{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__96-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"5 StR 96/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 27. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. No-\n\nvember 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten T. , \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt B. \n\nRechtsanwalt To. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. , \n\nRechtsanwalt Sch. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten L. , \n\nJustizangestellte , \n\nJustizamtfrau \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Cottbus vom 4. Juli 2007 in der Urteils-\n\nformel dahin geändert, dass die Teilfreisprüche entfallen. \n\n2. Die bezüglich des Angeklagten T. weitergehende \n\nRevision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der \n\nAngeklagten gegen das genannte Urteil werden verwor-\n\nfen. \n\n3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen, der Angeklagte M. zudem die Kosten der ihn \n\nbetreffenden Revision der Staatsanwaltschaft. Die Staats-\n\nkasse trägt die Kosten der den Angeklagten T. \n\nbetreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sowie die \n\ndiesem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betrugs zu ei-\n\nner zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten hat es wegen Beihilfe zum Betrug \n\neine Geldstrafe von 250 Tagessätzen (M. ) bzw. von 150 Tagessätzen \n\n(L. ) verhängt. Vom Vorwurf der Untreue hat das Landgericht die Ange-\n\nklagten M. und T. freigesprochen. Die Revisionen der Angeklag-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nten, die mit Verfahrensrügen (bis auf den Angeklagten L. ) sowie näher \n\nausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilung erstreben, sind \n\nebenso erfolglos wie das zuungunsten des Angeklagten T. eingeleg-\n\nte, auf die Sachrüge gestützte und auf die Aussetzungsentscheidung wirk-\n\nsam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft entfallen \n\nlediglich die Teilfreisprüche. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte T. war im Namen der US F. G. L. \n\n Lia. C. im Bereich der Finanzanlagevermittlung tätig. Be-\n\nreits am 15. März 2005 hatte die US F. G. mit dem Fußballverein \n\nFC Energie Cottbus e.V. einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. Euro abge-\n\nschlossen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen bot der Angeklagte T. \n\n dem Vereinspräsidenten K. und dem Vizepräsidenten Schu. an, \n\ndem Fußballverein weitere Fremdmittel in Höhe von 2,2 Mio. Euro verschaf-\n\nfen zu können. Dafür sei jedoch eine Vorleistung des Fußballvereins in Höhe \n\nvon 300.000 Euro zur Deckung der Finanzierungskosten erforderlich. Tat-\n\nsächlich war – wie auch die Mitangeklagten M. und L. wussten – die \n\nUS F. G. nicht in der Lage, dem Fußballverein ein Darlehen in \n\ndieser Größenordnung zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Der vom \n\nAngeklagten L. im Laufe der Vertragsverhandlungen angerufene Ange-\n\nklagte M. stellte als Rechtsanwalt ein Treuhandkonto zur Einzahlung der \n\nVorleistung zur Verfügung. Dabei durfte er nach dem Treuhandvertrag, den \n\nder Angeklagte L. den beiden genannten Präsidiumsmitgliedern am \n\n16. März 2005 zur Unterzeichnung überbrachte, nur auf „ausdrückliche \n\nschriftliche Anweisung im Rahmen der Einzelabwicklung an zu benennende \n\nDritte“ über den Betrag verfügen. Andere Präsidiumsmitglieder des Fußball-\n\nvereins und Mitglieder des Verwaltungsrates setzten weder K. noch Schu. \n\n über diese Geschäftsvorgänge in Kenntnis. Der Verein leistete den Be-\n\ntrag zur Kreditbeschaffung in Höhe von 300.000 Euro nicht aus Eigenmitteln. \n\nVielmehr wies K. nach Abschluss entsprechender Darlehensverträge ei-\n\nnen niederländischen Sponsor und eine Cottbusser Gesellschaft an, die Teil-\n\nbeträge von 100.000 Euro bzw. 200.000 Euro auf das Treuhandkonto zu \n\nüberweisen. Nach der Vereinssatzung war er als der Präsident nur gemein-\n\nschaftlich mit einem weiteren Präsidiumsmitglied zur Vertretung des Vereins \n\nbefugt; der Abschluss von Darlehensverträgen über 770.000 Euro bedurfte \n\nzudem der Zustimmung des Verwaltungsrats. \n\n4 \n\nIn dem wenige Tage später zwischen dem FC Energie Cottbus e.V. \n\nund der US F. G. abgeschlossenen „Entschuldungsvertrag“ war \n\ngeregelt, dass der Angeklagte M. als Treuhänder den Deckungsbetrag auf \n\nein Firmenkonto bei einer in Miami (USA) ansässigen Bank überweisen soll-\n\nte. Der Entschuldungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die US F. \n\nG. über den Betrag von 300.000 Euro nur verfügen durfte, wenn sie „eine \n\nunwiderrufliche Fremdmittelzusage und darauf folgende Valutierungszusage \n\nvom Kapitalgeber (einem Bankinstitut) vorliegen hat“ (Ziffer 05.08. des Ent-\n\nschuldungsvertrags). \n\n5 \n\nDer Angeklagte M. übergab den beiden Mitangeklagten T. \n\nund L. bereits vorab vom Treuhandkonto aus dem mittlerweile überwiese-\n\nnen Geldbetrag von 300.000 Euro einen Betrag von 10.000 Euro für eine \n\nbevorstehende Fernreise. Von dem verbliebenen Bankguthaben überwies \n\nM. auf T. s Anweisung einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro an \n\neine deutsche Finanzanlagevermittlungsgesellschaft mit Namen „D. \n\n ”, die weder einen Kredit in Höhe von 1 Mio. Euro vermittelte noch den \n\neingesetzten Betrag zurückzahlte. Weitere 50.000 Euro in bar übergab M. \n\nan L. , der diese an T. weitergeben sollte; T. benötigte die-\n\nsen Geldbetrag für ein in gleicher Weise aussichtloses, angeblich über die \n\nauf den Britischen Jungferninseln ansässige E. A. Ltd. vermit-\n\ntelbares Finanzgeschäft. Bei beiden Investitionen verstieß der Angeklagte \n\nT. damit gegen die genannte Vertragsklausel aus dem Entschul-\n\ndungsvertrag. Von dem auf das amerikanische Firmenkonto der US F. \n\nG. überwiesenen Betrag in Höhe von rund 138.000 Euro verwendete der \n\nAngeklagte T. mehr als 117.000 Euro nicht zur Kreditbeschaffung; er \n\nerfüllte damit überwiegend eigene Schulden, unter anderem eine Honorar-\n\nrechnung des Mitangeklagten M. . An Energie Cottbus erfolgte keine Rück-\n\nzahlung. \n\nII. Revision des Angeklagten T. \n\nDie Revision des Angeklagten T. bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. \n\na) Soweit die Revision mit der ersten Beweisantragsrüge die unterlas-\n\nsene Vernehmung des Zeugen W. als verfahrensfehlerhaft beanstandet, \n\nist die Rüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der vom Be-\n\nschwerdeführer vorgetragene Ablehnungsbeschluss des Landgerichts (Anla-\n\nge 2 des Protokolls vom 18. Juni 2007) betrifft diesen Zeugen nicht. Vielmehr \n\nhat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags mit gesondertem Be-\n\nschluss (Anlage 1 des Protokolls vom 18. Juni 2007) zurückgewiesen, wie \n\nder Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2007 zu ent-\n\nnehmen ist. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAuch im Übrigen begegnet die Verfahrensrüge erheblichen Zulässig-\n\nkeitsbedenken. Denn der Beschwerdeführer legt nicht präzise dar, welche \n\nBeweistatsachen mit welchen zugehörigen Beweismitteln aus dem mehrere \n\nBehauptungen und mehrere Zeugen umfassenden Beweisantrag Gegen-\n\nstand der Rüge sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerforder-\n\nnis 1). Soweit der eigenen rechtlichen Würdigung des Beschwerdeführers zu \n\nentnehmen ist, dass die unterbliebene Aufklärung der Abwicklung der mit \n\nden Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge gerügt werden soll (vgl. \n\nZiffern 7 und 8 aus dem Ablehnungsbeschluss aus der Anlage 2 des Proto-\n\nkolls vom 18. Juni 2007), hat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags \n\nrechtsfehlerfrei als aus rechtlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt. \n\n10 \n\nb) Bei der zweiten und dritten Beweisantragsrüge (unterbliebene Ver-\n\nnehmung des Zeugen F. ) fehlt es bereits an der Wiedergabe der im \n\nbetreffenden Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen „Konsortialdarle-\n\nhenszusage“ und des „Vertrags über einen Aktienverkauf“ (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO). Im Übrigen hat das Landgericht – insbesondere unter Berück-\n\nsichtigung der ersichtlich substanzlosen Behauptung, dass die Abstandnah-\n\nme des Fußballvereins vom Entschuldungsvertrag ursächlich für das Schei-\n\ntern dieses Finanzierungsgeschäfts gewesen sein soll – rechtsfehlerfrei dar-\n\nauf abgestellt, dass nicht erkennbar gewesen ist, welche konkreten Tatsa-\n\nchen, nicht Wertungen, die der eigenen Wahrnehmung des Zeugen F. \n\nunterlegen haben sollen, dieser bekunden sollte. \n\n11 \n\nc) Die vierte Beweisantragsrüge, mit der die unterbliebene Verneh-\n\nmung der Auslandszeugen C. und S. zu von der US F. \n\nG. in den USA getätigten Kreditvermittlungsgeschäften als verfahrensfeh-\n\nlerhaft gerügt wird, ist bereits unzulässig, weil die im entsprechenden Antrag \n\nin Bezug genommenen Anlagen I bis III nicht vorgelegt werden. Im Übrigen \n\nmangelt es dem Antrag an ausreichend präzisen Beweistatsachen mit Bezug \n\nzum Anklagevorwurf. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Schuld- und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\na) Der Angeklagte T. hat über die Fähigkeit der US F. \n\nG. zur Kreditvermittlung und über seine Leistungsbereitschaft als Vertre-\n\nter dieser Gesellschaft getäuscht. Die entsprechende Leistungsunfähigkeit \n\nwird von einer ausreichenden Beweiswürdigung getragen. Die „Qualität“ der \n\nbeiden vom Angeklagten angestoßenen, gegen den eindeutigen Wortlaut der \n\nZiffer 05.08. des Entschuldungsvertrags verstoßenden Kreditvermittlungsge-\n\nschäfte spricht für sich. Auch kam ersichtlich dem Umstand Bedeutung zu, \n\ndass der Angeklagte T. mehr als ein Drittel des Deckungsbetrages \n\nvertragswidrig für andere Zwecke einsetzte. Da der Vereinspräsident irrtüm-\n\nlich an die Leistungsfähigkeit der US F. G. und an T. s \n\nLeistungsbereitschaft glaubte, veranlasste er die Sponsoren, auf abgekürz-\n\ntem Wege den Vorschuss unmittelbar auf das Treuhandkonto zu zahlen. \n\n14 \n\nb) In dieser Anweisung durch den Vereinspräsidenten ist die scha-\n\ndensrelevante Vermögensverfügung zu sehen. Die beiden Einzahlungen ha-\n\nben unmittelbar das Vereinsvermögen gemindert. Die Überweisungsbeträge \n\nsind dem Vereinsvermögen zuzurechnen: \n\n15 \n\naa) Wenn die beiden Darlehensverträge mit den Sponsoren zivilrecht-\n\nlich wirksam waren, hatte der Fußballverein einen entsprechenden Anspruch \n\nauf Auszahlung der Darlehensvaluta (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und konnte \n\nmit Erfüllungswirkung bestimmen, dass die Darlehensbeträge sogleich an \n\nden Treuhänder gezahlt wurden (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 BGB). Auf die \n\nrechtliche Wirksamkeit sowohl der mit den Sponsoren geschlossenen Darle-\n\nhensverträge als auch des sogenannten Entschuldungsvertrags kommt es \n\nindes nicht an. Selbst wenn die mit den Sponsoren geschlossenen Darle-\n\nhensverträge gemäß § 18 Abs. 4 der Vereinssatzung i.V.m. §§ 70, 68, 26 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB wegen eines im Vereinsregister eingetragenen Aus-\n\nschlusses der Alleinvertretungsbefugnis unwirksam gewesen sein sollten, \n\nbetrifft dies nur das Verhältnis der Sponsoren zum Fußballverein und ändert \n\nnichts an den Leistungsbeziehungen: Der Fußballverein wäre dann nicht aus \n\n§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zur Rückzahlung der \n\nDarlehensvaluten verpflichtet, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alterna-\n\ntive i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Leistender war, wie vom Landgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgeführt, aus Sicht des Mitangeklagten M. der Fußballverein; nur \n\nzu diesem bestand eine – für sich genommen unter Beachtung des § 18 \n\nAbs. 4 und Abs. 6 (Zustimmung des Verwaltungsrates zur Kreditaufnahme \n\nvon mehr als 770.000 Euro) zustande gekommene – vertragliche Beziehung, \n\nnicht hingegen zwischen dem Anwalt und den beiden Sponsoren. Es wäre \n\nnicht anders zu beurteilen, wenn die Sponsoren die Gelder zunächst auf ein \n\nBankkonto des Vereins eingezahlt hätten und der Verein anschließend die \n\nBeträge auf das Treuhandkonto überwiesen hätte. \n\n16 \n\nbb) Da der Angeklagte Rechtsanwalt M. von vornherein dieses \n\nTreuhandkonto nicht im Interesse der Treugeberin, des Fußballvereins, füh-\n\nren wollte, sondern im Interesse des Angeklagten T. , wie insbeson-\n\ndere der Zeitpunkt der ersten Barabhebung (nämlich vor Erhalt der schriftli-\n\nchen Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag) und die drei gegen den \n\neindeutigen Wortlaut der Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag (die bei-\n\nden Barabhebungen und die Überweisung an den D. ) verstoßen-\n\nden Verfügungen zeigen, ist bereits in dieser Einzahlung die schadensrele-\n\nvante Vermögensverfügung zu sehen. Durch die spätere Entwicklung, insbe-\n\nsondere dann durch die konkrete Verwendung der Gelder, ist der Schaden \n\nnur vertieft worden. \n\n17 \n\nc) Der Vermögensschaden ist beim Fußballverein eingetreten. Denn \n\nsein Anspruch auf Vermittlung eines Darlehens war wegen der Leistungsun-\n\nfähigkeit der US F. G. und der fehlenden Leistungsbereitschaft \n\ndes Angeklagten T. offensichtlich nicht gleichwertig. Vielmehr war der \n\nauf das Treuhandkonto eingezahlte Betrag für den Verein unwiederbringlich \n\nverloren; zugleich bestand jeweils eine Rückzahlungsverbindlichkeit gegen-\n\nüber den beiden Sponsoren. \n\nIII. Revision des Angeklagten M. \n\n18 \n\nDie Revision des Angeklagten M. ist ebenfalls unbegründet. \n\n \n \n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\n1. Sämtliche – auch in der Sache ersichtlich aussichtslosen – Verfah-\n\nrensrügen bleiben wegen offensichtlich unvollständigen Vortrags (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) erfolglos. \n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben. Das \n\nLandgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten T. \n\nausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die US F. \n\nG. von Anfang an leistungsunfähig war. Auch der Gehilfenvorsatz des \n\nAngeklagten M. ist bereits angesichts des eindeutigen und mehrfachen \n\nVerstoßes gegen die Treuhandauflage (Zeitpunkt der ersten Barabhebung \n\nvor Erhalt der schriftlichen Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag, die \n\nbeiden Barabhebungen und die Überweisung an den D. ) und ge-\n\ngen Ziffer 05.08. aus dem auch dem Anwalt bekannten Entschuldungsvertrag \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Ersichtlich war der Treuhänder – anderenfalls \n\nhätte die Begründung des Treuhandverhältnisses keinen Sinn ergeben – \n\nverpflichtet, die Beträge nur freizugeben, wenn die im Vertrag genannten \n\nVoraussetzungen erfüllt waren. Darüber hinaus hat das Landgericht weitere \n\nIndizien genannt, die hier die Annahme eines bedingten Vorsatzes tragen. \n\nDie Gesamtwürdigung aller Indizien durch das Landgericht ist deshalb aus \n\nrevisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. \n\nIV. Revision des Angeklagten L. \n\n21 \n\nAuch bezüglich des Angeklagten L. und auf seine erhobene Sach-\n\nrüge hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil \n\ngegeben. Die Tatbeiträge des Angeklagten L. , die darin bestanden, die \n\nVerträge den jeweiligen Vertragsbeteiligten zu überreichen und dabei als \n\ndurchaus kompetenter, wenngleich dem Angeklagten T. untergeord-\n\nneter Vertreter aufzutreten, haben die Haupttat gefördert. Auch der Gehilfen-\n\nvorsatz ist angesichts der Einbindung des Angeklagten L. in die Organisa-\n\ntion des Angeklagten T. und der belegten Kenntnis von dessen Ver-\n\nmögenssituation tragfähig begründet. \n\nV. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n22 \n\nDie auf die Teilfreisprüche und bezüglich des Angeklagten T. \n\nzudem auf die Entscheidung zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewäh-\n\nrung beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft führen lediglich zu \n\neiner Korrektur des Tenors (vgl. aber auch BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil-\n\nfreispruch 14). Im Übrigen ist die den Angeklagten T. betreffende Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft unbegründet. \n\n23 \n\n1. Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft die Teilfreisprüche \n\nzu Recht. Wenn der Vorwurf der Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue \n\nwegfällt (was die Staatsanwaltschaft in der Sache nicht angreift), bedarf es \n\neines gesonderten Freispruchs nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprüng-\n\nlich Betrug und Untreue als tateinheitlich begangen angeklagt. Damit bedurf-\n\nte es eines Teilfreispruchs zur Klarstellung nicht, um den die Anklage unver-\n\nändert zulassenden Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6). \n\n24 \n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Frei-\n\nheitsstrafe gegen den Angeklagten T. zur Bewährung auszusetzen \n\n(§ 56 Abs. 2 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung noch stand. Zwar sind die \n\nAusführungen zur Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bedenklich knapp. \n\nGleichwohl kann dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwä-\n\ngungen entnommen werden, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, \n\ndass sich der als Finanzvermittler krass überschätzende, nur geringfügig vor-\n\ngeahndete Angeklagte T. vom Strafurteil beeindruckt zeigen wird und \n\nihm klar geworden ist, in welchem Umfang er den Bereich der „seriösen An-\n\nlagevermittlung“ verlassen hat. Diese Einschätzung ist vom tatrichterlichen \n\nBeurteilungsspielraum gedeckt. Auch unter Berücksichtigung der Höhe des \n\nverursachten Vermögensverlusts großen Ausmaßes überschreitet die maß-\n\ngeblich auf die immense Leichtfertigkeit der Vertreter des Geschädigten, zu-\n\ndem eine, wenngleich naive, gewisse Einsatzbereitschaft und Erfolgshoff-\n\nnung des Angeklagten gestützte Aussetzungsentscheidung nicht die Grenze \n\ndes Vertretbaren. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__96-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-96-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__96-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__96-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-96-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__96-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:29.365790+00:00"}}