{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_266-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"5 StR 266/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 27, 271 AufenthG § 95 1. Der Annahme einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Auf- enthG durch tätige Hilfeleistung steht es nicht entgegen, dass der Haupttäter auch ungeachtet der Hilfeleistung zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen ist. 2. Die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 7 Satz 1, 2, Abs. 6 AufenthG, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AsylVfG, ist hinsichtlich der Personalanga- ben jedenfalls dann keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, wenn die Verwaltungsbehörde den Hin- weis in die Urkunde aufnimmt, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG). 3. Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kon- sumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, 2 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB §§ 27, 271 \nAufenthG § 95 \n\n1. Der Annahme einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten \n\nAufenthalt eines Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Auf- \n\nenthG durch tätige Hilfeleistung steht es nicht entgegen, \n\ndass der Haupttäter auch ungeachtet der Hilfeleistung zur \n\nFortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen ist. \n\n2. Die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 in Verbindung mit \n\n§ 78 Abs. 7 Satz 1, 2, Abs. 6 AufenthG, auch in Verbindung \n\nmit § 63 Abs. 5 AsylVfG, ist hinsichtlich der Personalanga- \n\nben \n\njedenfalls dann keine öffentliche Urkunde \n\nim Sinne \n\ndes § 271 StGB, wenn die Verwaltungsbehörde den Hin- \n\nweis in die Urkunde aufnimmt, dass die Personalangaben \n\nauf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 78 \n\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG). \n\n3. Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kon- \n\nsumiert \n\nden \n\nallgemeinen Tatbestand \n\nder mittelbaren \n\nFalschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, 2 StGB). \n\nBGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 5 StR 266/09 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 266/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als \n\nunbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass der \n\nAngeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Erschleichens \n\neiner Duldung nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG verurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nAufenthalt eines Ausländers und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs für Fall 2 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist sie unbegrün-\n\ndet nach § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach \n\n§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\na) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann hinreichend \n\ndeutlich entnommen werden, dass sich der Haupttäter, der vietnamesische \n\nStaatsangehörige B. , im Tatzeitraum unerlaubt in Deutschland \n\naufgehalten hat. \n\n4 \n\naa) B. war zuvor illegal nach Deutschland geschleust worden, ohne \n\ndass er den Ausländerbehörden seine Einreise oder seinen Aufenthalt offen-\n\nbart hatte. Deswegen konnte ihm keine Duldung (§ 60a AufenthG) erteilt \n\nwerden. Die Frage eines die Erfüllung des Tatbestands ausschließenden \n\nhypothetischen Duldungsanspruchs (hierzu BVerfG – Kammer – NStZ 2003, \n\n488, 489) stellt sich mithin nicht (BGHR AuslG § 92 Unerlaubter Aufenthalt 4 \n\nm.w.N.). Das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat insoweit keine Ände-\n\nrung herbeigeführt (vgl. Mosbacher in GK-AufenthG § 95 Rdn. 73). \n\n5 \n\nbb) Umstände, nach denen dem B. die Ausreise unmöglich oder un-\n\nzumutbar gewesen sein könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Jeden-\n\nfalls solche der Ausreise entgegenstehenden tatsächlichen oder rechtlichen \n\nHindernisse, die mit der illegalen Einreise typischerweise verbunden sind \n\n(z. B. Passlosigkeit, Nichtaufnahme durch einen anderen Staat wegen unge-\n\nklärter Identität), würden der Annahme einer rechtswidrigen Haupttat auch \n\nnicht widerstreiten. Dabei muss nicht entschieden werden, ob Unmöglichkeit \n\nbzw. Unzumutbarkeit schon deswegen nicht gegeben ist, weil dem „unterge-\n\ntauchten“ Ausländer stets ein „Auftauchen“ zum Zweck der Erlangung einer \n\nDuldung möglich und zumutbar ist (BGH StV 2005, 24, 26; krit. Mosbacher \n\naaO § 95 Rdn. 80 ff.). Denn unter dem Blickwinkel der sogenannten omissio \n\nlibera in causa (vgl. BGHSt 47, 318, 320 f.; BGH, Beschluss vom 9. Ju-\n\nni 2008 – 5 StR 98/08; Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 67) ist dem illegal \n\neingereisten Täter insoweit die Berufung auf eine etwaige Handlungsunfä-\n\nhigkeit oder Unzumutbarkeit versagt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57, \n\n59). Ob für „atypische“ Hinderungsgründe, wie etwa eine die Ausreise un-\n\nmöglich machende schwere Erkrankung, anderes zu gelten hätte, muss der \n\nSenat nicht entscheiden; Anhaltspunkte für deren Vorliegen sind nach den \n\nUrteilsgründen nicht vorhanden. \n\n6 \n\nb) Die Bewertung des Tatgerichts, der Angeklagte habe dem B. im \n\nSinne des § 27 StGB Hilfe geleistet, ist frei von Rechtsfehlern. \n\n7 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist \n\ngrundsätzlich jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeifüh-\n\nrung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; \n\ndass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge kausal \n\nwird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in \n\nBGHSt 51, 144 nicht abgedruckt; BGH NJW 2008, 1460, 1461). Anders liegt \n\nes nur, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat \n\nfehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (BGH NJW \n\n2008, 1460, 1461; vgl. auch BGH StV 1996, 87). \n\n8 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Angeklagten entfaltete Tä-\n\ntigkeit als Beihilfe zu werten. Er hat den B. beherbergt und dessen Lebens-\n\nunterhalt gewährleistet. Es liegt auf der Hand, dass er hierdurch die Verlet-\n\nzung der Ausreisepflicht durch diesen objektiv gefördert und erleichtert hat \n\n(vgl. König NJW 2002, 1623, 1624). Allerdings hat das Landgericht – worauf \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – nicht \n\nfestgestellt, ob B. auch ohne die Hilfeleistung des Angeklagten zur Fortset-\n\nzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen gewesen wäre. Jedoch ließe \n\neine solche Willenshaltung des B. entgegen einer in der Rechtsprechung \n\nvertretenen Auffassung (BayObLG NStZ 1999, 627; NJW 2002, 1663; OLG \n\nDüsseldorf StV 2002, 312; KG NStZ 2006, 530) die Strafbarkeit des Ange-\n\nklagten nicht entfallen. Denn nach allgemeinen Regeln, die auch beim Dau-\n\nerdelikt keine Änderung erfahren (vgl. BGH NStZ 2004, 44, 45), muss die \n\nHilfeleistung nicht conditio sine qua non für die Fortsetzung des unerlaubten \n\nAufenthalts sein (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2003, 184; OLG Frankfurt \n\nNStZ-RR 2005, 184, 186; König NJW 2002, 1623, 1624 f.; ebenso Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 8; siehe auch BayObLG, Beschlüsse vom 22. No-\n\nvember 2004 – 4 St RR 179/04 – und vom 20. Dezember 2004 \n\n– 4 St RR 184/04). Ein Fall der psychischen Beihilfe, der bei fest entschlos-\n\nsenen Haupttätern besonders sorgfältiger Prüfung bedürfte (vgl. etwa BGHSt \n\n46, 107, 115), liegt nicht vor, weil der Angeklagte den B. durch tätige Hilfe \n\nunterstützt hat. Eines ausdrücklichen Eingehens auf das Vorstellungsbild des \n\nB. durch das Landgericht bedurfte es nach alledem nicht. \n\n9 \n\ncc) Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall erwo-\n\ngen hat, dass der Gehilfe dem Haupttäter eine Unterbringung in menschen-\n\nunwürdigen Verhältnissen ersparen will (BGH NJW 1990, 2207, 2208), ist \n\nvorliegend nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte von derartigen Motiven \n\nhat leiten lassen. \n\n10 \n\nc) Der Angeklagte hat den B. zugleich möglicherweise dabei unter-\n\nstützt oder ihn dazu verleitet, unter der Angabe eines falschen Geburtsda-\n\ntums einen Asylantrag zu stellen (UA S. 5). Es beschwert den Angeklagten \n\nnicht, dass das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob er sich deswe-\n\ngen der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 1 \n\nAsylVfG schuldig gemacht hat. \n\n11 \n\n2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 2 der Urteils-\n\ngründe am 28. August 2007 eine vorübergehende Aussetzung der Abschie-\n\nbung (Duldung) im Sinne des § 60a AufenthG beantragt und dabei einen fal-\n\nschen Namen, ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Geburtsort \n\nangegeben. Seine Angaben wurden in die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4, \n\n§ 78 Abs. 7 AufenthG übernommen. Mit dieser Urkunde wies er sich gegen-\n\nüber zwei Polizeibeamten aus. \n\n12 \n\na) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den An-\n\ngeklagten hierfür wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) verur-\n\nteilt hat. \n\n13 \n\naa) Die Bescheinigung über die Duldung (§ 60a Abs. 4, § 78 Abs. 7 \n\nSatz 1, 2 i.V.m. Abs. 6 AufenthG) entfaltet nach Inkrafttreten des Gesetzes \n\nzur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungs-\n\ngesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) am 1. Januar 2002 hin-\n\nsichtlich der Personalangaben des Antragstellers jedenfalls nicht mehr un-\n\neingeschränkt die nach § 271 StGB erforderliche Beweiskraft für und gegen \n\njedermann. Das Gleiche gilt für die Bescheinigung über die vom Landgericht \n\nangesprochene Aufenthaltsgestattung nach §§ 63, 64 AsylVfG. \n\n14 \n\n(1) Es unterliegt freilich keinem Zweifel, dass die genannten Beschei-\n\nnigungen als solche öffentliche Urkunden darstellen (BGHSt 42, 131). Dem \n\nentspricht § 276a StGB, der Aufenthaltstitel und Duldungen für die Anwen-\n\ndung der §§ 275, 276 StGB amtlichen Ausweisen gleichstellt. Indessen muss \n\nnicht jede der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Angaben öffentlichen \n\nGlauben im Sinne des § 271 StGB genießen. Die Frage der Beweiskraft ist \n\nvielmehr – unter Anlegung eines strengen Maßstabs – für die jeweils betrof-\n\nfenen Angaben anhand der für die Errichtung und den Zweck der Urkunde \n\nmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch nach der Verkehrsan-\n\nschauung zu prüfen (BGHSt – GS – 22, 201, 203; BGHSt 42, 131; BGH \n\nNJW 1996, 470). \n\n15 \n\n(2) § 78 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG, auch i.V.m. \n\n§ 63 Abs. 5 AsylVfG, erlaubt es den Behörden, in die genannten Bescheini-\n\ngungen den Hinweis aufzunehmen, dass die Personalangaben auf den eige-\n\nnen Angaben des Ausländers beruhen. Mit diesen Regelungen hat der Ge-\n\nsetzgeber \n\neinen \n\n– \n\nvon \n\nder \n\nBundesregierung \n\nunterstützten \n\n(BT-Drucks 14/7754 S. 3) – Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Der \n\nVorschlag war damit begründet, dass gerade „bei Duldungsinhabern, bei de-\n\nnen die Personalien häufig nur auf eigenen Angaben“ beruhten, „die Anmer-\n\nkung ‚Identität nicht nachgewiesen‛ möglich sein“ müsse (BT-Drucks 14/7727 \n\nS. 9; zu § 39 Abs. 1 Satz 3 AuslG a.F.). \n\n16 \n\nWird der Hinweis nach § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG in die Be-\n\nscheinigung aufgenommen, so ist hierdurch für den Rechtsverkehr unmiss-\n\nverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalan-\n\ngaben keine Beweiskraft beimisst (OLG Karlsruhe StV 2009, 133; OLG \n\nNaumburg StV 2007, 134; KG NStZ 2009, 448; siehe auch OLG Stuttgart \n\nNStZ-RR 2008, 155). Für diesen Fall scheidet auch eine Strafbarkeit nach \n\n§ 271 StGB aus. \n\n17 \n\nbb) Ob die dem Angeklagten ausgestellte Duldungsbescheinigung den \n\nbezeichneten Hinweis enthält, hat das Landgericht nicht festgestellt. Jedoch \n\nkommt es darauf nicht maßgebend an. Dabei muss der Senat nicht entschei-\n\nden, ob es der für § 271 StGB erforderlichen Beweiskraft auch in Fällen er-\n\nmangelt, in denen die Personalangaben zwar ausschließlich auf den Mittei-\n\nlungen des Antragstellers beruhen, die Behörde den Hinweis nach § 78 \n\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG aber gleichwohl unterlassen hat (vgl. OLG \n\nKarlsruhe StV 2009, 133), oder ob die gesetzlich vorgegebene Hinweismög-\n\nlichkeit die Beweiskraft der relevanten Personalangaben gar generell in Fra-\n\nge zu stellen vermag. Denn der Gesetzgeber hat in Bezug auf Falschanga-\n\nben im ausländerrechtlichen Verfahren und den Gebrauch hierdurch erschli-\n\nchener Bescheinigungen durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Sonderrege-\n\nlung geschaffen, die die allgemeine Vorschrift des § 271 Abs. 1, 2 StGB kon-\n\nsumiert. \n\n18 \n\n(1) § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt denjenigen unter Strafe, der un-\n\nrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder \n\neinen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder \n\neine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr \n\ngebraucht. Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsver-\n\nfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschan-\n\ngaben absichern (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376) und das Vertrau-\n\nen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentschei-\n\ndung schützen (BayObLG NStZ-RR 2000, 344, 345; Mosbacher aaO § 95 \n\nRdn. 246; für § 95 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG auch Aurnhammer, \n\nSpezielles Ausländerstrafrecht 1996 S. 82, 147; a.M. Cantzler, Das Schleu-\n\nsen von Ausländern und seine Strafbarkeit 2004 S. 117 ff.). \n\n19 \n\nUm einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, ist durch \n\n§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG bereits die Unterbreitung unrichti-\n\nger oder unvollständiger Angaben unter Strafe gestellt. Zur Erteilung der Be-\n\nscheinigung braucht es nicht zu kommen. Es müssen auch nicht gerade die \n\nfalschen Angaben geeignet sein, die Ausstellung der Urkunde zu bewirken; \n\nvielmehr genügt es, wenn sie für das Verfahren allgemein von Bedeutung \n\nsind und damit grundsätzlich zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Auf-\n\nenthaltstitels bzw. einer Duldung führen können (vgl. BGH, Urteil vom \n\n24. Oktober 2007 – 1 StR 189/07; OLG Karlsruhe Justiz 1998, 223, 224; \n\nNStZ-RR 2004, 376), die richtige Anwendung des materiellen Aufenthalts-\n\nrechts wegen der Falschangaben mithin abstrakt gefährdet ist (BayObLG \n\nNStZ-RR 2000, 344, 345; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2008 \n\n– 19 C 08.22, 19 CS 08.21). Die betroffenen Angaben müssen keine erhöhte \n\nBeweiskraft entfalten (BayVGH aaO; Hailbronner, Ausländerrecht § 95 \n\nAufenthG Rdn. 94). \n\n20 \n\nAufgrund der in dieser Weise umfassend erfolgten Pönalisierung abs-\n\ntrakt gefährlicher Handlungen bereits im Vorfeld ausländerrechtlicher Ent-\n\nscheidungen (vgl. BGH NStZ 2007, 289) und der Strafbarkeit des Gebrauchs \n\nerschlichener Bescheinigungen ist in den hier relevanten Fällen in der Praxis \n\nkeine Tat nach § 271 Abs. 1, 2 StGB ersichtlich, die nicht bereits von § 95 \n\nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst wird. Wegen der in § 271 Abs. 1, 2 StGB nicht \n\nenthaltenen Erfordernisse absichtlichen Verhaltens in § 95 Abs. 2 Nr. 2, \n\n1. Alternative AufenthG oder wissentlichen Urkundengebrauchs in § 95 \n\nAbs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG kommen allein theoretisch Abweichun-\n\ngen in Betracht, welche der Annahme von Konsumtion nicht entgegenstehen. \n\n21 \n\n(2) Es besteht auch kein Bedürfnis, eine zugleich mit dem Erschlei-\n\nchen des Aufenthaltstitels bzw. der Duldung verwirklichte mittelbare Falsch-\n\nbeurkundung im Schuldspruch eigenständig zum Ausdruck zu bringen. Der \n\nspezifische Unrechts- und Schuldgehalt der Erschleichung der Urkunden und \n\ndes Urkundengebrauchs kommt in einer Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAufenthG hinreichend zum Ausdruck, ohne dass die Klarstellungsfunktion \n\nder Tateinheit die Ausurteilung einer Tat nach § 271 StGB erfordern würde \n\n(a.M. Fischer aaO § 271 Rdn. 19). Dem entspricht es, dass § 95 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAufenthG denselben Strafrahmen androht wie § 271 Abs. 1, 2 StGB. Letztlich \n\nkorreliert auch der Schutzzweck des § 271 StGB (Vertrauen des Rechtsver-\n\nkehrs in die Beweiskraft öffentlicher Urkunden; Zieschang in LK 12. Aufl. \n\n§ 271 Rdn. 2) weitgehend mit dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Vertrau-\n\nen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der ausländerrechtlichen \n\nVerwaltungsentscheidung). \n\n22 \n\nb) Der Angeklagte hat sich aufgrund der Falschangaben und des an-\n\nschließenden Gebrauchs der hierdurch erlangten Duldungsbescheinigung \n\nnach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. \n\n23 \n\naa) Er hat die Tat am 28. August 2007, mithin am Tag des Inkrafttre-\n\ntens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-\n\nnien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) began-\n\ngen, mit der die zuvor hinsichtlich des Erschleichens einer Duldung beste-\n\nhende Strafbarkeitslücke behoben worden \n\nist \n\n(vgl. Mosbacher \n\nin \n\nGK-AufenthG § 95 Rdn. 244 sowie BT-Drucks 16/5065 S. 199). Die von ihm \n\ngemachten Personalangaben waren geeignet, zur Erlangung einer unrecht-\n\nmäßigen Duldung zu führen. Der Angeklagte hat die erlangte Urkunde durch \n\nVorzeigen gegenüber zwei Polizeibeamten wissentlich zur Täuschung im \n\nRechtsverkehr eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine Tat des § 95 Abs. 2 \n\nNr. 2 AufenthG (Mosbacher aaO § 95 Rdn. 263). \n\n24 \n\nbb) Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO \n\nsteht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen \n\nhätte verteidigen können. Die im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von vier Monaten und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nhaben Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuld-\n\ngehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine \n\nniedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Tat rechtlich zu-\n\ntreffend bewertet hätte. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_266-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-266-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276a","ref_norm":"276a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_266-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_266-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/5-str-266-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_266-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:26.562483+00:00"}}