{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_261-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"5 StR 261/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 261/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 28. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Ok-\n\ntober 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt M. \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 11. März 2009 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen, in der \n\nNacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des Zeugen B. \n\n in Spremberg sowie ca. eine Stunde später einen in einer anderen na-\n\nhe gelegenen Gartenanlage befindlichen Plastikpavillon in Brand gesetzt zu \n\nhaben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten \n\nwegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und \n\nDiebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbeschädigung in \n\nzwei weiteren Fällen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat \n\ndurch Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit \n\nder mit der Sachrüge geführten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft \n\ngegen die Freisprüche – nur insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt \n\nvertreten – sowie gegen die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und \n\ngegen den Gesamtstrafenausspruch. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolg-\n\nlos. \n\n2 \n\nDie tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht \n\nzu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des \n\nAngeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Brände im örtlichen \n\nUmfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung \n\nder bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor \n\ndem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der näheren und weite-\n\nren Begleitumstände der Taten und einer verdächtigen Äußerung des Ange-\n\nklagten vor der ersten Tat eine Überführung des Angeklagten auch in den \n\nbeiden in Frage stehenden Fällen näher liegend erschiene als der erfolgte \n\nTeilfreispruch. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Be-\n\nweiswürdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht eingeräumten Verur-\n\nteilungsfällen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt \n\nvielmehr, dass von einer generellen Überspannung der Verurteilungsvoraus-\n\nsetzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist. \n\n3 \n\nDie Strafmaßbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_261-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-261-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_261-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_261-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-261-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_261-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:08.502355+00:00"}}