n\nzu trinken holen, hin. Er trat sodann mit dem Messer seitlich von hinten an \n\nK. heran, der mit herunter gelassener Hose den Angeklagten in der An-\n\nnahme erwartete, dieser wäre ihm nun sexuell zu Diensten. Der Angeklagte \n\nnahm K. mit einem kräftigen Würgegriff in den Schwitzkasten und hielt \n\nihm den Mund zu. Anschließend schnitt er ihm mit dem Messer die Kehle \n\ndurch. K. verstarb alsbald. Der Angeklagte versuchte, die Spuren zu be-\n\nseitigen; bevor er flüchtete, nahm er noch Wertgegenstände aus der Woh-\n\nnung an sich. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwur-\n\ngericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten ausschließt, offenbaren namentlich im Blick auf die Verhängung der \n\nabsoluten Strafe Fehler und Lücken der Subsumtion. \n\na) Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat es \n\nfestgestellt, dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die \n\n„generell geeignet sei, die Eingangsvoraussetzungen einer anderen schwe-\n\nren seelischen Abartigkeit zu begründen“. Angesichts der Tatumstände, die \n\n„psychosewertige Symptome“ nicht erkennen ließen, sei aber auszuschlie-\n\nßen, dass die Störung den erforderlichen Schweregrad aufweise, um die \n\nVoraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Zudem ist es von einer „akuten \n\n– wenngleich objektiv nicht genau feststellbaren – Intoxikation“ ausgegan-\n\ngen. Im Hinblick auf das nach den Angaben des Angeklagten sehr hohe \n\n„psychische Funktionsniveau“ sei eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit aber dennoch sicher auszuschließen. \n\n6 \n\nDie Wertung des Landgerichts, die festgestellte Persönlichkeitsstörung \n\nbedinge keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist damit nicht \n\nnachvollziehbar belegt. So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass \n\ndas Landgericht die Frage, ob der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstö-\n\nrung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abar-\n\ntigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob \n\nwegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die \n\nSteuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu \n\nBGHSt 49, 45). Jedenfalls fehlt es an einer tragfähigen Darlegung der Beur-\n\nteilungsgrundlagen für die Einordnung des Ausprägungsgrades der diagnos-\n\ntizierten Störung und damit auch ihrer möglichen Auswirkungen auf den An-\n\ngeklagten bei der Tat. \n\n7 \n\nZur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte \n\nes einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Ent-\n\nwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausfüh-\n\nrung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, \n\n401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258). Diese nimmt das Landgericht hier nur \n\nunvollständig vor, indem es lediglich auf die äußeren Umstände der Tatbe-\n\ngehung abstellt. Allein der Hinweis auf das Fehlen „psychosewertiger Sym-\n\nptome“ im äußeren Tatbild ist weder geeignet, den Schweregrad der festge-\n\nstellten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar zu belegen, noch einen Ein-\n\nfluss dieser Störung auf den Angeklagten bei der Tat auszuschließen. Dies \n\ngilt schon deswegen, weil nicht erörtert ist, welche Symptome damit erfasst \n\nwerden sollen und inwieweit diese einen Rückschluss auf die Eingangsvor-\n\naussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit zulassen. \n\n8 \n\nInsbesondere lässt das Landgericht aber eine Auseinandersetzung \n\ndamit vermissen, inwieweit die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite – eine \n\nstark eingeschränkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischen-\n\nmenschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgefühls, eine \n\nReduzierung der Gewissensinstanz und Einbußen im Bereich der psychoso-\n\nzialen Leistungsfähigkeit – das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen \n\nzu stören, zu belasten und einzuengen vermögen wie eine krankhafte seeli-\n\nsche Störung (vgl. BGH NStZ 2009, 258). Anlass zu näheren Erörterungen \n\nhätte insoweit gerade auch das auffällige Vorleben des Angeklagten gebo-\n\nten. \n\n9 \n\nb) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine \n\nKombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den ande-\n\nren Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die \n\njeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen \n\nVerantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit \n\ndes Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll \n\nschuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR \n\nStGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258). Hierzu hätte es \n\nauch unerlässlich des Versuchs einer näheren Bestimmung des Grades der \n\nIntoxikation bedurft. So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Fest-\n\nstellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol-\n\nkonsum, die vom Sachverständigen als „durchaus nachvollziehbar“ einge-\n\nordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration – gegebenen-\n\nfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes – \n\nnicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalko-\n\nholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09). Die \n\nvom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt \n\nworden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09 m.w.N.); das \n\nTatgericht hätte angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Blutalko-\n\nholwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es \n\ndiesen festgestellt hat (BGH aaO). \n\n10 \n\n3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum \n\nNachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Ange-\n\nklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat verkennt \n\nnicht, dass angesichts dieser Umstände selbst die Annahme verminderter \n\nSchuldfähigkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Jedenfalls schließt \n\nder Senat aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten \n\nSchuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen des angenommenen \n\nMordmerkmals in Frage stellen würde. Denn die äußeren Umstände, die die \n\nTat zu einer heimtückischen Tötung machen, sind derart offensichtlich, dass \n\nder Angeklagte dies auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erkannt hat. \n\n11 \n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Voraussetzungen \n\ndes § 64 StGB zu erörtern haben. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-287-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/5-str-287-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:47.917892+00:00"}}