{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__92-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"5 StR 92/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 92/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2007 wird \n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen, dass die Feststellung \n\nder besonderen Schwere der Schuld entfällt. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, \n\nund es werden je ein Zehntel der entstandenen Auslagen \n\nund der notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse auferlegt. Ferner hat der Angeklagte die \n\ndurch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen der Nebenkläger zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. \n\nDie Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Angeklag-\n\nte, ein wohlhabender Metzgermeister, von dem Bordellbetreiber T. \n\nim November 2006 um 300.000 Euro betrogen. Der Angeklagte erstrebte die \n\nRückzahlung dieses Betrages und vereinbarte mit T. für den späten Abend \n\ndes 20. Februar 2007 einen Besuch in seinen Geschäftsräumen zur Überga-\n\nbe einer Darlehenssumme von 25.000 Euro. Diesen Betrag wollte der Ange-\n\nklagte als Teilrückzahlung behalten und T. zur Zahlung der restlichen \n\n275.000 Euro nötigen, widrigenfalls er den Betrüger zu erschießen beabsich-\n\ntigte. T. weigerte sich indes auch unter Vorhalt eines Revolvers durch den \n\nAngeklagten, dessen Forderungen nachzukommen. Nach einer sich aus dem \n\nArbeitszimmer in den Flur verlagernden Auseinandersetzung schoss der An-\n\ngeklagte T. in den rechten Unterbauch. Das Opfer sackte lebensge-\n\nfährlich verletzt zusammen, der Tod wäre spätestens nach 30 Minuten einge-\n\ntreten. Der Angeklagte verbrachte sein Opfer in den Zerlegeraum der Metz-\n\ngerei und tötete es durch einen kräftigen Stich ins Herz. Nach Beseitigung \n\ndes PKW des T. zerlegte der Angeklagte den Leichnam, fügte innere Or-\n\ngane den Schlachtabfällen hinzu, um ein späteres Auftreiben der Leichentei-\n\nle zu verhindern und versenkte diese in einem See. \n\n3 \n\n2. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ist vorliegend nach \n\nden Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 22, \n\n77, 79; 32, 382, 384; BGH NJW 1991, 1963, 1964) für den Zeitpunkt der \n\nSchussabgabe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nach den letztlich \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Tötung des Betrügers ent-\n\nschlossen, falls dieser den Schaden nicht wiedergutmachen wollte. Er \n\ntäuschte T. den Abschluss eines für diesen gewinnbringenden Darlehens-\n\nvertrages vor, lockte ihn, das Vertrauen des Opfers hierdurch missbrau-\n\nchend, zu einer günstigen Tatzeit in die zur Tatausführung sehr gut geeigne-\n\nten Geschäftsräume und hielt dort die Tatwaffe bereit. Diese vom Angeklag-\n\nten getroffenen Vorkehrungen für die Tatausführung führten beim Opfer zu \n\neinem vorgreifenden und noch im Tatzeitpunkt fortwirkenden Entzug von \n\nVerteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGHSt 22, 77, 79; Lackner/Kühl, StGB \n\n26. Aufl. § 211 Rdn. 7). \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat darüber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit seines \n\nOpfers auch noch während der Ausführung des tödlichen Messerstichs aus-\n\ngenutzt. Zwar befand sich sein Opfer zu diesem Zeitpunkt im Zustand der \n\nBewusstlosigkeit, der nach der – freilich vom Schrifttum angegriffenen (vgl. \n\nFischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 42 m.w.N.) – Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht \n\n(BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309 m.w.N.). Diesen Zustand hatte der \n\nAngeklagte indes durch einen von Tötungsvorsatz getragenen – sogar todes-\n\ntauglichen – Schuss bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit \n\ndes Opfers selbst herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare \n\nHerbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand \n\nder Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom Täter \n\nzuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des \n\nOpfers dar. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getrage-\n\nnen Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit Tot-\n\nschlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren Tatausfüh-\n\nrung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1963 – 5 StR 128/63; Fischer aaO \n\nRdn. 106) kommt demnach nicht in Frage. Der Angeklagte ist des Heimtü-\n\nckemordes schuldig. \n\n3. Jedoch hat die Annahme der besonderen Schwere der Schuld \n\n– auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß-\n\nstabs (vgl. BGHSt [GS] 40, 360, 370) – keinen Bestand. Sie beruht auf Wer-\n\ntungsfehlern (vgl. BGHSt 42, 226, 227). \n\nDer Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate nach der Tat im \n\nRahmen der psychiatrischen Exploration erklärt hatte, die Person, die den \n\nHerzstich ausgeführt habe, komme aus der Familie des Opfers, erscheint \n\nangesichts der Offenbarungssituation und der erdrückenden Beweislage als \n\nbloßer Ausdruck verzweifelt untauglicher Verteidigungsbemühungen vor ei-\n\nner drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und offenbart \n\nkeine besondere Missachtung der Angehörigen des Opfers. Der auf die Be-\n\nseitigung von Tatspuren ausgerichtete Umgang des Angeklagten mit der Lei-\n\nche des Tatopfers, der die Voraussetzungen des Vergehenstatbestandes \n\ndes § 168 StGB noch nicht erfüllt (vgl. BGH NStZ 1981, 300; Fischer aaO \n\n5 \n\n6 \n\n§ 168 Rdn. 17), kann für sich allein nicht als wesentlich schuldsteigernd be-\n\ntrachtet werden (vgl. demgegenüber – im Sachverhalt anders – BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11). \n\n7 \n\nWeitere schuldsteigernde Umstände hat das Landgericht nicht be-\n\nnannt (UA S. 45); sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung der \n\nbesonderen Schwere der Schuld hat demnach zu entfallen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchäfer Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-92-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-92-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:51.717611+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/5-str-92-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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