{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"5 StR 46/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 46/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-\n\nli 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Amtsgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 5. September 2007 im Schuld-\n\nspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte W. \n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes (§ 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. und seinen Tatgenossen \n\nI. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nöti-\n\ngung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt und hinsichtlich des \n\nAngeklagten W. die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung \n\nausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staats-\n\nanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten W. hat im beantragten Um-\n\nfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n3 \n\na) Nach reichlichem Alkoholkonsum beschlossen die Angeklagten am \n\nspäten Abend des 9. April 2007, ihrem Bekannten T. einen Denkzettel \n\nzu verpassen. I. war über T. verärgert, weil dieser entgegen sei-\n\nnem Versprechen unberechtigt von I. eingezogene 20 Euro nicht zu-\n\nrückgezahlt hatte. Der Angeklagte W. war auf T. eifersüchtig. Er \n\nglaubte, dieser habe versucht, mit seiner damaligen Freundin sexuell zu ver-\n\nkehren. \n\n4 \n\nW. bewaffnete sich mit einer Eisenstange mit angeschweißtem \n\nGriff (Tonfa). Gegen 2.30 Uhr des 10. April 2007 drangen W. und I. \n\n in die Wohnung des T. ein, attackierten diesen schon an der Woh-\n\nnungstür und nachfolgend im Schlafzimmer mit Faustschlägen. Während-\n\ndessen entschlossen sich die Angeklagten, von T. Geld „einzutreiben“, \n\nder Angeklagte W. „Schulden aus früheren Drogengeschäften“ (UA \n\nS. 14). Nachdem T. auf das von W. geäußerte Verlangen nach Geld \n\ngesagt hatte, er hätte keines, durchsuchte I. die Schränke. W. hielt \n\nT. mit der Eisenstange in Schach und schlug so heftig auf ihn ein, dass \n\nes u. a. zu Frakturen am Nasenbein und an zwei Mittelhandknochen der \n\nrechten Hand kam. I. hatte kein Geld gefunden und nahm zwei Mobil-\n\ntelefone mit, um zu verhindern, dass T. die Polizei verständigen konnte. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat die Angeklagten nicht – entsprechend dem in \n\nder Hauptverhandlung erteilten Hinweis – wegen versuchten (besonders) \n\nschweren Raubes verurteilt, sondern lediglich wegen Nötigung. Die Straf-\n\nkammer hat sich nicht von einem Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der \n\n„Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung“ überzeugen können, weil \n\ndie Angeklagten vom Bestehen von Zahlungsansprüchen gegen ihr Opfer \n\nausgegangen seien (UA S. 36 f.). \n\n6 \n\n2. Die Revision hat Erfolg. Der Angeklagte W. hat sich entgegen \n\nder Annahme des Landgerichts nicht in einem Tatbestandsirrtum betreffend \n\ndie Rechtswidrigkeit der Zueignung befunden (vgl. BGHSt 17, 87; BGH, Be-\n\nschluss vom 15. Mai 2001 – 3 StR 153/01; BGH StV 2004, 207). \n\n7 \n\na) Der Angeklagte konnte nicht zum Zwecke der Selbsthilfe gemäß \n\n§ 229 BGB (mittäterschaftlich) handeln, weil solches einen bestehenden Zah-\n\nlungsanspruch vorausgesetzt hätte (§ 229 BGB a. E. „Verwirklichung des \n\nAnspruchs“; vgl. auch BGHSt 17, 87, 89 f.). Dem Angeklagten als Drogen-\n\nverkäufer stand gegen den Drogenkäufer T. ein solcher Anspruch nicht \n\nzu (BGHSt 48, 322, 325 ff.). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Soweit das Landgericht dem Angeklagten W. einen Irrtum über \n\ndas Bestehen eines Zahlungsanspruchs gegen T. zugebilligt hat, beruht \n\ndies auf durchgreifenden sachlichrechtlichen Wertungsfehlern. \n\naa) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Einlassung \n\ndes Angeklagten W. als widerlegt angesehen, er habe sich zur Abwick-\n\nlung eines Drogengeschäfts, des Erwerbs von Marihuana für fünf Euro, zu \n\nT. begeben. Beim Bestehen von Zahlungsansprüchen aus früheren \n\nDrogengeschäften wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, Drogen von \n\nT. zu fordern, ohne für diese bezahlen zu müssen. Für die Einlassung, \n\nalte – im Übrigen in keiner Weise konkretisierte – Ansprüche durchsetzen zu \n\nwollen, ergaben sich vor diesem Hintergrund somit keinerlei Anhaltspunkte, \n\nweshalb der Tatrichter aufgrund des Zweifelssatzes nicht gehalten war, das \n\nBestehen solcher Ansprüche seinen Feststellungen zugrunde zu legen (vgl. \n\nBVerfG – Kammer –, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 1378/06; \n\nBGHSt 51, 324, 325). \n\n10 \n\nbb) Das Landgericht hat zudem für die Anerkennung des Bestehens \n\neines Zahlungsanspruchs einen zu großzügigen, den Angeklagten W. \n\nmithin begünstigenden Maßstab angenommen. \n\n11 \n\nNicht anders als bei der Prüfung, ob ein Zahlungsanspruch aus einem \n\nDrogenverkauf der Annahme der Absicht einer unrechtmäßigen Bereiche-\n\nrung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB beim nötigenden Einfordern dieses \n\nAnspruchs entgegensteht (vgl. BGHSt 48, 322, 328 f.), kommt es bei der \n\nPrüfung, ob der Angeklagte zur Verwirklichung eines solchen Zahlungsan-\n\nspruchs zu Selbsthilfezwecken in Erfüllung eines vorgestellten Übereig-\n\nnungsanspruchs gehandelt hat (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 242 Rdn. 50) \n\ndarauf an, ob der Angeklagte nach laienhafter Bewertung der Umstände ei-\n\nnen Anspruch auf die erstrebte Leistung sich nicht zumisst oder für zweifel-\n\nhaft hält (vgl. BGHSt aaO S. 329). Ein Irrtum über das Bestehen eines sol-\n\nchen Anspruchs liegt nicht vor, wenn sich der Nötigende lediglich nach den \n\nAnschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber \n\neines Zahlungsanspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich \n\nvorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird \n\nund er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilpro-\n\nzess durchsetzen könnte (vgl. BGHSt aaO). \n\n12 \n\nEine solche Vorstellung des Angeklagten lässt sich aus dem Zusam-\n\nmenhang der Feststellungen des Landgerichts sicher ausschließen. Nach \n\nder Beweiswürdigung des Landgerichts (UA S. 20) sieht der Senat keinen \n\nAnhaltspunkt für eine andere Vorstellung des Angeklagten W. bei festge-\n\nstelltem beabsichtigten Eintreiben von Forderungen aus Drogengeschäften \n\nals die Absicht, Entgelt für abgegebene Drogen realisieren zu wollen. \n\n13 \n\nc) Demnach kann der Senat nach Beseitigung des Wertungsfehlers \n\nauf der Grundlage der verbliebenen fehlerfrei getroffenen Feststellungen ent-\n\nsprechend dem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dem Ange-\n\nklagten erteilten Hinweis auf versuchten besonders schweren Raub \n\n– Verbrechen gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB – durchentschei-\n\nden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.). Das von dem \n\nAngeklagten eingesetzte Tonfa stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGHSt 45, 249, 250). Die vom Landgericht \n\nausgeurteilte Nötigung (Duldung der Wohnungsdurchsuchung) tritt im Wege \n\nder Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raubdelikt zurück (vgl. BGHSt 48, 233, \n\n238 f.; 32, 165, 176; Fischer aaO § 240 Rdn. 63). \n\n14 \n\n3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen \n\nFeststellungen nur noch die Strafe neu zu bestimmen haben. Hierfür weist \n\nder Senat darauf hin, dass – vor dem Hintergrund des ersichtlich auf der ge-\n\nfährlichen Körperverletzung liegenden Unrechtschwerpunkts – wenigstens \n\nunter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 23 StGB die An-\n\nwendung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB in Be-\n\ntracht zu ziehen sein wird, dessen Strafrahmen weiter gemäß §§ 21, 49 \n\nStGB zu mildern sein könnte, weshalb auf der Hand liegt, dass die neue \n\nStrafe – bis auf die um zwei Monate erhöhte Untergrenze – aus dem weitge-\n\nhend gleichen wie dem bisher verwendeten Strafrahmen (§§ 224, 21, 49 \n\nStGB) zu bestimmen sein wird. Bei durchweg bestandener Rechtstreue des \n\nAngeklagten erschiene die Festsetzung der bisherigen Rechtsfolge nicht \n\nrechtsfehlerhaft. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:25.800262+00:00"}}