{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__85-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"5 StR 85/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) dahingehend geändert, dass der Angeklagte hinsicht-\n\nlich der Tat II. 6 der Nötigung und hinsichtlich der Tat \n\nII. 10 der sexuellen Nötigung schuldig ist, \n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen für die Taten II. 5 und 6 \n\nund im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in acht Fällen, \n\nwegen Vergewaltigung in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit der \n\nSachrüge und mit Verfahrenrügen geführte Revision hat den aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe kann keinen Be-\n\nstand haben. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht das festgestellte Tatge-\n\nschehen als sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB gewertet. Die Auffor-\n\nderung zum Entkleiden und Spreizen der Beine stellt zwar eine nicht uner-\n\nhebliche sexuelle Handlung dar (BGHSt 43, 366, 368; BGHR StGB § 176 \n\nAbs. 5 sexuelle Handlung 1). Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB lässt \n\naber das Abnötigen einer sexuellen Handlung für sich genommen nicht aus-\n\nreichen, vielmehr muss diese Handlung vom Täter oder von einem Dritten \n\nam Opfer oder vom Opfer am Täter oder an einem Dritten vorgenommen \n\nwerden. Die Handlung vor dem Täter genügt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, \n\n433; Fischer, StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 48). Ein danach erforderlicher sexu-\n\nalbezogener Körperkontakt hat aber nicht stattgefunden. Jedoch liegt eine \n\nNötigung vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: \n\n3 \n\n„Allerdings ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Ur-\n\nteilsgründe (UA S. 5: ‚Hör auf, sonst kriegst Du eine’) sowie aufgrund der mit \n\nVer- und Geboten einhergehenden (Stief)Vaterrolle des Angeklagten (vgl. UA \n\nS. 3, 12) und des wegen des erheblichen Altersunterschieds bestehenden \n\n‚Machtgefälles’ als Mittel der Willensbeeinflussung (vgl. hierzu BGHSt 42, \n\n399, 402), dass der Angeklagte insoweit wegen Nötigung gemäß § 240 \n\nAbs. 1 StGB zu verurteilen ist. \n\n4 \n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht ent-\n\ngegen. Der Senat wird ausschließen können, dass sich der die sexuellen \n\nHandlungen vollumfänglich bestreitende Angeklagte anders und erfolgreicher \n\nals geschehen gegen den veränderten Schuldvorwurf hätte verteidigen kön-\n\nnen.“ \n\n5 \n\n2. Soweit das Landgericht die Tat zu II. 10 der Urteilsgründe als Ver-\n\n6 \n\n7 \n\ngewaltigung ausgeurteilt hat, ist dies auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\nzu berichtigen. Denn der Grundsatz, dass Strafzumessungsvorschriften nicht \n\nin den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 26. August 2005 \n\n– 3 StR 260/05), wird nur durchbrochen für Fälle des Beischlafs und solchen, \n\nin denen die besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem \n\nEindringen in den Körper verbunden sind (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Straf-\n\nrahmenwahl 10). Für den Schuldspruch in den Fällen, in denen beischlafähn-\n\nliche besonders erniedrigende Handlungen nicht mit einem Eindringen in den \n\nKörper verbunden sind, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Variante StGB, gelten \n\nhingegen keine Besonderheiten. Die Verurteilung erfolgt wegen sexueller \n\nNötigung ohne Kennzeichnung des Strafzumessungsgrundes (Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 177 Rdn. 75). \n\n3. Hinsichtlich der Tat zu II. 5 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch \n\ntrotz der teilweise rechtsfehlerhaften rechtlichen Würdigung des Geschehens \n\nBestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n„Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen im Ergebnis auch \n\nhinsichtlich der Tat Ziffer II. 5 eine Verurteilung des Angeklagten wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Zwar ist diesen nicht zu ent-\n\nnehmen, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Geschädigten \n\nvorgenommen oder von der Geschädigten an sich hat vornehmen lassen, \n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. Indes liegen die Voraussetzungen des § 174 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB a. F. vor. Den Feststellungen ist noch hinreichend zu ent-\n\nnehmen, dass der Angeklagte vor der Geschädigten sexuelle Handlungen \n\nvorgenommen hat, um sich sexuell zu erregen. Er hielt seinen Penis vor das \n\nGesicht der Geschädigten, die die Augen weisungsgemäß zunächst ge-\n\nschlossen und den Mund geöffnet hielt (UA S. 5). Soweit der Beschwerde-\n\nführer nunmehr vorträgt, es sei denkbar, dass diese Handlung dazu dienen \n\nsollte, die Geschädigte zu erschrecken (vgl. S. 2 der RB vom 30. Novem-\n\nber 2007), ist dies mehr als fernliegend; die Wertung der Strafkammer, dass \n\neine sexuelle Handlung vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen bedurf-\n\nte es angesichts der hier festgestellten besonderen Gesamtumstände nicht \n\nder (zusätzlichen) Feststellung, ob das Geschlechtsteil des Angeklagten zum \n\nZeitpunkt der Handlung erigiert war. Dass die Handlung Sexualbezug auf-\n\nweist und seitens des Angeklagten erfolgte, um sich sexuell zu erregen, liegt \n\nauf der Hand. \n\nEin strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten kam entgegen der Auf-\n\nfassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, weil die Tat – auch ohne \n\ndie Durchführung des Oralverkehrs – bereits vollendet war. \n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der abweichenden rechtlichen Würdigung \n\nnicht entgegen. Der Senat wird ausschließen können, dass sich der die se-\n\nxuellen Handlungen vollumfänglich bestreitende Angeklagte anders und er-\n\nfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.“ \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n4. Die unzutreffende rechtliche Würdigung der Taten zu II. 5 und 6 der \n\nUrteilsgründe hat dazu geführt, dass das Landgericht seiner Strafzumessung \n\nstrengere Strafrahmen – dies gilt für die Tat zu II. 5 selbst unter Berücksichti-\n\ngung der Strafzumessungsregel des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB – zugrunde \n\ngelegt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die für die Taten zu II. 5 \n\n(Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr) und II. 6 (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und \n\nneun Monate) verhängten Einzelstrafen durch die Wahl des unzutreffenden \n\nStrafrahmens beeinflusst worden sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht \n\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nAngesichts der hier vorliegenden Subsumtionsfehler können alle Fest-\n\nstellungen bestehen bleiben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-85-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:52.365216+00:00"}}