{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__44-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"5 StR 44/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 44/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 15. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Ap-\n\nril 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidigerin, \n\nals Vertreter des Nebenklägers, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwältin R. \n\nRechtsanwalt H. \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 17. Oktober 2007 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem \n\nNebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Die nach der Revisionshauptverhandlung nurmehr mit \n\neiner Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Der – nach dem Genuss von höchstens 1,3 Litern Bier leicht ange-\n\ntrunkene – Angeklagte begab sich am frühen Abend des Tattages zu einer \n\nVerabredung mit dem Nebenkläger, mit dem er Streit um eine von ihm zutref-\n\nfend für unberechtigt gehaltene Geldforderung des Nebenklägers über \n\n500 Euro – im Zusammenhang mit dem Verhältnis beider Männer zu einer \n\nProstituierten sechs Jahre zuvor – hatte. Während der unbewaffnete Neben-\n\nkläger sechs Begleiter zu dem Treffen mitbrachte, hatte der Angeklagte nur \n\nzwei Männer als Beistand; er hatte indes ein Springmesser eingesteckt und \n\nhielt in seinem Fahrzeug einen Baseballschläger und – verborgen – ein wei-\n\nteres Springmesser griffbereit. Nach einem getrennt von den jeweiligen Be-\n\ngleitern geführten verbalen Streit zwischen den Kontrahenten begab sich der \n\nAngeklagte zu seinem Fahrzeug, der Nebenkläger folgte ihm, bemerkte den \n\nim Auto des Angeklagten liegenden Baseballschläger, wollte ihn ergreifen, \n\nwurde daran jedoch von einem auf dem Beifahrersitz sitzenden Begleiter des \n\nAngeklagten gehindert, der seinerseits den Schlagstock ergriff. In dieser Si-\n\ntuation rief der Nebenkläger – einer Mahnung des Angeklagten zuwiderhan-\n\ndelnd – seine Begleiter herbei. Als diese sich daraufhin näherten, zog der \n\nAngeklagte das Springmesser aus der Tasche und stach damit dem ihm in \n\ndiesem Moment den Rücken zuwendenden Nebenkläger unvermittelt zwei-\n\nmal in den Rücken und sodann, als dieser sich umwandte, mit erheblicher \n\nGewalt zweimal tief in die Brust, schließlich, als der schwer verletzte, am \n\nHerzbeutel getroffene Nebenkläger sich zu seinen sich nähernden Begleitern \n\nzu schleppen anschickte, nochmals von hinten in die Schulter. Der Angeklag-\n\nte, der bei den Bruststichen den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf ge-\n\nnommen hatte, fuhr alsbald mit seinem Fahrzeug davon. Seine Begleiter \n\nüberredeten ihn erfolgreich, sich der Polizei zu stellen. Der lebensgefährlich \n\nverletzte Nebenkläger wurde von seinen Begleitern ins Krankenhaus gefah-\n\nren und durch eine Notoperation gerettet. \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zu Wahrunterstellungen im \n\nZusammenhang mit dem Eindruck eines Polizeibeamten bei der freiwilligen \n\nSelbststellung hat sich das Schwurgericht im Urteil nicht in Widerspruch ge-\n\nsetzt. Die in dieser späteren Situation bemerkte enttäuschte Erwartung des \n\nAngeklagten, der Nebenkläger werde nicht schwer verletzt sein, stellt bei \n\nseinem beobachteten und durch die tatsächlich erlittenen Verletzungen ob-\n\njektivierten Tatverhalten die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und \n\n– angesichts des von Zeugen beobachteten, selbstverständlich auch vom \n\nAngeklagten bemerkten Erscheinungsbildes des mit bluttriefender Oberbe-\n\nkleidung fortwankenden Opfers – die Annahme mangelnden Rücktritts vom \n\nbeendeten Versuch nicht in Frage. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Aus diesen Gründen versagen zugleich die sachlichrechtlichen \n\nEinwände der Revision gegen den Tötungsvorsatz und die Versagung eines \n\nstrafbefreienden Rücktritts. Auch sonst bleibt die Sachrüge ohne Erfolg. \n\na) Rechtswidrigkeit und Schuld stehen außer Frage. Auch die Vernei-\n\nnung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Schwurgericht ohne \n\nInanspruchnahme sachverständiger Hilfe ist sachlichrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nZutreffend hat das Schwurgericht weder aus der leichten Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten noch aus seiner affektiven Erregung Anhaltspunkte für \n\neine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nabgeleitet, der sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger durch \n\nseine Bewaffnung vorbereitet, sich geordnet vom Ort des Geschehens zu-\n\nrückgezogen und ferner eine detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen \n\nhatte. Unter diesen Voraussetzungen liegt ersichtlich kein Fall vor, in dem \n\nsich aus ungewöhnlichen Diskrepanzen zwischen Tatbild und Täterpersön-\n\nlichkeit schon sachlichrechtlich entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben \n\nhätten, die dem Schwurgericht eine eigene Beurteilung der Schuldfähigkeit \n\nohne sachverständige Hilfe nicht erlaubt hätten, wie es bei der Fallgestaltung \n\ngegeben war, die dem Senatsurteil vom 30. August 2007 – 5 StR 197/07 \n\n(BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13) zugrunde lag, in dem der General-\n\nbundesanwalt Anlass zu einem Terminsantrag gefunden hat. \n\n7 \n\nEinen auf eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zie-\n\nlenden Beweisantrag hat der Angeklagte – anders als im Fall des weiteren \n\nvom Generalbundesanwalt herangezogenen Senatsurteils vom 30. Au-\n\ngust 2007 – 5 StR 193/07 (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkun-\n\nde 13) – ebenso wenig zum Gegenstand seiner Revision gemacht wie eine \n\ndahingehende Aufklärungsrüge (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom \n\n29. November 2006 – 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83). Indes hätte auch \n\ninsoweit gegolten, dass das Tatgericht in Kapitalstrafsachen nicht stets – so \n\nabsehbar auch nicht unbedingt im vorliegenden Fall – aus Gründen der Auf-\n\nklärungspflicht zur Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters verpflich-\n\ntet ist (vgl. den zur Veröffentlichung in BGHR bestimmten Beschluss des \n\n1. Strafsenats vom 5. März 2008 – 1 StR 648/07). \n\n8 \n\nDies ändert freilich nichts daran, dass namentlich in Schwurgerichts-\n\nsachen, beispielsweise aber auch bei Brandstiftungsdelikten, in der Mehrzahl \n\nder Fälle besonders gelagerte Tatbilder und Persönlichkeitskonflikte zu beur-\n\nteilen sind, die den Tatgerichten – und bereits der Staatsanwaltschaft – \n\nschon frühzeitig im Verfahren begründeten Anlass geben, einen psychiatri-\n\nschen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldig-\n\nten heranzuziehen; nicht selten gebietet dies die Aufklärungspflicht. Auch \n\njenseits davon wird mit der frühzeitigen Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zur Schuldfähigkeit in Fällen dieser Art der zeitgerechten Sacher-\n\nledigung optimal Rechnung getragen. Es wird so nämlich vermieden, dass \n\nsich das Tatgericht erst in der Hauptverhandlung – mehr oder weniger deut-\n\nlich vorhersehbar – mit gewichtigen seelischen Konfliktsituationen des Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat konfrontiert sieht, ohne dass es sich noch \n\nselbst zutrauen dürfte, deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit beurtei-\n\nlen zu können. \n\n9 \n\nb) Die Strafrahmenbestimmung, insbesondere die Versagung des \n\n§ 213 StGB, ist nicht zu beanstanden. Dem nicht unbeträchtlichen Mitver-\n\nschulden des Nebenklägers an der Eskalation des Streits durch sein verwerf-\n\nliches Vorverhalten ist in der auch sonst nicht zu beanstandenden Strafzu-\n\nmessung hinreichend Rechnung getragen worden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__44-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-44-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__44-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__44-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-44-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__44-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:13.446624+00:00"}}