{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"5 StR 93/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Subventionsbetrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach \n\n§ 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskas-\n\nse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten, \n\nb) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte des Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie \n\nder Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist, \n\nund \n\nc) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in \n\nzehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah-\n\nrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des \n\nVerfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat \n\nim Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des \n\n§ 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der \n\nGrundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält \n\n(vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl. \n\n§ 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten \n\nZuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des \n\nEröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verjäh-\n\nrungsfrist nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die \n\nanderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjäh-\n\nrung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezem-\n\nber 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen. \n\n2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre-\n\nchend zu ändern. \n\n3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der \n\nSenat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung \n\nim Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt \n\nhätte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der ange-\n\nnommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang \n\ndurch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl. \n\nzum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies \n\nwird der neue Tatrichter – in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen \n\n3 \n\n4 \n\nbisherigen Feststellungen – nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Ge-\n\nsamtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch \n\ndie lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und, \n\nwenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafab-\n\nschlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats-\n\nwidriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech-\n\nnung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der \n\nGesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Um-\n\nfang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen \n\npersönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur \n\nin geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unter-\n\nbrochen wurde. \n\n5 \n\n4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue \n\nFeststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll-\n\nstreckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der \n\nTaten mit besonderer Eile zu behandeln sein. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-93-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:19.960102+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-21/5-str-93-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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