{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_253-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"5 StR 253/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 4. August 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 5. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\ngesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, \n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des ge-\n\nsamten Strafausspruches; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den Strafaus-\n\nspruch begründet. \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat es abgelehnt, hinsichtlich der ausgeurteilten \n\nTaten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzuerkennen. Die \n\n1993 und 1994 begangenen Taten bezogen sich auf die Einfuhr von Ha-\n\nschisch und das Handeltreiben hiermit. Sie seien zwar im Jahre 2003 ent-\n\ndeckt worden; gegen den Angeklagten habe man schließlich am 8. Juni 2004 \n\nein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren sei jedoch nicht von den \n\nJustizbehörden verzögert worden. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich \n\nnach Spanien abgemeldet habe, sei am 11. Juli 2004 nach Berlin zurückge-\n\nzogen, wo er sich auch ordnungsgemäß angemeldet habe. Da trotz Such-\n\nvermerks die Meldebehörden diese Adresse nicht an die Staatsanwaltschaft \n\nweitergeleitet hätten, liege allerdings kein Fehlverhalten der Justizbehörden, \n\nsondern nur ein solches der Ordnungsbehörden vor. Dies könne aber keinen \n\nausgleichspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 MRK begründen. \n\nb) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\naa) Das Landgericht verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen \n\nVerfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden. \n\nDiese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtli-\n\nchen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die Verzöge-\n\nrung in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden oder des Angeklag-\n\nten fällt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Gebot richtet sich aber nicht ausschließlich nur an die Justizbe-\n\nhörden, sondern an den Vertragsstaat an sich, der dafür Sorge zu tragen hat, \n\ndass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung en-\n\nden. Dies ergibt sich schon aus der Zielrichtung der Menschenrechtskonven-\n\ntion, die den Vertragsstaat zur Einhaltung bestimmter menschenrechtlicher \n\nStandards verpflichtet, es ihm aber überlässt, wie er diese innerstaatlich im \n\nEinzelnen umsetzt. Dementsprechend spricht auch der Europäische Ge-\n\nrichtshof für Menschenrechte von den „nationalen Behörden“, denen die \n\nWahrung des Konventionsgebots der besonderen Zügigkeit obliegt und die \n\nim Falle ihrer Verletzung hierfür Wiedergutmachung leisten müssen (EGMR \n\nStV 2006, 474, 478 f.). Darauf nimmt auch der Große Senat für Strafsachen \n\ndes Bundesgerichtshofs Bezug, der vom „Verantwortungsbereich des Staa-\n\ntes“ (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 18) und von der Verpflichtung der „innerstaatli-\n\nchen Behörden“ spricht, Ausgleich für „Verfahrensunrecht“ zu leisten (BGHSt \n\naaO Tz. 35, 39). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung von einer Justizbehörde, sondern ob sie von einer \n\nstaatlichen Stelle zu verantworten ist. \n\n7 \n\nbb) Dies wird auch aus einer weiteren Erwägung deutlich. Die Aus-\n\nschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1 StPO) ist der Sache \n\nnach ein Amtshilfeersuchen an die Meldebehörde, den zur Aufenthaltsermitt-\n\nlung ausgeschriebenen Verdächtigen mit seinem gemeldeten Wohnsitz den \n\nErmittlungsbehörden namhaft zu machen (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 26. Aufl. § 131a Rdn. 2 ff.). Eine entsprechende Mitteilung ist Amtshilfe \n\ngegenüber der Ermittlungsbehörde, ihre Unterlassung ist die rechtswidrige \n\nVerweigerung von Amtshilfe. Demnach ist die Meldebehörde insoweit als \n\nhilfeleistende Behörde in die Strafverfolgung einbezogen. Ein Fehler, der ihr \n\ninsoweit in diesem Aufgabenbereich unterläuft, ist deshalb auch den Justiz-\n\nbehörden zuzurechnen, für die sie insoweit tätig wird. Auch unter diesem \n\nGesichtspunkt ist demnach das Verhalten der Berliner Meldebehörde (rechts-\n\nwidriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. \n\n8 \n\nc) Der unzutreffende rechtliche Ansatz des Landgerichts nötigt zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu überprüfen ha-\n\nben, ob staatliches Fehlverhalten hier zu einer Verzögerung von knapp vier \n\nJahren geführt hat. Der Senat kann dabei den Strafausspruch auch nicht \n\ndeshalb bestehen lassen, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung nur zu einer Kompensation über eine Anrechnung führen kann. Es ist \n\nhier nämlich nicht auszuschließen, dass die Strafkammer schon den allge-\n\nmeinen Strafzumessungsgesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer \n\n(BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 45) nicht zutreffend gewürdigt hat. \n\n9 \n\nDaher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner \n\nStrafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat, \n\ndass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor \n\n15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. \n\nDann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnis-\n\nses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haft-\n\nverbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft. In diesem Zu-\n\nsammenhang wird angesichts der bisherigen Einsatzstrafe von einem Jahr \n\nund drei Monaten Freiheitsstrafe für die Bemessung der Gesamtstrafe auf \n\nBGHR StGB § 54 Abs.1 Bemessung 8, 12, auf Fischer, StGB 56. Aufl. § 54 \n\nRdn. 7, 7a sowie auf Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-\n\nmessung, 4. Aufl. Rdn. 661 ff., 669, verwiesen. \n\n10 \n\n2. Die Feststellungen können, da nur ein Wertungsfehler vorliegt, be-\n\nstehen bleiben. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende \n\nFeststellungen – insbesondere zu der Verfahrensverzögerung – zu treffen, \n\ndie den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nDölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/5-str-253-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 131a","ref_norm":"131a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/5-str-253-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_253-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:10.719516+00:00"}}