{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"5 StR 207/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 3. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-\n\nber 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S. , \n\nOberstaatsanwalt \n\nRechtsanwalt V. \n\nRechtsanwalt T. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten B. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2009 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der \n\nAnordnung des erweiterten Verfalls abgesehen worden \n\nist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen un-\n\nerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaub-\n\ntem Besitz einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie von Munition \n\nund mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers, sowie wegen fahrlässi-\n\ngen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, wegen Ur-\n\nkundenfälschung und wegen tateinheitlich begangener zweifacher Verschaf-\n\nfung von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\nAußerdem wurde die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Waffen \n\nund Munition sowie weiterer Gegenstände angeordnet. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten einge-\n\nlegten Revisionen wirksam auf die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls \n\nbeschränkt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben \n\nmit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es \n\ndeshalb nicht. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte S. verkaufte gegenständlich eine geringe Menge \n\nHaschisch, ferner rund 5,6 kg Marihuana und schloss – grenzüberschrei-\n\ntend – ein Betäubungsmittelgeschäft in der Größenordnung von rund \n\n40.000 € ab. Ferner bot er ein Kilogramm eines Betäubungsmittels unbe-\n\nkannter Art zum Verkauf an. Im Schlafzimmer einer von ihm mitbenutzten \n\nWohnung befanden sich eine nicht geringe Menge Kokain sowie eine gela-\n\ndene Pistole Luger Kaliber 9 mm und Munition, im dazu gehörenden Keller \n\neine zum Verkauf bestimmte nicht geringe Menge Haschisch. Der Angeklag-\n\nte B. unterstützte S. bei dem Verkaufsangebot als Gehilfe. Zudem \n\nhielt er in einem Lagerraum knapp 850 g Marihuana zum gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf bereit. Er verfügte über die typischen Utensilien eines \n\nRauschgifthändlers. Beide Angeklagten betätigten sich mindestens im Tat-\n\nzeitraum Mitte des Jahres 2008 über die verfahrensgegenständlichen Taten \n\nhinaus im gewerbsmäßigen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. \n\n5 \n\nZu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat das Landge-\n\nricht festgestellt, dass der Angeklagte S. seit langer Zeit (UA S. 6), der \n\nAngeklagte B. jedenfalls im Tatzeitraum (UA S. 11) arbeitslos gewesen \n\nist. Gleichwohl sah sich S. in der Lage, eine Betäubungsmittelmenge zu \n\neinem Einkaufspreis von 38.000 € zu beschaffen (UA S. 15). Nach dem In-\n\nhalt eines Telefongesprächs erwartete er hierfür im April 2008 „eine Menge \n\nGeld“, „sechzig-, siebzigtausend“ (UA S. 40). S. nutzte einen Pkw der \n\nMarke BMW, B. einen solchen der Marke Mercedes Benz. Jedenfalls \n\nbei B. wurden Geldbeträge sichergestellt (UA S. 88). \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nZur Frage der Verfallsanordnung hat das Landgericht ausgeführt (UA \n\nS. 105): \n\n„Die Anordnung des beantragten Verfalls nach § 73 StGB kam nach \n\nden von der Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich beider Ange-\n\nklagter nicht in Betracht. In keinem der zur Verurteilung führenden Fälle \n\nkonnten hinreichende Feststellungen über von den beiden Angeklagten tat-\n\nsächlich aus Betäubungsmittelgeschäften erzielte Einkünfte getroffen wer-\n\nden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer auch nicht mit hinreichen-\n\nder Sicherheit davon ausgehen, ob oder in welcher Höhe die Voraussetzun-\n\ngen des erweiterten Verfalls vorlagen.“ \n\n8 \n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nSie lässt besorgen, dass das Landgericht das Rechtsinstitut des erweiterten \n\nVerfalls nach § 73d StGB verkannt hat. § 73d StGB erweitert die Zugriffs-\n\nmöglichkeit über das aus verfahrensgegenständlichen Taten Erlangte hinaus \n\nauf sonstige Vermögenswerte deliktischer Herkunft. Die betreffenden Taten \n\nmüssen dabei weder Gegenstand der Anklage noch bewiesen sein; es ge-\n\nnügt, wenn das Gericht von der Herkunft des Erlangten aus (irgendwelchen) \n\nrechtswidrigen Taten überzeugt ist (BGHSt 40, 371). Liegen – wie hier (§ 33 \n\nAbs. 1 BtMG) – die Voraussetzungen einer Rückverweisungsklausel vor, so \n\nist die Verfallsanordnung grundsätzlich obligatorisch. \n\n9 \n\nDas Landgericht hätte sich im Einzelnen damit auseinandersetzen \n\nmüssen, ob von den Angeklagten erzielte Einkünfte und sonstige Vermö-\n\ngenswerte aus anderen rechtswidrigen Taten herrühren. Hierfür bestehen \n\nnach Lage des Falls gewichtige Anhaltspunkte. Namentlich nutzten beide \n\nAngeklagten trotz ihrer Arbeitslosigkeit hochwertige Kraftfahrzeuge und wur-\n\nden bei B. Geldbeträge sichergestellt. \n\n10 \n\nDas Fehlen der gebotenen Erörterung stellt vor diesem Hintergrund \n\neinen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt, soweit die An-\n\nordnung des erweiterten Verfalls unterblieben ist. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-03/5-str-207-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-03/5-str-207-09","retrieved":"2026-07-10 19:51:36.612549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-03/5-str-207-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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