{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"5 StR 6/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 16. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n5 StR 6/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Ap-\n\nril 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger des Angeklagten F. , \n\nals Verteidiger des Angeklagten W. , \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt S. \n\nRechtsanwalt D. \n\nRechtsanwältin M. \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 5. September 2007 werden ver-\n\nworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, am 22. Mai 2005 die damals 14-jährige Nebenklägerin vergewaltigt zu \n\nhaben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, bleiben erfolg-\n\nlos. \n\nfen: \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\na) Die angetrunkenen Angeklagten trafen am Abend des 21. Mai 2005 \n\nauf einer Feier mit der Nebenklägerin zusammen. Zwischen ihr und dem An-\n\ngeklagten W. kam es dabei einvernehmlich zu Zärtlichkeiten. Nach Ab-\n\nschluss der Feier erklärte sich die Nebenklägerin einverstanden, dem Ange-\n\nklagten W. in die Wohnung des Angeklagten F. zu folgen. Dort tausch-\n\nte sie mit beiden Angeklagten Zärtlichkeiten aus und ließ sich von ihnen \n\nschließlich ins Schlafzimmer führen. Eine plötzliche Angst nach kurzzeitiger \n\nBerührung ihres überempfindlichen Halses durch den Angeklagten W. ließ \n\nsich die Nebenklägerin nicht anmerken. Auf dem Bett ließ sie sich von beiden \n\nAngeklagten küssen, erwiderte die Küsse sogar und duldete, dass die Ange-\n\nklagten sie entkleideten. Diese schlossen aus ihrem Verhalten möglicherwei-\n\nse auf ihr Einverständnis mit anschließenden Sexualhandlungen, und zwar \n\nwechselseitigem Oral- und auch Vaginalverkehr mit beiden Angeklagten. Ihr \n\nmangelndes Einverständnis tat die Nebenklägerin allenfalls kurzfristig mit \n\neiner leisen Bemerkung kund, wobei sie die Angeklagten gleichwohl weiter \n\nküsste. Die Nebenklägerin erbat lediglich den – später von ihr nicht überprüf-\n\nten – Gebrauch von Kondomen. \n\n4 \n\nb) Die Angeklagten haben das sexuelle Geschehen eingeräumt. Sie \n\nhaben sich damit verteidigt, dass die Zeugin keinen entgegenstehenden Wil-\n\nlen geäußert und – im Gegenteil – freiwillig mitgemacht habe. Das Landge-\n\nricht hat auf der Grundlage der Aussage der Nebenklägerin Zweifel hinsicht-\n\nlich des Vorliegens eines Vergewaltigungsvorsatzes nicht überwinden kön-\n\nnen. Die Jugendschutzkammer glaube der damals sexuell unerfahrenen \n\nZeugin, dass sie das Geschehen so nicht gewollt habe, dass es ihr Schmer-\n\nzen bereitet und dass sie es vor allem später sehr bereut und Angst vor einer \n\nSchwangerschaft gehabt habe. Unter Zugrundelegung ihrer Schilderungen \n\nkönne auch eine niedrig dosierte Gewalt der Angeklagten festgestellt wer-\n\nden, deren Maß indes nicht zwingend auf eine auch von den Angeklagten \n\ngewollte Nötigungswirkung schließen lasse, da es sich im Rahmen dessen \n\ngehalten habe, was auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zur An-\n\nwendung komme. Von einem solchen hätten die Angeklagten aber bei dem \n\nGesamtverhalten der Nebenklägerin ungeachtet leiser verneinender Signale, \n\ndie stark mit bejahenden Signalen durchmischt gewesen seien, ausgehen \n\nkönnen. Diese Wertung hat die Jugendschutzkammer im Einzelnen detailliert \n\nbelegt (UA S. 6). \n\n5 \n\n2. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nhält die Beweiswürdigung des Landgerichts der sachlichrechtlichen Prüfung \n\nstand. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der \n\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft \n\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; \n\ndie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind. Solche zeigen die Revisionen nicht auf. \n\n6 \n\nDie Wertung des Landgerichts, die Frage nach Kondomen setze ein \n\ngrundsätzliches Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr geradezu vor-\n\naus, verstößt nicht gegen Denkgesetze. Sie knüpft vielmehr an die konkrete, \n\naus Sicht der Angeklagten von einvernehmlichen Zärtlichkeiten geprägte Si-\n\ntuation an und ist nicht mehr als eine mögliche und deshalb zulässige \n\nSchlussfolgerung des Tatrichters (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in \n\nBGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die Jugendschutzkammer stützt ihre Be-\n\nweiswürdigung auch nicht auf nicht vorhandene Erfahrungssätze zum Um-\n\nfang der Gewaltausübung bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Sie \n\nwürdigt vielmehr auch hier das Tun der Angeklagten auf der Grundlage der \n\nkonkreten – die Vornahme sexueller Handlungen fördernden – Stimmungsla-\n\nge. \n\nDie Beweiswürdigung offenbart auch keine sachlichrechtlich relevan-\n\nten Lücken. Die von der Revision erheischte nähere Prüfung im Zusammen-\n\nhang mit einer Infektion als Folge des Oralverkehrs ist für die Beurteilung der \n\nFrage der Erkennbarkeit der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen der Ne-\n\nbenklägerin irrelevant. \n\nDas Landgericht war ferner nicht verpflichtet, den Inhalt der polizeili-\n\nchen Zeugenaussage der Nebenklägerin darzustellen. Die Jugendschutz-\n\nkammer hat die – wenig aussagekräftigen – Bekundungen der Zeugin nach \n\ndem angelasteten Tatgeschehen gegenüber Dritten ausgeführt (UA S. 5). Sie \n\nhat die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung – in weitgehender \n\n7 \n\n8 \n\nÜbereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten – ihren Feststellungen \n\nzugrunde gelegt. Die im Vergleich hiermit überschießende Belastung, die mit \n\nzur Grundlage der Anklage genommen worden ist, hat die Zeugin ersichtlich \n\nzurückgenommen. Bei dieser Sachlage lässt sich allein aus den Urteilsgrün-\n\nden nicht ableiten, dass die Würdigung weitergehender Belastungen aus der \n\npolizeilichen Vernehmung erkennbaren belastenden Erfolg hätte erbringen \n\nkönnen (vgl. BGHSt 44, 256). Das von der Revision insoweit herangezogene \n\nSenatsurteil vom 2. September 2004 (5 StR 242/04) betrifft einen besonders \n\ngelagerten Einzelfall einer bloßen inhaltlich defizitären Aussage eines Ver-\n\ngewaltigungsopfers in der Hauptverhandlung. In jenem Fall war ausnahms-\n\nweise ein sachlichrechtlich verankertes Bedürfnis nach vollständiger, nach-\n\nprüfbarer Beweiswürdigung, wie in den Verurteilungsfällen in der Konstellati-\n\non „Aussage gegen Aussage“ anerkannt, bei karger und widersprüchlicher \n\nBeweisgrundlage in ähnlicher Weise auch für den Fall des Freispruchs ge-\n\ngeben, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage \n\neines Zeugen nicht überzeugen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. \n\ndazu auch BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 \n\nnicht abgedruckt). \n\n9 \n\nEine Lücke in der Beweiswürdigung ist auch nicht darin zu erkennen, \n\ndass das Landgericht keinen Beleg dafür angibt, warum es weitergehende \n\nFeststellungen nicht treffen konnte. Zu solchen Darlegungen ist der Tatrichter \n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 16). \n\n10 \n\n11 \n\n3. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht ausreichend erfüllt. \n\na) Es hat zwar das festgestellte Tatgeschehen nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Die \n\nvom Landgericht rechtlich tragfähig angenommenen unüberwindbaren Zwei-\n\nfel, dass die Angeklagten den der Durchführung von Geschlechtsverkehr \n\nentgegenstehenden Willen der Nebenklägerin tatsächlich erkannt oder auch \n\nnur ernstlich für möglich gehalten hatten, gestatten es indes ebenfalls nicht, \n\nden nach der Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten be-\n\ndingten Vorsatz zu bejahen, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen \n\nnicht einwilligt (vgl. BGHSt 50, 359). \n\n12 \n\nb) Soweit der Generalbundesanwalt eine Prüfung des festgestellten \n\nSachverhalts hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 182 StGB vermisst, be-\n\ngründet auch dies keinen Rechtsfehler und keinen durchgreifenden Erörte-\n\nrungsmangel. \n\n13 \n\nDie Annahme einer Zwangslage im Sinn des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nkönnte zwar – auch unter den einschränkenden Voraussetzungen von \n\nBGHSt 42, 399, 400 f. – im Blick auf die Konfrontation der Jugendlichen mit \n\nden zwei deutlich älteren Angeklagten in Betracht kommen. Indes belegen \n\ndie fehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass die Nebenklägerin diese Situa-\n\ntion selbst provoziert hat und die Angeklagten deshalb eine bloße Gelegen-\n\nheit zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt haben (vgl. BGHSt aaO \n\nS. 401). Die Nebenklägerin hat die ihr durch den Angeklagten F. einge-\n\nräumte Chance, das Zusammensein zu Dritt durch Verlassen der Wohnung \n\nzu beenden, ungenutzt gelassen und – durch freiwilliges Küssen des bis da-\n\nhin in sexualbezogene Handlungen noch nicht verwickelten Angeklagten \n\nF. – die Fortsetzung der konfrontativen Lage selbst verursacht. \n\n14 \n\nDer Senat hält es ferner für ausgeschlossen, dass eine neue Haupt-\n\nverhandlung bezüglich des Angeklagten W. die Möglichkeit einer Bestra-\n\nfung gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB eröffnen könnte. Gegen die Möglichkeit \n\nfestzustellen, dass dieser Angeklagte mit dem Bewusstsein gehandelt hat, \n\ndie – sich nicht etwa von selbst verstehende – fehlende sexuelle Selbstbe-\n\nstimmungsfähigkeit der Jugendlichen auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 182 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1; Fischer, StGB 55. Aufl. § 182 Rdn. 21), sprechen \n\ndie in alkoholisiertem Zustand auf einen einmaligen sexuellen Kontakt gerich-\n\nteten Interessen dieses Angeklagten (vgl. Fischer aaO). \n\n15 \n\n4. Die zu weit gehende Tenorierung hinsichtlich der Abweisung des \n\nAdhäsionsantrags bedeutet nicht, dass die Adhäsionsklägerin diesen An-\n\nspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (vgl. BGH \n\nwistra 2007, 102, 108, insoweit in BGHSt 51, 165 nicht abgedruckt). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/5-str-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:11.165748+00:00"}}