{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_233-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-08-20","aktenzeichen":"5 StR 233/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 233/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. August 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Cottbus vom 17. November 2008 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-\n\nhoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nEs wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr \n\nRechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte \n\nwegen der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte \n\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nWährend die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und \n\nder Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen \n\nRechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe den-\n\nnoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hierfür wesentliche Um-\n\nstände nicht erwogen. \n\n3 \n\nInsbesondere die von erheblichen, letztlich für die Angeklagte lebens-\n\ngefährlichen gesundheitlichen Komplikationen geprägte, äußerst belastende \n\nGeburtssituation bleibt unberücksichtigt. Da für die Angeklagte zudem noch \n\nweitere durchaus gewichtige Milderungsgründe streiten – so wird ihr zugute \n\ngehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung \n\ngezeugt worden – ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einbe-\n\nziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten \n\nErziehungsbedarf ausgegangen wäre (zur Auswirkung auf die Höhe der Ju-\n\ngendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10). \n\n4 \n\nDa die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld au-\n\nßer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich \n\nder Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu \n\nbestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier \n\nvorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, \n\nergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräf-\n\ntigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden \n\nhaben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz \n\nder Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte Kosten-\n\nentscheidung bereits jetzt treffen. \n\nBrause Raum Schneider \n\n Dölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_233-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-20/5-str-233-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_233-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_233-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-20/5-str-233-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_233-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:08.179571+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-20/5-str-233-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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