{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__97-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"5 StR 97/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 24. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren \n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-\n\ndet. \n\n2 \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB be-\n\nruht letztlich auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn das Landgericht \n\nhat die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB gänzlich unerörtert gelassen und damit \n\nauch nicht geprüft, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten etwa allein durch \n\neine andere, mildere Maßregel begegnet werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB, \n\nvgl. BGH StV 2007, 633; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 \n\n– 3 StR 355/07). \n\n3 \n\nDie Anordnung einer solchen Maßregel ist angesichts der Feststellun-\n\ngen nicht von vornherein ausgeschlossen. So trank der Angeklagte seit Jah-\n\nren erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier oder Schnaps. Bei der Tat \n\nwar er mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2,2 Promille alkoholisiert, \n\nwas die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begründete \n\nund das Tatgericht zur Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB veranlasste. Zudem ergeben die – insoweit nicht erkennbar vollständi-\n\ngen – Feststellungen, dass der Angeklagte auch bei früheren Straftaten in \n\nden letzten Jahren alkoholisiert war. Während seiner Haftzeit besaß er zu-\n\ndem Betäubungsmittel und wurde deswegen verurteilt. \n\n4 \n\nEine Auseinandersetzung mit der danach nicht ganz fern liegenden \n\nMöglichkeit, der Angeklagte weise einen Hang zum übermäßigen Genuss \n\nberauschender Mittel auf, war danach geboten. Allein die auf die Angaben \n\ndes Angeklagten gestützte Feststellung, er habe „aus Lust und Freude“ ge-\n\ntrunken, steht der Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht \n\nentgegen, zumal keine Feststellungen dazu getroffen sind, inwieweit der \n\nKonsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln die Lebensführung des \n\nAngeklagten beeinträchtigt und zu einer psychischen Abhängigkeit geführt \n\nhat. Die Erkenntnisse des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen zur Frage eines Hanges zum Rauschmittelkonsum werden nicht mitge-\n\nteilt. Den Urteilsgründen ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass hinsichtlich \n\neiner Suchtbehandlung keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne \n\ndes § 64 Satz 2 StGB besteht. \n\n5 \n\nWäre ein Hang im Sinne des § 64 StGB zu bejahen, hätte dies im Zu-\n\nsammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu der Erörte-\n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nrung gedrängt, inwieweit der Alkoholmissbrauch des Angeklagten die Bege-\n\nhung von Straftaten gefördert hat und eine erfolgreiche Suchtbehandlung \n\netwa zu einer deutlichen Verringerung der Tätergefährlichkeit führen kann. \n\nDies ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die dargelegten weiteren \n\nPersönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten be-\n\ngründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.; \n\nBGH NStZ-RR 2007, 171). \n\nDanach muss über die Frage der Maßregelanordnung nach § 66 und \n\n§ 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Hierbei wird zu beachten \n\nsein, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur \n\nkumulativen Anordnung von Maßregeln führen (BGHR StGB § 72 Siche-\n\nrungszweck 5; BGH StV 2007, 633). \n\nDer Senat weist außerdem darauf hin, dass bei der Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB das Tatgericht präzise darzule-\n\ngen hat, aufgrund welcher Vorverurteilungen des Angeklagten es die formel-\n\nlen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als erfüllt ansieht. \n\nNur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht hierbei von \n\nzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Hier durfte die letzte Vorverurtei-\n\nlung des Angeklagten nicht als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nherangezogen werden, da sie erst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat \n\nrechtskräftig geworden ist (vgl. BGHSt 35, 6, 11 f.; BGH, Beschluss vom \n\n11. Januar 2008 – 2 StR 541/07). Der freilich unvollständige Revisionsvortrag \n\nzu einer Verfahrensrüge gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass ange-\n\nsichts der Bedeutung der zeitlich unbefristeten Maßregel als einer der \n\nschärfsten Sanktionen des Strafrechts korrekt darzulegen ist, auf welche Be-\n\nurteilungsgrundlage sich der zwingend hinzuziehende Sachverständige bei \n\nder Erstattung des Gutachtens gestützt hat. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-97-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:57.980963+00:00"}}