{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_181-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"5 StR 181/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 – soweit \n\nes diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – und zwei Mitangeklagte in \n\nweitaus geringerem Umfang – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das \n\nLandgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig \n\nbeschränkt, indem es die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag \n\nnicht unterbrochen, sondern zum Schuldspruch substanziell weiterverhandelt \n\nhat (§ 338 Nr. 8, § 265 Abs. 4 StPO). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit \n\nder weiteren Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Revision trägt folgenden Verfahrensgang vor: \n\na) Der einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln mehrfach vorbestrafte – und im letzten Verfahren durch \n\nRechtsanwalt C. verteidigte – Angeklagte wurde am 13. Februar 2008 in \n\nUntersuchungshaft genommen. Er bevollmächtigte den bei der ermittlungs-\n\nrichterlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt C. erneut als Ver-\n\nteidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen \n\nB. wegen dreier Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und vier weiterer Fälle des unerlaubten \n\nHandeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die Reviden-\n\ntin J. -N. . Diese hatte bereits anlässlich ihrer Festnahme am \n\n16. Januar 2008 eingeräumt, zweimal für B. gegen Belohnung verkaufs-\n\nfertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park verbracht zu ha-\n\nben. J. hatte am 24. April 2008 vor dem Ermittlungsrichter eingeräumt, \n\nam 16. Januar 2008 ebenfalls 20 Verkaufseinheiten Heroin vom Angeklagten \n\nB. erworben zu haben. Daraufhin wurde er haftverschont. \n\n4 \n\nb) Das Landgericht eröffnete am 2. Juli 2008 das Hauptverfahren. Oh-\n\nne Absprache mit den Verteidigern setzte der Vorsitzende am gleichen Tag \n\nTermine für die Hauptverhandlung für den 13., 20. und 27. August 2008 fest. \n\nAuf den 13. August 2008 wurden fünf Polizeibeamte als Zeugen geladen. \n\nSechs Tage nach Zugang der Ladung beantragte Rechtsanwalt C. mit \n\nSchreiben vom 14. Juli 2008 Aufhebung der Termine wegen seines Jahres-\n\nurlaubs in dieser Zeit und Neuterminierung nach Absprache mit seinem Büro. \n\nIm Rahmen einer anderen Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende diesem \n\nVerteidiger mit, dass die Terminssituation der Kammer dem Verlegungsan-\n\ntrag entgegenstünde. Dies tat Rechtsanwalt C. dem Angeklagten kund, \n\nder indes auf einer – wenn dann auch nur später möglichen – Verteidigung \n\ndurch diesen Rechtsanwalt beharrte. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat am 16. Juli 2008 ein weiteres beim Amtsgericht \n\nTiergarten gegen den Angeklagten B. anhängiges Verfahren wegen ge-\n\nwerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier \n\nFällen übernommen, eröffnet und mit dem bereits terminierten Verfahren ver-\n\nbunden. Der Vorsitzende forderte den Angeklagten mit Schreiben vom \n\n23. Juli 2008 auf, im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt C. \n\ninnerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu \n\nbenennen. Dem kam der Angeklagte nach und bevollmächtigte Rechtsanwalt \n\nK. als Verteidiger, der indes mit Schreiben vom 5. August 2008 für den \n\n13. August 2008 Verhinderung anzeigte und erklärte, die weiteren Termine \n\nwahrnehmen zu können. Daraufhin teilte der Vorsitzende diesem Rechtsan-\n\nwalt mit, dass eine Verlegung des auf den 13. August 2008 anberaumten \n\nHauptverhandlungstermins nicht in Betracht komme. Rechtsanwalt K. legte \n\nsodann mit Schreiben vom 7. August 2008 das Mandat nieder. Am 8. Au-\n\ngust 2008, einem Freitag, bestellte der Strafkammervorsitzende Rechtsan-\n\nwalt H. zum Pflichtverteidiger, der noch am Nachmittag die Verfah-\n\nrensakten zur Einsicht übernahm. \n\n6 \n\nc) In der am 13. August 2008 planmäßig begonnenen Hauptverhand-\n\nlung hat der Pflichtverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen \n\nNichteinhaltung der Ladungsfrist, hilfsweise entsprechend § 145 Abs. 3 StPO \n\nbeantragt und höchst hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und \n\nderen Fortsetzung frühestens am 20. August 2008 begehrt. Zur Begründung \n\nhat der Verteidiger Folgendes ausgeführt: „Obwohl mir die Akten am Nach-\n\nmittag des 8. August 2008 zur Verfügung gestellt wurden, konnte ich erst am \n\nMontag, den 11. August 2008, die Akten am Vormittag ein erstes Mal kurz \n\nüberfliegen. Da es sich um ca. 8 Bände handelte und zwei Verfahren ver-\n\nbunden worden sind, war eine genaue und fundierte Aufarbeitung nicht an-\n\nnähernd möglich. Ich habe dessen ungeachtet den Herrn B. ebenfalls \n\nam Vormittag des 11. August 2008 in der JVA … aufgesucht, um mich zu-\n\nmindest vorzustellen und ein kurzes Gespräch zu führen. Da ich aber mit \n\ndem Akteninhalt nicht annähernd vertraut war, konnte ich das Verhalten in \n\nder Hauptverhandlung nicht ausreichend besprechen. Ein erneutes Aufsu-\n\nchen des Mandanten war mir bis heute aus terminlichen Gründen nicht mög-\n\nlich, [so] konnte die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung nicht bespro-\n\nchen, geschweige denn eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet \n\nwerden. Es ist mir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, meinen \n\nMandanten ordnungsgemäß zu verteidigen“ (Revisionsbegründung S. 86). \n\n7 \n\nDiese Anträge hat die Strafkammer zurückgewiesen. Sie hat geltend \n\ngemacht, die späte Bestellung des Pflichtverteidigers sei dem Gericht nicht \n\nzuzurechnen. Der Pflichtverteidiger habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf \n\ndie Hauptverhandlung vorzubereiten. „Die Hauptakten umfassen zwar mitt-\n\nlerweile 6 Bände. Es finden sich darin aber viele doppelt oder mehrfach vor-\n\nhandene Unterlagen. Ein Teil betrifft auch allein die Mittäter in dem verbun-\n\ndenen Verfahren. Die Vorwürfe sind relativ einfach und der Sachverhalt \n\nüberschaubar. Auch die Beweislage ist in keiner Weise besonders schwierig. \n\nDer Pflichtverteidiger rügte ja auch bei Übernahme des Verfahrens nicht, \n\ndass die Zeit der Vorbereitung nicht ausreiche. Angesichts dieser Sachlage \n\nreichte die vorhandene Zeit aus, sich genügend auf die heutige Hauptver-\n\nhandlung vorzubereiten und die erforderlichen Gespräche mit dem Angeklag-\n\nten zu führen.“ (Revisionsbegründung S. 184 f.) \n\n8 \n\nDie Mitangeklagten haben sich sodann – den Angeklagten belas-\n\ntend – zur Sache eingelassen und sich geweigert, Fragen der weiteren Pro-\n\nzessbeteiligten zu beantworten. Ferner wurden zwei Observationsbeamte als \n\nZeugen vernommen und drei Gutachten und zwei Behördenerklärungen ver-\n\n9 \n\n10 \n\nlesen. \n\n2. Die Rüge ist zulässig. \n\na) Der Vortrag enthält die für die Begründung der erhobenen Rüge der \n\nBehinderung der Verteidigung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO). Die Verteidigungsverhältnisse werden umfassend dargelegt. Der zu \n\nbeurteilende Verfahrensstoff und die Beweislage sind den vorgelegten An-\n\nklageschriften und dem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll übereinstim-\n\nmenden geschilderten Ablauf des ersten Verhandlungstages zu entnehmen. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es \n\nnicht einer genaueren Darlegung des Umfangs und des Inhalts der Akten, \n\num die vom Landgericht abweichende Bewertung des Aktenmaterials nach-\n\nvollziehbar zu machen. Diese Bewertung ist für das hiesige Revisionsverfah-\n\nren rechtlich irrelevant. \n\n12 \n\nOb nämlich der – ohne Wahrung der Ladungsfrist bestellte – Pflicht-\n\nverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen \n\nist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sa-\n\nche des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der \n\nRechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen \n\n(BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Vertei-\n\ndigung, angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165). Die nähere \n\nDarlegung des Akteninhalts zu fordern, liefe deshalb auf eine Überspannung \n\nder Zulässigkeitsanforderungen hinaus (vgl. BVerfGE 112, 185, 213). \n\n13 \n\nc) Die Rüge wird nicht deshalb unzulässig, weil sie auf eine „Verlet-\n\nzung der Vorschriften der §§ 228 StPO, 145 Abs. 3 StPO analog und Art. 6 \n\nMRK“ abhebt, indes § 265 Abs. 4 StPO nicht erwähnt. Die lediglich gebotene \n\nDarlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs ist hierdurch je-\n\ndenfalls erfolgt (vgl. BGH NJW 2007, 92, 96 m.w.N.). \n\n14 \n\n15 \n\n3. Die Rüge ist begründet. \n\na) Das Landgericht wäre entsprechend § 265 Abs. 4 StPO gehalten \n\ngewesen, wenigstens dem hilfsweise gestellten Antrag des Pflichtverteidigers \n\nauf Unterbrechung der Hauptverhandlung stattzugeben. \n\n16 \n\n(1) Diese Vorschrift wäre nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs entsprechend anzuwenden gewesen. Eine Veränderung der Sach-\n\nlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entste-\n\nhen, wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Vertei-\n\ndiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. \n\nBGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; \n\nBGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). Eine Prüfung \n\nder Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO ist \n\ndemnach nicht geboten. \n\n17 \n\n(2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in \n\nder Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des \n\n§ 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, \n\n402, 403). Die hierfür notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen \n\ndes Angeklagten hätte vorausgesetzt, dass der Verteidiger den Sachverhalt \n\nausreichend gekannt, genügend über das bisherige Verteidigungsverhalten \n\ndes Angeklagten und dessen Vorstellung, wie er sich weiter zu verteidigen \n\nwünscht, informiert gewesen wäre und ein klares Bild von den Möglichkeiten \n\nhätte gewinnen können, die für eine sachgemäße Verteidigung relevant ge-\n\nwesen wären (vgl. BGH aaO). Dass dies nicht der Fall war, liegt angesichts \n\nder von der Revision vorgetragenen Sachlage auf der Hand. \n\n18 \n\nDie überaus gewichtigen Anklagevorwürfe (u. a. drei Verbrechen mit \n\nMindestfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) und die durch teilweise ge-\n\nständige Mitangeklagte gekennzeichnete belastende Beweislage erforderten \n\nes, zur Erarbeitung der Verteidigungskonzeption eine Überprüfung der sechs \n\nAktenbände umfassenden Verfahrensakten auf Entlastungsmöglichkeiten \n\nvorzunehmen und nach deren Bewertung durch den Verteidiger die erkann-\n\nten Möglichkeiten mit dem Angeklagten eingehend zu beraten. Dies war dem \n\nVerteidiger aus den von ihm dargelegten tatsächlichen Gründen bis zum Be-\n\nginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht möglich (vgl. auch \n\nBGH NStZ 1983, 281). \n\n19 \n\nSolches hatte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hinzunehmen. \n\nEs war – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht dazu berufen, aus seiner Sicht \n\nanstelle des Verteidigers entsprechend seiner Auffassung von den Schwie-\n\nrigkeiten der Verteidigungsaufgabe eine angemessene Vorbereitungszeit \n\nfestzusetzen. Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit \n\nsei ausreichend gewesen, spricht zudem die den §§ 217, 218 StPO zu ent-\n\nnehmende Erwägung, dass grundsätzlich auch dem Verteidiger die Wohltat \n\nder durch die – hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter \n\nUmständen nicht zwingend einzuhaltende – Ladungsfrist bezweckten Mög-\n\nlichkeit, die Verteidigung vorbereiten zu können, zugute kommen soll (vgl. \n\nBGHSt 13, 337, 344; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 217 Rdn. 1). \n\n20 \n\nDie im Aussetzungsantrag enthaltene Erklärung, zur Führung der Ver-\n\nteidigung noch nicht genügend vorbereitet zu sein, war auch nicht – wie das \n\nLandgericht annimmt – verspätet. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 3 StPO \n\nergibt sich nur für den während einer laufenden Hauptverhandlung bestellten \n\nneuen Pflichtverteidiger die sofort zu erfüllende Pflicht – nach bloßer pau-\n\nschaler Prüfung im Interesse der zügigen Weiterführung des Verfahrens – zu \n\nerklären, ob die Verteidigung noch genügend vorbereitet werden kann (vgl. \n\nBGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Goßner aaO § 145 \n\nRdn. 11). Eine Ausweitung dieser Pflicht auf den vor Beginn der Hauptver-\n\nhandlung bestellten Verteidiger ist rechtlich nicht geboten und würde die Er-\n\nreichung des Ziels, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, sogar erschwe-\n\nren. Der neu bestellte Verteidiger würde sich nämlich nahe liegend zur Si-\n\ncherheit eher auf fehlende Vorbereitungszeit berufen und die Chance, durch \n\nintensive Vorbereitung die Verteidigung doch noch führen zu können, nicht \n\nergreifen. \n\n21 \n\nAber selbst wenn der Verteidiger hier eine ausreichende Vorberei-\n\ntungszeit nicht genutzt hätte – was das Landgericht ohne weiteres annimmt, \n\nwofür hier allerdings nichts spricht – wäre die Fähigkeit, die Verteidigung zu \n\nführen, am ersten Verhandlungstag nicht gegeben gewesen. Nach Auffas-\n\nsung des Landgerichts hätte sich der Verteidiger vielmehr geweigert, sich \n\ndurch genügende Vorbereitung verteidigungsfähig zu machen, was indes \n\nebenfalls einer Fortführung der Verhandlung entgegen gestanden und allen-\n\nfalls ein Vorgehen gemäß § 145 Abs. 1 und 4 StPO ermöglicht hätte (vgl. \n\nBGH NJW 1958, 1736, 1737; Stern in AK-StPO § 145 Rdn. 11). \n\n22 \n\n(3) Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bei eingeschränkter Ver-\n\nteidigungsfähigkeit durchgeführte substantielle Sachverhandlung hat den \n\nAnspruch des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auf konkrete und \n\nwirkliche Verteidigung verletzt (vgl. BGHSt 46, 36, 44 m.w.N.; BGHR StPO \n\n§ 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5). Hierin geht der ebenfalls vorlie-\n\ngende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK auf (vgl. auch Hammerstein \n\nNStZ 2000, 327). \n\n23 \n\nDie grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidi-\n\ngung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt \n\naaO) führte zu einer Reduzierung des dem Landgericht eingeräumten Er-\n\nmessens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom \n\nPflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen wäre (vgl. \n\nBGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemesse-\n\nne 6). \n\n24 \n\nb) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen § 265 Abs. 4 \n\nStPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender sub-\n\nstantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die Möglich-\n\nkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und \n\ndem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begründet die Verletzung \n\ndes § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 \n\nVerteidigung, angemessene 5 und 6). \n\n25 \n\n4. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen \n\nErmessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, \n\nTerminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des \n\nAngeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu \n\nlassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der \n\nHauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Gel-\n\ntung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause \n\nKriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte \n\nzumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu über-\n\ngehen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/5-str-181-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/5-str-181-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:28.100229+00:00"}}