{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"5 StR 98/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. K. \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Sep-\n\ntember 2007 wird \n\na) das Verfahren \n\naa) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der \n\n Angeklagte in den Fällen II. 1 sowie II. 2. a bis \n\n II. 2. i der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in- \n\n soweit werden die Kosten des Verfahrens und die \n\n notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\n Staatskasse auferlegt; \n\nbb) gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Komplex II. 4 der \n\n Urteilsgründe auf den Vorwurf der Hinterziehung \n\n von Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum \n\n 1999 (II. 4. a der Urteilsgründe) beschränkt; \n\nb) das vorbezeichnete Urteil \n\naa) entsprechend a) im Schuldspruch dahin geändert, \n\n dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in \n\n fünf Fällen schuldig ist; \n\nbb) gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die \n\n Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. \n\nK. und die Revision der Angeklagten I. K. \n\n gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte I. \n\nK. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. \n\nK. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. K. wegen \n\nBankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und wegen \n\nSteuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte I. K. \n\nhat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheits-\n\nstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung \n\nausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, \n\nmit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte W. K. \n\n auch formellen Rechts rügen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Teileinstellung sowie Beschränkung des Verfahrens hat das Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten W. K. nur zum Gesamtstrafenausspruch \n\nErfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten \n\nI. K. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts vom 19. März 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte W. K. \n\n wegen Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Einzelgeld-\n\nstrafen verurteilt worden ist. Die Verurteilung unter II. 1 wegen Bankrotts be-\n\ngegnet jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs in wistra 1998, 105 (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 \n\n– 5 StR 34/08, Rdn. 43) deswegen Bedenken, weil das Landgericht zum \n\n30. Juni 2001 weder eine Überschuldung (vgl. UA S. 29) noch eine Zah-\n\nlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit festge-\n\nstellt hat. Im Komplex II. 2 ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nausgeführt hat – auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht \n\nzu entnehmen, dass die vom Angeklagten als Geschäftsführer geleitete \n\nGmbH noch in ausreichendem Umfang liquide Mittel hatte, um die Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge abzuführen (§ 266a Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 47, \n\n318, 319 f.). Auch ein vorgelagertes pflichtwidriges Verhalten als Ursache \n\neiner späteren Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt (sogenannte \n\nomissio libera in causa) ist nicht festgestellt (vgl. BGH aaO). \n\n3 \n\n2. Im Komplex II. 4 der Urteilsgründe beschränkt der Senat das Ver-\n\nfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesan-\n\nwalts auf die Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-\n\nzeitraum 1999. Denn die dem Angeklagten W. K. zur Last lie-\n\ngenden Taten der Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den Veranla-\n\ngungszeitraum 1998 (infolge des auf denselben unvollständigen Angaben in \n\nder Körperschaftsteuererklärung 1999 beruhenden Verlustrücktrags, vgl. da-\n\nzu BGH wistra 2001, 309, 310) und 1999 sowie von Gewerbesteuer und Um-\n\nsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 durch Einreichung unvoll-\n\nständiger Steuererklärungen stehen – entgegen der Annahme des Landge-\n\nrichts – zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tatein-\n\nheit (§ 52 StGB). Zwar ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen oder un-\n\nvollständigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne \n\nvon § 53 StGB zu werten. Fällt aber die Abgabe mehrerer Steuererklärungen \n\nim äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit vor-\n\nliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige oder unvoll-\n\nständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (st. \n\nRspr.; BGH wistra 2005, 56 f.; 30, 31 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. Ap-\n\nril 2008 – 5 StR 62/08). So verhält es sich hier. \n\n4 \n\n3. Der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der verbleibenden, \n\nnunmehr rechtskräftigen fünf Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, von \n\neinem Jahr und vier Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von \n\nzweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) von der Einstellung \n\nbzw. Beschränkung des Verfahrens beeinflusst wird. Dagegen ist die Höhe \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen, ohne dass es allerdings der \n\nAufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Ge-\n\nsamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht \n\nwidersprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/5-str-98-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:43.057605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-09/5-str-98-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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