{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_285-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"5 StR 285/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 285/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bautzen vom 16. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die \n\ndagegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte \n\nMitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in Bi-\n\nschofswerda an diesen, H. und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch \n\nverkaufte (Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe). Des Weiteren verkaufte der \n\nAngeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz für 4.200 € an den \n\nZeugen L. (Fall II.2 der Urteilsgründe). \n\n3 \n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt den Schuldspruch \n\nnicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Ur-\n\nteilsgründe, der die übrigen Fälle erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 in-\n\nsoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). \n\n4 \n\nDas Landgericht hält die Aussage des Zeugen L. in der Haupt-\n\nverhandlung betreffend den „Verkauf und auch die Übergabe von 3 kg Can-\n\nnabis-Harz an den Angeklagten“ (UA S. 6) für glaubhaft, weil sich der Zeuge \n\nhierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch, \n\nder Angeklagte habe an L. 3 kg verkauft. Die Festlegung auf die Ver-\n\nkäuferrolle des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundle-\n\ngend und kann nicht als ein letztlich unschädliches Vergreifen im Ausdruck \n\nund damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden. \n\n5 \n\nDas Landgericht leitet nämlich aus dieser Festlegung für die Fälle II.1 \n\nund 3 der Urteilsgründe eine besondere Beweisbedeutung ab. Für diese Fäl-\n\nle standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verfügung. Die Zeugen \n\n H. und Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der Hauptver-\n\nhandlung bestritten. In dieser prekären Beweissituation – sogar die Verneh-\n\nmungsbeamten verfügten über eher vage Erinnerungen – hat das Landge-\n\nricht eine Bestätigung der früheren Aussage des H. , L. sei Lieferant \n\ndes Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des L. in der \n\nHauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das Landgericht alle drei Fälle \n\nbeweismäßig verbunden. Der unerklärte Widerspruch nötigt deshalb zur Auf-\n\nhebung insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umstände \n\nkönnte der Senat ohne eigene Beweiswürdigung, die ihm freilich versagt ist, \n\nden Schuldspruch nicht als begründet bewerten. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Der Senat weist darauf hin, dass die – wörtlich aus der Anklage \n\nübernommene – bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch \n\n„an diese teilweise veräußert und übergeben“ der Präzisierung bedarf. Die \n\nFormulierung lässt letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen \n\nTeil des Haschischs gerade nicht verkaufen konnte. \n\nDen früheren Angaben des H. über einen nicht näher be-\n\nschriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache \n\nkeine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist; \n\nhierzu macht das Urteil keine Angaben. \n\n8 \n\nDas neue Tatgericht wird die belastenden Angaben Tatbeteiligter im \n\nHinblick auf die mögliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu prüfen \n\n(vgl. BGH StV 2004, 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden \n\nAussage des Zeugen L. zu dokumentieren und ein Handeln des Ange-\n\nklagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_285-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/5-str-285-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_285-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_285-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/5-str-285-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_285-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:10.247294+00:00"}}