{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__68-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"5 StR 68/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 68/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. Juli 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs so-\n\nwie des Betrugs in drei Fällen schuldig ist, und \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-\n\nmäßigen Betrugs in 151 Fällen, davon in 53 Fällen wegen Versuchs, und \n\nwegen „gewerbsmäßigen“ Betrugs in 50 Fällen, davon in 19 Fällen wegen \n\nVersuchs, unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einer rechtskräf-\n\ntigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestütz-\n\nte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor er-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nsichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit innerhalb der vier Fallkomplexe hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung je-\n\nweils auf Tateinheit ab. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei \n\neinem vorherigen Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses \n\ngegen die Tatvorwürfe wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\nIm vorliegenden Fall gilt hinsichtlich der Beurteilung der Konkurrenz-\n\nverhältnisse nichts anderes als in dem Verfahren gegen einen weiteren An-\n\ngeklagten aus derselben Tätergruppe, die der Senatsbeschluss vom 9. Ja-\n\nnuar 2008 – 5 StR 572/07 behandelt: \n\nNach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für \n\ndie Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der ge-\n\nschädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Dies übernahmen gemäß dem Tat-\n\nplan vom Angeklagten bzw. seinen Mittätern angestellte und angewiesene \n\nBürokräfte. Die Feststellungen belegen einen eigenständigen, nur jeweils \n\neinen der Einzelfälle fördernden Tatbeitrag des Angeklagten weder bei der \n\n„J. KG mbH“ (elf vollendete und sechs versuchte Einzelfälle) noch bei \n\nden beiden im Rahmen der „Jo. KG“ begangenen Betrugsse-\n\nrien (zehn vollendete und vier versuchte Einzelfälle bzw. zehn vollendete und \n\nneun versuchte Einzelfälle) oder bei der im Rahmen der „Job. \n\nKG“ nunmehr bandenmäßig begangenen Betrugsserie (98 vollendete und 53 \n\nversuchte Einzelfälle). Die Tatbeiträge des Angeklagten erschöpften sich \n\ndamit innerhalb der vier Fallkomplexe im Aufbau und in der Aufrechterhal-\n\ntung der auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebe und sind damit je-\n\nweils zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzu-\n\nfassen (vgl. BGH aaO Rdn. 3 m.w.N.). Damit bedarf es auch hier keiner Ent-\n\nscheidung darüber, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer im \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nvierten Tatkomplex mit für den Angeklagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkei-\n\nten jeweils eigenständige Betrugsfälle darstellen könnte. Die in diesem Tat-\n\nkomplex zutreffende Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird \n\nebenfalls durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. \n\nBGH aaO Rdn. 4 m.N.). \n\n2. Regelbeispiele sind nicht in der Urteilsformel aufzunehmen. Die \n\nKennzeichnung als „gewerbsmäßig“ hat daher hinsichtlich der Betrugstaten \n\naus den ersten drei Tatkomplexen zu entfallen. \n\n3. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhe-\n\nbung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Zwar lässt die Umstel-\n\nlung von mehreren Taten auf eine Tat für sich genommen den Schuldumfang \n\nunberührt, so dass regelmäßig zu erwägen ist, die bisherige Gesamtstrafe \n\nals Strafe aufrechtzuerhalten (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH \n\nNStZ 1996, 296 f.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 572/07 \n\nRdn. 5). Bei der Umstellung von einer Vielzahl tatmehrheitlicher Taten auf \n\nvier tatmehrheitliche Taten ist eine entsprechende Vorgehensweise hier nicht \n\nmöglich. Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzuset-\n\nzenden Einzelstrafen sind jeweils deutlich höhere Schadensbeträge zugrun-\n\ndezulegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07 \n\nRdn. 12). Der Senat wäre hier auch gehindert, etwa auf der Grundlage der \n\njeweils höchsten Einzelstrafe aus den vier Tatkomplexen auf Aufrechterhal-\n\ntung der – auch unter Berücksichtigung eines insgesamt durch die Taten \n\nverursachten Schadens von rund 160.000 Euro, der Vorbelastungen des An-\n\ngeklagten und des Umstands, dass er die Taten während einer Bewährungs-\n\nzeit begangen hat – als empfindlich zu bewertenden Gesamtstrafe selbst zu \n\nentscheiden. \n\n7 \n\n4. Nach alledem sind vier Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unter \n\nBerücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) \n\nauf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen neu festzu-\n\nsetzen. Dabei gilt hinsichtlich des jeweiligen Fallkomplexes, dass die Höhe \n\nder bisherigen, nunmehr entfallenen Einzelstrafen überschritten werden darf; \n\nallerdings darf jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Be-\n\nmessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten werden \n\n(vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Der neue Tatrichter kann zu den \n\naufrechterhaltenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehende weitere \n\nFeststellungen treffen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__68-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-68-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__68-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__68-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-68-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__68-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:45.757367+00:00"}}