{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_235-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-21","aktenzeichen":"5 StR 235/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 235/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 16. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer \n\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Vor der hier abgeurteilten Tat waren der Zeuge P. und seine \n\nFreundin H. am 6. Juni 2008 gegen 1.30 Uhr in ihrer Wohnung \n\nunter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges beraubt worden. Wegen dieser \n\nTat hat das Landgericht den U. , einen Bekannten des Angeklagten, \n\nrechtskräftig verurteilt (UA S. 8). P. fürchtete sich vor dem ihm aus „Sze-\n\nnekreisen“ bekannten U. und erstattete zunächst keine Anzeige. \n\n4 \n\nAm 14. Juni 2008 zwischen 2.00 und 3.00 Uhr drang der – vom Land-\n\ngericht als Täter identifizierte – unmaskierte Angeklagte mit einer weiteren \n\nunbekannt gebliebenen maskierten Person in die Wohnung des P. ein. \n\nAls einer der Täter das Licht anschaltete, wachten P. und H. \n\nauf. Der Angeklagte hielt einen Baseballschläger drohend in seiner Hand und \n\nforderte den Geschädigten P. , der sich mittlerweile im Bett aufgesetzt \n\nhatte, mit den Worten: „Du hast meine Oma beklaut! Du hast ihr das Porte-\n\nmonnaie mit 165 Euro geklaut! Ich will das wiederhaben!“ (UA S. 9) zur Her-\n\nausgabe von Bargeld auf. P. übergab dem Angeklagten – durch die Dro-\n\nhung mit dem Baseballschläger beeindruckt – elektronisches Gerät, Spiele \n\nund DVD-Filme im Wert von 230 Euro zuzüglich 30 Euro Bargeld. \n\n5 \n\nb) Während der noch am Tattag durchgeführten polizeilichen Verneh-\n\nmung schloss P. nach seinem „Gesamteindruck“ aus, dass U. als \n\nmaskierter Täter in Betracht komme. Den unmaskierten Täter beschrieb er – \n\nohne Angaben zur Kleidung machen zu können – als 24 bis 25 Jahre alt im \n\nÜbrigen wie folgt: „170 bis 175 cm groß, schlanke Statur, deutscher Typ, so-\n\nlariumgebräunt, kurze dunkle Haare, nach hinten gekämmt, braune Haut und \n\nkreisrunder Bart von Oberlippe bis zum Kinn und an den Wangenknochen. \n\nDie Person habe sehr gepflegt gewirkt und deutsch ohne Auffälligkeiten ge-\n\nsprochen“ (UA S. 13). Die Zeugin H. hat über den Täter am gleichen Tag \n\nfolgende Angaben gemacht: „Vermutlich Deutscher, südländischer Teint, \n\nca. 168 bis 170 cm groß, sportliche Figur, ca. 22 bis 23 Jahre alt, trug leicht \n\ngewellte dunkelbraune kurze Haare, dunkle Augen, trug helle Jeans, ein hel-\n\nles T-Shirt, trug einen Oberlippen- und Kinnbart, insgesamt gepflegt und gut \n\naussehend“ (UA S. 23). \n\n6 \n\nDas Landgericht hat zum Aussehen des Angeklagten festgestellt: Es \n\nhandele „sich um einen zur Tatzeit 30-jährigen Berliner, der sowohl aufgrund \n\nseines jungenhaften, glatten Gesichts als auch aufgrund seines gesamten \n\nErscheinungsbildes, er ist ca. 168 cm groß, wiegt ca. 50 kg und ist von \n\nschlanker Statur, hat dunkle Augen, eine eher eckige Gesichtsform, kräftige \n\nLippen und kurze dunkle Haare, einen leichten Bartansatz von der Oberlippe \n\nbis zum Kinn und trägt sportliche Kleidung, deutlich jünger wirkt“ (UA S. 12). \n\n7 \n\n8 \n\nBeide Zeugen nahmen in die Lichtbildvorzeigedatei Einsicht. P. \n\nbetrachtete 217, die Zeugin H. 200 Lichtbilder junger Männer, die ent-\n\nsprechend dem von den Zeugen geschätzten Alter des Tatverdächtigen zu-\n\nsammengestellt worden waren und den (älteren) Angeklagten deshalb nicht \n\nenthielten. \n\nDie Zeugin H. erkannte indes auf einem von sechs vorgelegten \n\nweiteren Lichtbildern (Farbfotos in Passbildgröße; Profil, Seitenprofil und \n\nfrontal) den Täter zu 100 %. Dabei handelte es sich um den 1985 geborenen \n\nund altersentsprechend aussehenden R. , der dem besonders \n\njugendlich wirkenden Angeklagten von der Gesichts-, Nasen- und Mundform, \n\ndem Haaransatz, der Haarfarbe sowie dem Bartansatz her sehr ähnlich sieht \n\n(UA S. 19). R. s Gesicht sei zudem, wie das des Angeklagten, eher kan-\n\ntig (UA S. 14). Auch der Zeuge P. beurteilte das Erscheinungsbild des \n\nauf dem Bild zu sehenden R. nach dem Stil der Haare und vom Typ her \n\ndem Täter als sehr ähnlich (UA S. 14). \n\n9 \n\nDie Zeugen wurden drei Tage später erneut zur Vernehmung einbe-\n\nstellt. Ihnen wurden fotokopierte schwarz-weiße Lichtbilder in Passbildformat \n\nvon jeweils sieben Männern, darunter auch eines des Angeklagten vorgelegt. \n\nP. erkannte den als ungepflegt auffälligen U. (Bild 3) sowie dessen \n\nFreund K. (Bild 7) und bezeichnete das den Angeklagten zei-\n\ngende Bild zu 80 % als das des Täters (UA S. 17). Der Zeuge habe sich nur \n\ndeshalb nicht zu 100 % festlegen wollen, weil ihm nur ein Schwarzweißfoto \n\ndes Kopfes und des Schulterbereiches vorgelegt worden sei. Zum Abgleich \n\nseiner Erinnerung habe ihm der Gesamteindruck gefehlt (UA S. 17). \n\n10 \n\nBei einer – am 18. November 2008 während laufender Hauptverhand-\n\nlung ohne Benachrichtigung der Verteidigerin erfolgten – polizeilichen Ge-\n\ngenüberstellung sei der Zeuge dann sofort sicher gewesen. Der Angeklagte \n\nsei der erste gewesen, den der Zeuge im Rahmen der polizeilichen Gegen-\n\nüberstellung gesehen habe. Aufgrund seines gesamten Erscheinungsbildes \n\n(Größe, Statur und Gesicht) sei er zu 100 % sicher gewesen. Die übrigen \n\nfünf Personen, die ihm anschließend noch gegenübergestellt worden seien, \n\nhabe er als Täter ausgeschlossen. Auch in der Hauptverhandlung habe er \n\nden Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt. \n\n11 \n\nc) Der Angeklagte hat bestritten, die Tat begangen zu haben. Er habe \n\nin dieser Zeit keine Verbindung zu U. gehabt und die Geschädigten noch \n\nnie gesehen. Seit zwölf Jahren habe er keinen Kontakt zu seiner Großmutter, \n\nso dass es ihm an dem erklärten Tatmotiv fehle. \n\n12 \n\nd) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten auf-\n\ngrund der Wiedererkennungsleistung des Zeugen P. überzeugt. Dabei \n\nstützt sich das Landgericht „auf die Angaben des Geschädigten P. , die \n\ner im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhand-\n\nlung gemacht hat“ (UA S. 12). Nach den beweiswürdigenden Darlegungen \n\n(UA S. 22) misst die Strafkammer dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung \n\nund der Bewertung des Zeugen in der Hauptverhandlung nur insoweit Be-\n\ndeutung bei, als die Zuverlässigkeit seiner früheren Identifizierung im Rah-\n\nmen der Lichtbildvorlage nicht in Frage gestellt würde. „Denn die Kammer ist \n\nsich sehr wohl bewusst, dass hier die Gefahr besteht, dass der Zeuge sich \n\nan dem zuvor gesehenen Lichtbild orientiert“ (UA S. 22). \n\n13 \n\nDas Landgericht hat Angaben der Zeugin H. , soweit die Identifizie-\n\nrung des Angeklagten als Täter in Frage steht, bei der Urteilsfindung nur in-\n\nsoweit berücksichtigt, als dass hierdurch keine Widersprüche zu den Anga-\n\nben des Zeugen P. zutage getreten seien (UA S. 22). Die Zeugin habe \n\ndie Verdächtigung des R. zurückgenommen und den Angeklagten bei \n\nder sequenziellen Gegenüberstellung zu 80 % und in der Hauptverhandlung \n\neindeutig als Täter wiedererkannt. \n\n14 \n\n2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben. Die Überzeugungs-\n\nbildung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht ange-\n\nsichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der hier in Frage stehenden \n\nÜberführung eines Angeklagten allein aufgrund der Aussage und des Wie-\n\ndererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW \n\n2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6 und 16; BGHR \n\nStPO § 247a audiovisuelle Vernehmung 9) auf keiner ausreichenden Grund-\n\nlage (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 17). \n\n15 \n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, dass die ausschließlich auf die \n\nWiedererkennungsleistungen des Zeugen P. gestützte Überzeugungs-\n\nbildung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten unklar geblie-\n\nben ist. Soweit das Landgericht auf eine Gesamtschau der konstanten und in \n\nsich stimmigen Aussage des Zeugen P. bei der Polizei und in der Haupt-\n\nverhandlung abgestellt hat (UA S. 12/18), hat es die Problematik der sugges-\n\ntiven Wirkung früherer Wahrnehmungen auf das jeweils spätere Wiederer-\n\nkennen (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 509 m.w.N.) nicht ausreichend be-\n\ndacht. Soweit es – im Ansatz zutreffend – maßgeblich auf das erste Wieder-\n\nerkennen auf dem Lichtbild am 17. Juni 2008 abstellt (UA S. 15/20/22), hat \n\nes indes übersehen, dass der Zeuge P. wegen des ihm fehlenden kör-\n\nperlichen Gesamteindrucks lediglich eine Sicherheit von 80 % angeben \n\nkonnte (UA S. 17). Auf die – ohne Beeinflussung durch Lichtbilder – weitge-\n\nhend mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung \n\nübereinstimmenden ersten Beschreibungen der Zeugen P. und H. \n\n(UA S. 12/18) hat das Landgericht seine Überzeugung nicht gestützt. Der \n\nSenat ist bei dem hier vorliegenden Fehlen offensichtlicher Identifizierungs-\n\nmerkmale nicht in der Lage, aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine \n\nsichere Tatsachengrundlage für die Überzeugung des Landgerichts zu ent-\n\nnehmen. \n\n16 \n\nb) Darüber hinaus ist fraglich und vom Landgericht nicht problemati-\n\nsiert worden, ob die ausschlaggebende Wahllichtbildvorlage den Erfordernis-\n\nsen des subjektiven Auswahlverfahrens entsprach (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nIdentifizierung 13 m.w.N.). Zwar hat sich das Landgericht mit dem Umstand \n\nauseinandergesetzt, dass die abgebildeten Personen nicht ausnahmslos \n\n– wie vom Zeugen P. beschrieben – kurze, nach hinten gekämmte Haa-\n\nre aufwiesen sowie über einen kreisrunden Bart von der Oberlippe bis zum \n\nKinn und an den Wangenknochen verfügten (UA S. 21). Es hat es aber un-\n\nterlassen, die vorgelegten Bilder hinsichtlich weiterer wesentlicher Unter-\n\nschiede zu würdigen. Der Angeklagte verfügt über eine eher eckige Ge-\n\nsichtsform und kräftige Lippen (UA S. 12). Diese Merkmale finden sich auf \n\nlediglich einem weiteren dem Zeugen vorgelegten Bild (UA S. 16; Bild 2: \n\neckige Gesichtsform, im Verhältnis zur Oberlippe relativ kräftige Unterlippe; \n\nBild 4: schmale Lippen, ovales Gesicht; Bild 6: schmale Lippen). Das den \n\nrechtskräftig verurteilten U. zeigende Bild 3 fiel ohnehin erheblich aus \n\ndem Rahmen (UA S. 15, 16). \n\n17 \n\nc) Auch die Bestätigung des früheren Wiedererkennens, die das \n\nLandgericht im Ergebnis der fünf Monate nach der letzten Lichtbildvorlage \n\nangeordneten Gegenüberstellung gesehen hat, begegnet für sich betrachtet \n\nBedenken. Das Landgericht hat überwiegend auf eher vage Identifizierungs-\n\nmerkmale wie Größe und Statur abgestellt, die im Ansatz bei den anderen, \n\nindes in keiner Weise beschriebenen ausgeschlossenen fünf Vergleichsper-\n\nsonen ebenfalls hätten vorliegen müssen. \n\n18 \n\nDer Senat merkt in diesem Zusammenhang im Blick auf verfahrens-\n\nrechtliche Beanstandungen, zu denen es freilich an einem vollständigen Vor-\n\ntrag fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), an: Es widerstreitet der Struktur des \n\nStrafverfahrens grundlegend, wenn das Gericht während laufender Haupt-\n\nverhandlung wesentliche, ihrer Natur nach nicht geheimhaltungsbedürftige, \n\nergänzende polizeiliche Ermittlungen – wie hier die Durchführung einer \n\nWahlgegenüberstellung –, deren Ergebnis dann in der Hauptverhandlung \n\nmöglicherweise maßgeblich verwertet werden soll, in Auftrag gibt, ohne die \n\nVerteidigung hierüber zuvor ausreichend zu informieren und ohne den Ver-\n\nsuch zu unternehmen, eine effektive Teilhabe der Verteidigung an den vor-\n\ngesehenen Ermittlungen zu gewährleisten. \n\n19 \n\nd) Schließlich ist die Beweiswürdigung des Landgerichts in zweifacher \n\nHinsicht lückenhaft (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 16 und 17 \n\nm.w.N.). \n\n20 \n\nDas Landgericht hat es unterlassen, die von der Zeugin H. hin-\n\nsichtlich des R. erbrachte, zunächst als absolut plausibel bewer-\n\ntete Wiedererkennungsleistung daraufhin zu untersuchen, ob dem mitgeteil-\n\nten Abgehen dieser Zeugin von ihrer früheren Bewertung sachliche Erwä-\n\ngungen zugrunde lagen. Läge noch ein Wiedererkennen von zwei unter-\n\nschiedlichen Tatverdächtigen durch zwei Zeugen vor, würde solches eine \n\nÜberzeugung von der Täterschaft der beiden wiedererkannten Personen ver-\n\nhindern. Der Beweiswert des Wiedererkennens durch einen Zeugen wird re-\n\nduziert, falls ein zweiter, intellektuell gleich begabter Zeuge aus ähnlicher \n\nWahrnehmungssituation eine andere Person als Tatverdächtigen wiederer-\n\nkannt hat. \n\n21 \n\nFerner hat es das Landgericht unterlassen, die – auch einer Wahrun-\n\nterstellung entsprechende – Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des \n\nvom Täter geäußerten Tatmotivs, bestärkt durch an die Zeugin H. gerich-\n\ntete beruhigende Worte, in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. Das vom \n\nTäter angegebene Motiv – Wiedererlangung des seiner Großmutter gestoh-\n\nlenen Geldes – ist von solcher Originalität, dass es sich als Tarnung kaum \n\nvon selbst versteht. \n\n22 \n\n3. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der \n\nneue Tatrichter wird naheliegend das Verhältnis des Angeklagten zu dem \n\nrechtskräftig verurteilten U. – auch bezogen auf den diesem gemeinsam \n\nmit dem Angeklagten angelasteten weiteren Raub – nachzugehen haben \n\n(vgl. auch BGH wistra 2002, 260, 262; 430). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Dölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_235-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/5-str-235-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_235-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_235-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-21/5-str-235-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_235-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:48.479246+00:00"}}