{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___5-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"5 StR 5/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 5/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. März 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 27. August 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin-\n\ngehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurtei-\n\nlung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nentfällt, und \n\nb) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Strafausspruch und \n\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung, \n\nversuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Einsatz-\n\nfreiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate) und wegen Beleidigung (Frei-\n\nheitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem \n\nBeschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Auf die – gegen den angenommenen \n\nVorsatz einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gerichtete – Verfah-\n\nrensrüge kommt es nicht mehr an. Die weitergehende Revision ist unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit-\n\ntelgradig alkoholisierte Angeklagte entgegen einer zivilgerichtlichen Verfü-\n\ngung gewaltsam Zutritt zur Wohnung seiner Mutter, um von ihr vermeintlich \n\ngeschuldete 30,00 € zu erlangen. Der Angeklagte hat gestanden, seine Mut-\n\nter – in der Absicht sie zur Zahlung zu veranlassen – mit Faustschlägen nie-\n\ndergeschlagen, sie getreten und gewürgt zu haben. Einem Nothelfer trat er \n\ngegen dessen Schienbein. Der Angeklagte warf im Wohnzimmer Nippesfigu-\n\nren, den Fernsehapparat und eine massive Tischplatte zu Boden und trat im \n\nBadezimmer weiter auf seine Mutter ein. Weitere Schläge und Tritte führte \n\nder Angeklagte gegen seine schließlich in der Küche zu Fall gekommene \n\nMutter aus. Der Angeklagte hat eingeräumt, eine auf der Waschmaschine \n\nneben der Küchentür befindliche „Mikrowelle“ (UA S. 13) auf den Boden ge-\n\nworfen zu haben. Er hat indes bestritten, dass er mit diesem Gerät seine \n\nMutter habe treffen wollen. \n\n2. Die letzteres widerlegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält \n\nder sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ist nicht tatsachengestützt \n\nund vermag nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH \n\nStV 2002, 235). \n\nDem Landgericht standen zur Beweisführung – nach der Aussagever-\n\nweigerung der Mutter gemäß § 52 Abs. 1 StPO und der Freigabe ihrer poli-\n\nzeilichen Vernehmung – über die Flugbahn der „Mikrowelle“ lediglich die pau-\n\nschale Angabe der Mutter gegenüber dem Vernehmungsbeamten zur Verfü-\n\ngung, der Angeklagte habe einen „Back-Grill-Automaten“ nach ihr geworfen, \n\nsowie eine Auswertung der durch Zeugen und Lichtbilder verifizierten Lage \n\n3 \n\n4 \n\ndes Opfers und der Möblierung der Küche vor und nach dem Eingreifen des \n\nAngeklagten. \n\n5 \n\nDie gehbehinderte Mutter des Angeklagten war in dem lediglich 50 cm \n\nbreiten Gang zwischen den Küchenzeilen zu Boden gekommen (UA S. 13 f.), \n\nohne von der „Mikrowelle“ getroffen worden zu sein. Das Küchengerät lande-\n\nte „unmittelbar neben ihrem Körper“ (UA S. 14). Im Blick auf den geringen \n\nAbstand zwischen den Küchenzeilen konnte das Gerät dort indes nicht „ne-\n\nben“ der Mutter des Angeklagten aufgetroffen sein; es wäre von den Kü-\n\nchenmöbeln abgeprallt und hätte die Mutter des Angeklagten getroffen. So-\n\nmit kommt als Treffpunkt „unmittelbar neben dem Körper der Mutter“ lediglich \n\nder breitere Bereich an der Küchentür in Betracht, wo sich das Gerät vor dem \n\nEingreifen des Angeklagten – auf der Waschmaschine – auch befand. Dem-\n\nnach lässt sich – entgegen dem mitgeteilten Eindruck der Mutter – lediglich \n\nein Werfen des Geräts im Bereich des Kücheneingangs aus der dem Land-\n\ngericht zur Verfügung stehenden Faktenlage rekonstruieren. Es liegt nahe, \n\ndass der randalierende Angeklagte das Gerät zu Boden geworfen hat und \n\ndamit zwar dessen Beschädigung, nicht aber die Verletzung seiner Mutter \n\nherbeiführen wollte. \n\n3. Der Senat schließt aus, dass angesichts der defizitären Beweislage \n\n(vgl. BGHSt 45, 203, 208) eine weitergehende Sachaufklärung den Beweis \n\neines Körperverletzungsvorsatzes beim Wurf mit dem Küchengerät erbringen \n\nkann. Deshalb ist der Schuldspruch zu korrigieren; die tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt. \n\n4. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Ur-\n\nteilsgründe (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und zur Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen \n\nbedurfte es nicht. Die Strafen können auf der Grundlage der bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen neu zugemessen werden, die freilich um solche ergänzt \n\nwerden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die Verurtei-\n\n6 \n\n7 \n\nlung wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist \n\nrechtskräftig. \n\n8 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass insbesondere die vom Angeklagten \n\nausgeführten Tritte den Schuldgehalt der vorsätzlichen Körperverletzung \n\n– im Grenzbereich zur gefährlichen Körperverletzung – erhöhen und dass \n\neine Strafrahmenverschiebung nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 239, \n\n241 ff. eher fern liegt. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/5-str-5-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/5-str-5-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR___5-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:06.220770+00:00"}}