{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"5 StR 243/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 243/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch \n\nüber die beiden Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\naufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn \n\nFällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis II.14) unter Auflösung einer \n\ndurch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstra-\n\nfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt, ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten Diebstahls \n\n(Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen zehn \n\nMonaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen – wie \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – \n\nkeinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensrügen \n\nhaben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-\n\nnen Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\na) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem einge-\n\nsetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert \n\nnach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Ju-\n\nni 2009 – 3 StR 89/09). \n\nb) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisan-\n\nträge als tatsächlich bedeutungslos beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO), sind diese Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden Tatsa-\n\nchen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die \n\nBeanstandungen weitgehend unverständlich bleiben, unzulässig. \n\n2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Es \n\nist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstrafübel nicht zurei-\n\nchend bedacht hat. \n\nDie Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden \n\nvom 13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurtei-\n\nlung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich dar-\n\naus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines \n\nzu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, \n\n217; BGH NStZ-RR 2008, 234). \n\n7 \n\nDiesem \n\nrechtlichen Maßstab werden die Strafzumessungs-\n\nerwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das \n\nLandgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick ge-\n\nnommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die \n\neinbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate) „keineswegs \n\ngeringfügig“ waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den \n\nFällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verur-\n\nteilung fortgesetzt habe (UA S. 42). \n\n8 \n\nDiese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz. \n\nInsbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Ausset-\n\nzung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenomme-\n\nne Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht \n\nerkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun \n\nJahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst \n\ngewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen \n\nEinsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei ver-\n\ngleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum \n\nmehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu: \n\n9 \n\nDie zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch ei-\n\nne ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landge-\n\nricht Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen \n\nVerurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen \n\nworden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren \n\nvor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006) \n\nabgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung \n\nund Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen. \n\n10 \n\nNichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der mas-\n\nsiven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden Sanktion gegen \n\nseinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die \n\nStrafkammer die Überführung des Angeklagten gestützt und den es zu zwei \n\nJahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signi-\n\nfikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig. \n\n11 \n\n3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wer-\n\ntungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde \n\nliegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, wei-\n\ntergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht wider-\n\nsprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Dölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/5-str-243-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/5-str-243-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:55.072890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-22/5-str-243-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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