{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_269-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-21","aktenzeichen":"5 StR 269/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 269/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 9. März 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier \n\nG r ü n d e \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung \n\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts \n\nTiergarten vom 18. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren Rau-\n\nbes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\ndarauf hin, dass dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008, \n\nmit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006 begangenen gefährli-\n\nchen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe \n\nvon sieben Monaten verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Tatzeitraum von \n\nMai 2007 bis September 2007 durch den Angeklagten begangenen vier Ta-\n\nten keine Zäsurwirkung zukommt. Denn zwischen den Urteilen des Amtsge-\n\nrichts Tiergarten vom 26. Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne \n\nFahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten \n\nKraftfahrzeugs; Tatzeit: 17. August 2006), des Amtsgerichts Bernau vom \n\n13. März 2007 (zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten \n\nwegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des Amtsgerichts Tiergarten \n\nvom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen; Tatzeit: \n\n23. Oktober 2006), des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2007 (Geld-\n\nstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und \n\ndem genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008 be-\n\nsteht eine Gesamtstrafenlage nach § 55 StGB. Deswegen sind die in diesen \n\nUrteilen ausgesprochenen Strafen – ungeachtet des Vollstreckungstands der \n\nGeldstrafenverurteilungen (BGH NStZ-RR 2007, 369) – durch eine Entschei-\n\ndung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Liegen aber \n\ndie neu abzuurteilenden Taten – wie hier – zwischen mehreren nach § 460 \n\nStPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den \n\nStrafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vor-\n\nverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit \n\nden neuen Taten nicht gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur \n\n(BGH aaO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. \n\n3 \n\n2. Der Senat macht nicht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 \n\nBuchst. b StPO Gebrauch, sondern verweist die Sache an das Landgericht \n\nzurück. Er bemerkt, dass ein Gesamtstrafübel von acht Jahren und neun \n\nMonaten angesichts der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten \n\ndurch das Landgericht zugebilligten Milderungsgründe gravierend übersetzt \n\nerscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der Einsatz-\n\nstrafe von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu orientieren haben. \n\n4 \n\n3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Das neu entschei-\n\ndende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern \n\nsie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Dölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_269-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/5-str-269-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_269-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_269-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/5-str-269-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_269-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:02.704732+00:00"}}