{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_241-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"5 StR 241/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 241/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nCottbus zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur-\n\nteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich. \n\nDer Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Beden-\n\nken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. \n\nZwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer \n\numfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten \n\nAngeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 \n\nStGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im \n\nengeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk-\n\nten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –\n\nlückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen \n\nStrafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verwei-\n\nsung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall darge-\n\nstellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe \n\nwerden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der er-\n\nheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet. \n\n4 \n\nAngesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhe-\n\nbung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der \n\nGrundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls \n\ndurch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_241-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-17/5-str-241-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_241-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_241-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-17/5-str-241-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_241-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:52.826150+00:00"}}