{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"5 StR 89/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwä- sche sein, wenn der (Haupt-)Täter gewerbsmäßig gehandelt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a \n\nDie Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwä- \n\nsche sein, wenn der (Haupt-)Täter gewerbsmäßig gehandelt \n\nhat. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 89/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 24. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Ju-\n\nni 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 17. April 2007, soweit es \n\nden Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Beihil-\n\nfe zur Untreue in 36 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; auch \n\neine – gegebenenfalls leichtfertig begangene – Geldwäsche hat das Landge-\n\nricht verneint. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n1. Der vom Landgericht zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe \n\nrechtskräftig verurteilte Mitangeklagte B. veranlasste eine Mitarbeiterin \n\ndes Sozialamts Lichtenberg in Berlin, die ebenfalls – im abgetrennten Verfah-\n\nren – rechtskräftig verurteilte S. , ihm im Zeitraum von Dezember 2003 \n\nbis Oktober 2005 unberechtigt Sozialhilfezahlungen aus der Bezirkskasse in \n\nHöhe von insgesamt rund 743.000 Euro zukommen zu lassen. Während B. \n\n sich zunächst mit von S. ausgestellten Barauszahlungsbelegen \n\nGelder in Höhe von fast 330.000 Euro von der Bezirkskasse auszahlen ließ, \n\nüberwies S. ab Anfang 2005 B. unberechtigte Sozialhilfehilfeleis-\n\ntungen auf dessen Konto bei der Berliner Volksbank. Ab Mai 2005 veranlass-\n\nte S. Zahlungen auf ein Konto des Angeklagten R. , der dieses auf \n\nBitten des mit ihm befreundeten B. im April 2005 eingerichtet hatte. Ins-\n\ngesamt tätigte S. 36 Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt \n\n173.000 Euro auf dieses Konto. Der Angeklagte hob selbst im Zeitraum von \n\nJuni bis Oktober 2005 von dem eingerichteten Konto siebenmal Beträge in \n\nHöhe von insgesamt 88.000 Euro ab; in einem weiteren Fall ließ sich seine \n\nLebensgefährtin 10.000 Euro auszahlen. Das Landgericht konnte nicht fest-\n\nstellen, dass der Angeklagte oder seine Lebensgefährtin zumindest einen \n\nTeil dieser Bargeldbeträge für sich einbehielten. \n\n4 \n\nDer Angeklagte erhielt als Kontoinhaber von der Sparkasse die Kon-\n\ntoauszüge zugesandt, die er sorgfältig aufbewahrte. Dabei wies der Konto-\n\nauszug gemäß dem Buchungstext als Anweisenden das Bezirksamt Lichten-\n\nberg aus; vom dritten Auszug an enthielten die Kontoauszüge darüber hinaus \n\nden Zusatz „einmalige Beihilfe“. Der Angeklagte kannte weder Frau S. \n\nnoch wusste er, dass B. , den er aufgrund seines Auftretens als sehr \n\nvermögenden Mann ansah, eine Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Sozi-\n\nalamts unterhielt. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat sich nicht von einem Tatvorsatz des Angeklag-\n\nten zu überzeugen vermocht. \n\na) Soweit der Tatvorwurf den Zeitraum bis zum Erhalt der ersten Kon-\n\ntoauszüge betreffe, sei dem Angeklagten seine Einlassung nicht mit der für \n\neine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Der Angeklagte ha-\n\nbe B. einen Gefallen erweisen wollen. B. sei in seinen Augen eine \n\nwohlhabende Person gewesen, die aufgrund ihres Berufes als Taucher auf \n\nBohrinseln weder einen Wohnsitz noch ein Bankkonto in Deutschland unter-\n\nhalten, gleichwohl erhebliche Erlöse aus dem Verkauf von Kleingartenparzel-\n\nlen vereinnahmt habe. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte geraume \n\nZeit nach Beendigung der Tatserie im Oktober 2005 B. im März 2006 \n\nzur Investition in ein derartiges Grundstücksgeschäft 40.000 Euro in bar \n\nübergeben habe, die er nicht zurückerhalten habe. \n\n7 \n\nb) Soweit sich der Tatvorwurf auf einzelne Unterstützungshandlungen \n\ndurch den Angeklagten nach seiner Kenntnisnahme von den die ersten \n\nÜberweisungen aus Mai 2005 betreffenden Kontoauszügen beziehe, dränge \n\nes sich zwar auf, dass der Angeklagte um den illegalen Hintergrund der Gel-\n\nder gewusst habe. Gleichwohl sei dem Angeklagten mangels Kenntnis von \n\nder Verstrickung der Sozialamtsmitarbeiterin S. nicht zu widerlegen, \n\ndass er eine gewerbsmäßige Untreue als Haupttat etwaiger Beihilfehandlun-\n\ngen bzw. als Vortat für eine Geldwäsche nicht einmal für möglich hielt. Es \n\nkönne auch sein, dass der Angeklagte einen Sozialhilfebetrug für möglich \n\nerachtet oder aber die Umleitung der Gelder über sein Konto als Teil einer \n\nvon B. beabsichtigten Steuerhinterziehung angesehen habe. Letztlich \n\nkönne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Geld-\n\nfluss für redlich gehalten habe. Da ihm keine ausreichenden Kenntnisse be-\n\nzüglich der Untreuehandlungen von S. nachzuweisen seien und es mit-\n\nhin an einer konkreten Vorstellung einer Vortat im Hinblick auf die Geldwä-\n\nsche fehle, könne auch keine Bestrafung wegen Geldwäsche nach § 261 \n\nStGB erfolgen. \n\nII. \n\n8 \n\nDer Freispruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts des-\n\nhalb aufzuheben. \n\n9 \n\n1. Die Beweiswürdigung ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden, soweit das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklag-\n\nten im Sinne eines Gehilfen- oder Geldwäschevorsatzes nicht hat feststellen \n\nkönnen. Die Würdigung des Landgerichts ist hier weder lückenhaft noch wi-\n\ndersprüchlich. Es setzt sich eingehend mit dem Text auf den Überweisungs-\n\nbelegen („Bezirksamt Lichtenberg“, „einmalige Beihilfe“) auseinander. In sei-\n\nner umfassenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht sich nicht von ei-\n\nnem auch nur bedingten Vorsatz des Angeklagten überzeugen können. Es \n\nstellt als entlastende Indizien dagegen, dass B. für sein Umfeld glaub-\n\nwürdig als sehr wohlhabender Mann aufgetreten ist und so seine Umgebung \n\nselbst getäuscht hat, der Angeklagte nicht von den Zahlungen profitiert, son-\n\ndern vielmehr selbst Geld an B. verloren und in der Situation der Tat-\n\naufdeckung nach Bekundungen der Zeugen fassungslos gewirkt hat. Diese \n\nBewertung des Landgerichts lässt nicht besorgen, dass es vorschnell nicht \n\nwiderlegbare Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 51, \n\n324, 325) oder gar die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung über-\n\nspannt haben könnte (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Überzeu-\n\ngungsbildung 33). \n\n10 \n\nGleichfalls im Ergebnis unschädlich ist es deshalb, dass die Straf-\n\nkammer das Tatgeschehen nicht noch unter dem Gesichtspunkt der Begüns-\n\ntigung geprüft hat. Insoweit käme eine Bestrafung nur in Betracht, wenn der \n\nAngeklagte hinsichtlich einer Vortat wenigstens mit bedingtem Vorsatz ge-\n\nhandelt hätte. Dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, vielmehr \n\neine Kenntnis zuvor begangener Taten des B. gerade als nicht nachge-\n\nwiesen erachtet. \n\n11 \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht (UA S. 31) weiterhin die Un-\n\ntreue der früheren Mitangeklagten S. nicht als taugliche Vortat im Sinne \n\ndes Geldwäschetatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB) heran-\n\ngezogen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft scheidet eine \n\nauch leichtfertige Geldwäsche unter diesem Gesichtspunkt deshalb aus. \n\n12 \n\na) Die Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist für sich genommen \n\nnoch keine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Erforderlich \n\nist vielmehr, dass das Vergehen der Untreue gewerbsmäßig oder von einem \n\nMitglied einer Bande begangen worden ist (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - lit. a -\n\nletzter Teilsatz StGB). Die hier allein in Betracht kommende Variante der ge-\n\nwerbsmäßigen Begehung hat das Landgericht bei S. verneint. Es hat \n\ninsoweit keinen Tatplan der früheren Mitangeklagten festzustellen vermocht, \n\naus dem sich ergab, dass sie sich ein regelmäßiges Einkommen von einigem \n\nUmfang und von einiger Dauer verschaffen wollte. Soweit sie Gelder von \n\nB. erhielt, ließ sich nicht klären, inwieweit dies nur auf dessen Antrieb \n\nzurückging. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage bei S. keine \n\nGewerbsmäßigkeit angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n13 \n\nGewerbsmäßigkeit liegt freilich bei B. vor. Dieser wurde jedoch \n\nhinsichtlich der den Angeklagten R. betreffenden Tatbeiträge nur als \n\nGehilfe (in 36 tateinheitlich begangenen Fällen) verurteilt. Die Schuldsprüche \n\nwegen Beihilfe beruhen darauf, dass B. selbst nicht in einem Treuever-\n\nhältnis stand, das als besonderes persönliches Merkmal die Vermögens-\n\nbetreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 StGB begründet. Da B. sich jedoch \n\naus den Geldbeträgen, die ihm S. zukommen ließ, eine fortlaufende \n\nEinkunftsquelle sichern wollte, ist in seiner Person – wie das Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat – das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt. \n\n14 \n\nb) Die Erfüllung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nur durch einen \n\nTeilnehmer reicht indes im Rahmen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB \n\nnicht aus. Maßgeblich ist als Katalogtat nicht der Tatbeitrag eines Gehilfen, \n\nweil die Beihilfe selbst nicht Katalogtat sein kann (a. A. Altenhain in Nomos-\n\nKomm., 2. Aufl. § 261 Rdn. 30; Burger wistra 2002, 1, 7). Hierfür spricht \n\nschon der Wortlaut der Vorschrift. Im Eingang der Vorschrift des § 261 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB wird – ohne jeden klarstellenden Zusatz im Hinblick auf die Ein-\n\nbeziehung eines Teilnehmers (§§ 26, 27 StGB) – auf „Taten“ abgestellt. Da \n\ndie Vorschrift deren gewerbsmäßige Begehung verlangt, indiziert dies, dass \n\nauch insoweit auf den (Haupt-)Täter als den maßgeblichen Bezugspunkt ab-\n\ngestellt wird. Der Vergleich mit § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, der bei der \n\nSteuerhehlerei ausdrücklich nur Fälle mit einem gewerbsmäßig handelnden \n\nTäter einbezieht, spricht, da insoweit eine unterschiedliche Regelung für Teil-\n\nnehmer fernliegend erscheint, ebenfalls für diese Auslegung. Hätte der Ge-\n\nsetzgeber für die Katalogtat einen weiteren Anwendungsbereich intendiert, \n\nwäre der Tatbestand etwa dergestalt zu formulieren gewesen, dass eine sol-\n\nche Katalogtat schon dann vorliegen solle, wenn jedenfalls ein Beteiligter \n\ngewerbsmäßig gehandelt hat. \n\n15 \n\nDer Zweck der Vorschrift legt eine erweiternde Auslegung nicht etwa \n\nnahe. Die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der \n\nBekämpfung der Organisierten Kriminalität“ vom 1. Oktober 1997, auf den \n\ndie hier maßgebliche Bestimmung zurückgeht, nennt als wesentliches krimi-\n\nnalpolitisches Ziel der Regelung vor allem die Bekämpfung der organisierten \n\nKriminalität (BT-Drucks 13/8651 S. 12). Weder liegt ein solcher Fall vor, noch \n\nist es für die organisierte Kriminalität typisch, dass keiner der Täter ge-\n\nwerbsmäßig handelt. Da aber die Strafbarkeit der Geldwäsche nur für \n\nschwerwiegende Vortaten angeordnet und eine Ausdehnung auf sämtliche \n\nrechtswidrige Taten vermieden werden sollte (BT-Drucks aaO), lässt sich \n\nden Materialien gleichfalls kein Hinweis auf eine etwaige Absicht des Ge-\n\nsetzgebers entnehmen, schon die Gewerbsmäßigkeit eines Teilnehmers für \n\ndie Annahme einer Katalogtat genügen zu lassen. \n\n16 \n\nSchließlich erfordert bei dem Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 \n\nStGB letztendlich auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach \n\nArt. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung der Strafvorschrift. Durch die \n\nKombination von einerseits Katalogtaten (mit teilweise zusätzlichen Erforder-\n\nnissen) mit einer Vielfalt von Tathandlungen, die nahezu jedweden Umgang \n\nmit dem deliktsbehafteten Gegenstand unter Strafe stellen (vgl. zur Kritik an \n\ndieser Bestimmung: Fischer, StGB 55. Aufl. § 261 Rdn. 4a ff.; Reich in Wab-\n\nnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. \n\nS. 259 ff.; Kargl NJ 2001, 57 ff.), bewegt sich dieser Straftatbestand an der \n\nGrenze der Verständlichkeit. Um eine noch ausreichende Bestimmtheit und \n\nÜbersichtlichkeit dieser Strafvorschrift sicherzustellen, ist eine restriktive Aus-\n\nlegung der Tatbestandsmerkmale geboten. Dies bedeutet, dass nur solche \n\nHandlungen als tatbestandsmäßig angesehen werden können, die sich ohne \n\nweiteres und sicher dem Wortlaut der Bestimmung unterordnen lassen. Auch \n\ndieser Gedanke verlangt, dass die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 4 StGB nur auf ein gewerbsmäßiges Handeln des Täters selbst be-\n\nschränkt bleibt, zumal da es für eine erweiternde Auslegung an eindeutigen \n\nAnknüpfungspunkten im Normtext oder in der Systematik der Bestimmung \n\n(vgl. dazu auch § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) fehlt. \n\n17 \n\n3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht \n\nunerörtert gelassen hat, ob sich eine Vortat im Sinne des § 261 StGB hier \n\nmöglicherweise aus einem Amtsdelikt ergeben könnte. Das Landgericht hat \n\nden Mitangeklagten B. auch wegen Bestechung, die frühere Mitange-\n\nklagte S. wegen Bestechlichkeit verurteilt. Ohne Rechtsverstoß hat es \n\ndabei eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff. StGB darin erblickt, \n\ndass S. unter Verletzung ihrer Dienstpflichten B. erhebliche Geld-\n\nbeträge zuwandte, wofür ihr als Vorteil versprochen wurde, dass B. mit \n\nihr als Paar zusammenbleiben und eine gemeinsame Zukunft in Zypern auf-\n\nbauen würde. \n\n18 \n\na) Es liegt eine taugliche Vortat für die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 lit. a StGB vor. Das Verhalten der S. erfüllte den Tatbe-\n\nstand der Bestechlichkeit (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 2) in \n\nder Begehensvariante des Sich-Versprechenlassens. Mit der Veranlassung \n\nder Zahlungen hat die bestochene Amtsträgerin S. ihre Leistungen aus \n\nder Unrechtsvereinbarung erfüllt. Da die Unrechtsvereinbarung sämtliche von \n\nS. an B. veranlasste Zahlungen aus dem Berliner Fiskalvermögen \n\nerfasste, rühren auch die auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen \n\nÜberweisungen aus der von S. begangenen Vortat der Bestechlichkeit \n\nher. Dabei ist ohne Belang, ob der Taterfolg aus der Bestechlichkeit S. s \n\nhier durch eine Untreuehandlung erst noch umgesetzt werden musste. Zwar \n\nstehen die Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB und die Untreue gemäß § 266 \n\nStGB häufig wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke im Verhältnis der \n\nTatmehrheit zueinander (vgl. BGHSt 47, 22, 25; jeweils m.w.N.). Für den \n\nTatbestand der Geldwäsche ist diese konkurrenzrechtliche Folge jedoch un-\n\nerheblich. Der Bezug zu der vorgelagerten Tat wird vielmehr durch das Tat-\n\nbestandsmerkmal des „aus der Vortat herrührenden Gegenstandes“ autonom \n\nbestimmt. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, bedarf keiner näheren \n\nAusführungen, weil die unberechtigte Veranlassung von Zahlungen gerade \n\ndie von S. versprochene Dienstpflichtverletzung darstellt. \n\n19 \n\nb) Neuer tatrichterlicher Klärung bedarf – soweit nicht von der Mög-\n\nlichkeit des § 153a StPO Gebrauch gemacht werden soll – die subjektive \n\nSeite. Zwar hat das Landgericht – wie oben dargelegt – rechtsfehlerfrei ein \n\nvorsätzlich bösgläubiges Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Es hat \n\njedoch keine Feststellungen zu einer möglicherweise leichtfertigen Tatbege-\n\nhung im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB getroffen. \n\n20 \n\nEs lässt sich nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch \n\nwegen leichtfertiger Geldwäsche tragen. Allerdings sind nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge \n\nAnforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne \n\ndes § 261 Abs. 5 StGB zu stellen (BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.). Nur \n\ndurch eine Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznaher \n\nSchuldform und durch eine Anknüpfung an die bestehende Rechtsprechung \n\nzu diesem Begriff kann vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geld-\n\nwäsche ihre verfassungsmäßig durch Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Kontu-\n\nren verliert. Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 \n\nStGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat \n\nnach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, \n\nweil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit au-\n\nßer Acht lässt (BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BtMG). Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in ob-\n\njektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unter-\n\nscheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als – wie ge-\n\nnerell beim strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf – die individuellen Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 50, \n\n347, 352). \n\n21 \n\nUnter diesen Vorgaben wird der neue Tatrichter zu klären haben, ob \n\nder Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB gehandelt hat. \n\nDabei wird zu beachten sein, dass das Merkmal der Leichtfertigkeit sich nur \n\nauf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände bezieht; hinsichtlich \n\nder übrigen Tatbestandsmerkmale ist auch im Rahmen der leichtfertigen \n\nGeldwäsche Vorsatz erforderlich (Fischer aaO § 261 Rdn. 42). Es ist eine \n\nGesamtabwägung durchzuführen, ob der Angeklagte leichtfertig gehandelt \n\nhat. Dabei ist allerdings für die Annahme der Leichtfertigkeit nicht erforder-\n\nlich, dass der Angeklagte eine gegebene Möglichkeit versäumt hat, sich Ge-\n\nwissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen (vgl. BGHSt 43, 157, \n\n169). Umgekehrt schließt es die Leichtfertigkeit aber auch nicht aus, dass er \n\neine solche Erkundigungsmöglichkeit gerade nicht hatte. Maßgeblich ist \n\nvielmehr, ob sich ihm aufgrund der Umstände die Herkunft des Gegenstan-\n\ndes aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen \n\nmusste. Für die Annahme der Katalogtat ist aber die Feststellung konkreter \n\nUmstände erforderlich, aus denen der Angeklagte die Vortat nach § 261 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB hätte entnehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 261 Vor-\n\ntat 1). \n\nIII. \n\n22 \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb der Freispruch \n\nhinsichtlich des Angeklagten R. insgesamt aufgehoben werden. Da \n\nsämtliche Begleitumstände in ihrem Zusammenhang und die Kenntnis des \n\nAngeklagten hiervon im Rahmen der zur Leichtfertigkeit gehörenden Be-\n\nweiswürdigung in eine einheitliche gesamtwürdigende tatgerichtliche Prüfung \n\neinzustellen sind, kommt weder die Aufrechterhaltung eines Teils der den \n\nAngeklagten begünstigenden, für sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen \n\nnoch gar die Aufrechterhaltung eines Teilfreispruchs von den ersten beiden \n\nVorwürfen in Betracht. Damit unterliegt im Ausgangspunkt auch der ur-\n\nsprüngliche Anklagevorwurf der umfassenden Prüfung durch das neue Tat-\n\ngericht, das in diesem Rahmen bei – naheliegender – erneuter Verneinung \n\nvon Beihilfe auch den Gesichtspunkt einer Begünstigung einzubeziehen ha-\n\nben wird, deren Vorsatz hinsichtlich der Vortat im Vergleich zum Gehilfenvor-\n\nsatz minder konkrete Anforderungen hat (vgl. BGHSt 4, 221, 224 ff.; BGH, \n\nUrteil vom 22. Oktober 1968 – 5 StR 403/68 bei Dallinger MDR 1969, 194; \n\nBGH JR 1954, 349, 350; RGSt 76, 31, 33 f.; 58, 290, 291; 50, 218, 221 f.). \n\n23 \n\nDie umfassende Urteilsaufhebung führt auch dazu, dass der Aus-\n\nspruch über die Entschädigungspflicht keinen Bestand haben kann. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/5-str-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/5-str-89-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:22.759140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-24/5-str-89-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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