{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"5 StR 62/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 62/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 \n\nbgbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, \n\n26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgründe ist das \n\nLandgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe \n\njeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige \n\nTat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer Steuererklä-\n\nrungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tatein-\n\nheit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Anga-\n\nben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 13. September 2007 – 5 StR 292/07 Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f. \n\nm.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkur-\n\nrenzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch \n\nnicht. \n\n2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. \n\na) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Um-\n\nstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger – zu \n\nnicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender – Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe \n\neiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und \n\ndasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im \n\nHinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn \n\nauch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.; \n\nBGH wistra 2005, 145, 146 f.). \n\nb) Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung \n\ndes Verfahrens durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen kompensiert hat, \n\ngefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfah-\n\nrensweise nicht der – nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung – \n\ngeänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des \n\nVerstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“, vgl. \n\nBGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, \n\nNJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein \n\nbesonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 \n\n– 3 StR 388/07 – und vom 13. Februar 2008 – 3 StR 563/07), in dem der \n\n– bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte – Ange-\n\nklagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung metho-\n\ndisch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation \n\nbeschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten Um-\n\nfang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Großen Senat \n\nfür Strafsachen für das „Vollstreckungsmodell“ aufgestellten Maßstäbe (vgl. \n\nBGH, Großer Senat aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der Senat lehnt zudem \n\ndie Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit \n\nkünftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er \n\nim Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine ver-\n\nhängte Strafe – auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner \n\nlängeren Vollstreckung führt – zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechts-\n\nmittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile erge-\n\nben können. \n\nBasdorf Gerhardt Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/5-str-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/5-str-62-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:04.747105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-02/5-str-62-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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