{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 38/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 6 Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des be- nannten Zeugen eingeschlossen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO § 244 Abs. 6 \n\nZum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung \n\nund Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener \n\nBeweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des be- \n\nnannten Zeugen eingeschlossen hat. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 \n\n5 StR 38/08 \nLG Berlin \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n5 StR 38/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-\n\nni 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger, \n\nRichterin Dr. Schneider \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwältin R. \n\nRechtsanwältin B. \n\nRechtsanwalt K. \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidigerin des Angeklagten A. A. , \n\nals Verteidigerin des Angeklagten H. A. , \n\nals Vertreter des Nebenklägers, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 14. September 2007 werden verworfen. \n\nEs wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-\n\nverfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. \n\nSie haben jedoch die hier entstandenen Auslagen des Ne-\n\nbenklägers zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\na) Der Nebenkläger J. K. und I. A. , der Vater der im \n\nMärz 1988 beziehungsweise Mai 1989 geborenen Angeklagten, kennen sich \n\nseit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden. \n\nAm 15. Februar 2007 kam es während einer gemeinsamen Ge-\n\nschäftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden Männern zum \n\nStreit. Der Nebenkläger fuhr allein von Hannover aus nach Berlin-Spandau \n\nzurück und begab sich zu seinem in der Nähe der Wohnung der Familie \n\nA. abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkläger dort erwar-\n\ntet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte A. A. , der zu-\n\nnächst an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und telefoniert hatte, \n\nging auf den Nebenkläger zu. Er hielt ein stilettähnliches Messer mit einer \n\nKlingenlänge von mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkläger auf \n\ndie Mitteilung des Angeklagten A. A. , sein Vater wolle mit ihm sprechen, \n\nnicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug aufzu-\n\nschließen und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit dem Messer mit \n\neiner kräftigen Bewegung in den Bauchbereich des Geschädigten. Zuvor war \n\nder Angeklagte H. A. hinzugekommen und hatte seinem Bruder auf \n\narabisch sinngemäß „steche/schlage ihn mit dem Messer“ zugerufen. Die \n\nKlinge durchschnitt die Jacke des Nebenklägers und drang mindestens \n\n10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des Rippenbogens ein. Dem \n\nNebenkläger gelang es, in sein Fahrzeug einzusteigen und es zu verriegeln. \n\nDie Angeklagten schlugen wütend mit Fäusten gegen die Scheiben des Pkw. \n\nDer Nebenkläger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren. \n\nDie Verletzung des Nebenklägers machte eine operative Inspektion \n\nder Bauchhöhle erforderlich. I. A. besuchte den Nebenkläger \n\nmehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige Male darüber, ob die \n\nAnzeige nicht zurückgezogen werden könne, weil die Familien schließlich \n\nbefreundet seien. \n\nb) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der in der Hauptver-\n\nhandlung schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der als \n\nglaubhaft erachteten Aussage des Nebenklägers überzeugt. \n\nDie Jugendkammer hat auch den Angeklagten H. A. als Mittä-\n\nter angesehen. Dessen die Tatausführung seines Bruders auslösender Zuruf \n\noffenbare ein dafür genügend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte hätten \n\nauch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck gebracht, als sie ge-\n\nmeinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsrügen greifen \n\n– im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht durch. \n\na) Das Landgericht hat am ersten Verhandlungstag den Nebenkläger \n\nund am dritten Verhandlungstag den Vater der Angeklagten als Zeugen ver-\n\nnommen. Im Anschluss daran hat es den Zeugen E. gehört, der bekun-\n\ndet hat, auf Wunsch des I. A. den Nebenkläger ebenfalls im Kran-\n\nkenhaus besucht und diesem die Haare geschnitten zu haben. Nach Ver-\n\nnehmung eines weiteren Zeugen haben die Verteidiger beider Angeklagter \n\nbeantragt, „den Zeugen Al. … zu laden und als Zeugen zu \n\nhören. Der Zeuge wird bekunden, den Geschädigten Kh. im Krankenhaus \n\nbesucht zu haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien \n\nStücken gesagt hat, A. und H. A. haben ihm nicht die Stichverlet-\n\nzung vom 15. Februar 2007 zugefügt.“ \n\n10 \n\nDiesen Antrag hat das Landgericht am nächsten Verhandlungstag mit \n\nfolgender Begründung abgelehnt: „Die Kammer hat in der Hauptverhandlung \n\ndie Zeugen I. A. und E. unter anderem zu den Abläufen der \n\nBesuche beim Nebenkläger im Krankenhaus vernommen. Der Zeuge E. \n\nhat angegeben, allein mit dem Zeugen I. A. den Nebenkläger be-\n\nsucht zu haben. Der Zeuge I. A. hat zwar angegeben, dass auch \n\nder Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen sei. Mehr hat \n\nder Zeuge I. A. nicht angegeben. Von daher bestehen keine An-\n\nhaltspunkte dafür, ob, wann und unter welchen Umständen die in dem Be-\n\nweisantrag behauptete Äußerung des Nebenklägers gegenüber dem Zeugen \n\nAl. erfolgt ist. Der Nebenkläger hat derartiges ebenfalls nicht bekun-\n\ndet. Angesichts dessen stellt sich das Beweisverlangen als ins Blaue hinein \n\ngestellt dar, so dass ihm nicht nachzukommen war.“ \n\n11 \n\nb) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen \n\nRechtsfehler. \n\n12 \n\naa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht \n\ndem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht – weil ohne tatsächli-\n\nche und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein \n\naufgestellten Behauptung – absprechen durfte (vgl. BGHR StPO § 244 \n\nAbs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH NJW 1997, 2762, 2764; \n\nBGH NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine Stellungnahme des Senats zu \n\nden jüngst vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erhobenen systemati-\n\nschen Bedenken (StV 2008, 9, 10) gegen eine derartige Einschränkung des \n\nBeweisantragsrechts hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt \n\nder Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss aufgeführ-\n\nten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die Annahme eines \n\nmissbräuchlich gestellten Antrags nicht ganz fernliegend. \n\n13 \n\nbb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das \n\nfür die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der \n\nbehaupteten Beweistatsache erfüllt (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar \n\nist ihm eine – wenn auch mangels gleichzeitiger Angabe des wahren Täters \n\neher unvollständige – Äußerung des Tatopfers über die Identität der Täter zu \n\nentnehmen (vgl. BGH StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom \n\n29. März 2007 – 5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tatsächlichen Anhalt \n\nergänzte, eher wertend zu verstehende Zusatz „aus freien Stücken“ mit der \n\nübrigen Behauptung untrennbar verknüpft und stellt deshalb den Charakter \n\nals bestimmte Behauptung insgesamt in Frage. \n\n14 \n\ncc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des An-\n\ntrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Be-\n\nweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Be-\n\nweismittel mangelt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; \n\nBGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom \n\n10. Mai 2005 – 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im \n\nBlick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und \n\ndarin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des benann-\n\nten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. Niemöller StV 2003, \n\n687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die \n\nWahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. \n\nBGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO). \n\n15 \n\n(1) Das Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation un-\n\nter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen \n\nBeweisaufnahme erschließt sich aus dem Rechtsgrund und dem Wesen des \n\nBeweisantragsrechts von selbst. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist \n\nverfassungsrechtlich etabliert und umfasst einen Anspruch auf Beweisteilha-\n\nbe (BVerfG – Kammer – NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser \n\nist aber nicht grenzenlos gewährt, sondern auf den Zweck des Strafverfah-\n\nrens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen NStZ 2000, 1, 7). \n\nDies kann nur mit geeigneten Anträgen geschehen, die eine Plausibilität für \n\ndas mögliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim Zeugenbeweis \n\nist hierfür die mögliche Wahrnehmung in Bezug auf die Beweisbehauptung \n\neine wesentliche Voraussetzung. Erst wenn es plausibel erscheint, dass der \n\nbenannte Zeuge in der Lage gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die \n\nnamentlich im Blick auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit \n\ngemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche weitere Frage beantwortet \n\nwerden, ob dies unter Umständen geschehen sein soll, die nach den Fähig-\n\nkeiten des Zeugen eine Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Le-\n\nbenserfahrung erwarten lässt, der Zeuge mithin ein geeignetes oder völlig \n\nungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2004, \n\n1443; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGH StV 2005, 115, 116; vgl. Widmaier \n\nNStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; Niemöller aaO). Auch die Frage nach ei-\n\nner möglichen tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung \n\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) lässt sich unter Umständen nur bei konkreter An-\n\ngabe der unter Beweis gestellten Wahrnehmungssituation des benannten \n\nZeugen beurteilen (Widmaier NStZ 1993, 602). \n\n16 \n\nBei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf \n\nweitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht \n\naber auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73, \n\n80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. Die weitere Be-\n\nweiserhebung steht also in diesem Sinne in unlösbarem Zusammenhang mit \n\nder bisher durchgeführten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des \n\nErfordernisses der Konnexität beim Zeugenbeweis erfordern. Die Darlegung \n\nder Eignung des Begehrens für eine weitere Sachaufklärung hat auf der \n\nGrundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim \n\nZeugenbeweis die Darlegung der Wahrnehmungssituation des Zeugen auf \n\nder Grundlage des Verständnisses des Antragstellers von der erreichten Be-\n\nweislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht. \n\n17 \n\nDer Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen Ver-\n\nfahrensbeteiligten in eine Art Dialog über die Eignung und die Notwendigkeit \n\nder erstrebten Beweiserhebung. Legitime Aufklärungsinteressen der An-\n\ntragsteller werden hierdurch nicht eingeschränkt. Möglicherweise werden sie \n\nin die Anträge ablehnenden Beschlüssen – wie auch hier – auf deren Defizite \n\nhingewiesen; sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, die Anträge sachgerecht \n\nzu ergänzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei Hilfsanträgen kann es der Fair-\n\nnessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend darge-\n\nlegte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-\n\ntrag 38). \n\n18 \n\n(2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die Wahrnehmungssi-\n\ntuation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit ausreichend, als der \n\nbenannte Zeuge Al. im Rahmen eines Krankenhausbesuchs Äuße-\n\nrungen des Tatopfers über die Täter gehört haben soll. Dies allein kann aber \n\ndie Anforderungen an die Darlegung der Konnexität nicht erfüllen, wenn eine \n\nBeweisaufnahme stattgefunden hat, deren – freilich vorläufiges – Ergebnis \n\ngerade auch die mögliche Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen \n\nzum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat – auch von \n\nden Revisionen insoweit hingenommen – in seinem Ablehnungsbeschluss \n\nklar ausgeführt, dass die Zeugen I. A. und E. zwar einen Be-\n\nsuch im Krankenhaus – I. A. zusammen mit dem benannten Zeu-\n\ngen – bestätigt hätten, indes nicht die behauptete Äußerung des Tatopfers in \n\nihrer Anwesenheit; der Nebenkläger habe die behauptete Aussage gänzlich \n\nin Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das \n\nbisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der \n\nWahrnehmungssituation des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt, auf-\n\nzunehmen. Das haben die Antragsteller hier unterlassen. \n\n19 \n\nDie behauptete – vom Nebenkläger aus Sicht der Antragsteller sogar \n\nwahrheitswidrig in Abrede gestellte – Äußerung könnte während eines ge-\n\nmeinsamen Besuchs des benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten \n\n– gegebenenfalls auch mit dem Zeugen E. , der das in Abrede gestellt \n\nhatte – gefallen sein, möglicherweise auch, als der weitere oder die weiteren \n\nBesucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht käme auch, dass \n\nder benannte Zeuge die Bekundung während eines Einzelbesuchs bei dem \n\nTatopfer gehört hat. Möglich, aber ferner liegend erscheint ein Überhören der \n\nÄußerung durch den weiteren oder die weiteren Besucher mangels Hörver-\n\nmögens oder aufgrund geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung \n\ndes benannten Zeugen, wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass \n\ndie hierzu bereits vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die gehörte \n\nÄußerung verschwiegen haben. All dies bleibt nach dem Inhalt des vage ge-\n\nhaltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags offen. Das verhinderte \n\nzudem, dass sich das Landgericht in Befolgung der Aufklärungspflicht um die \n\nAussagen des Zeugen Al. hätte bemühen müssen. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Auch die weitergehenden Revisionsangriffe versagen. \n\nDas Landgericht hat nach schlüssiger Anklageerhebung u. a. wegen \n\nversuchten Totschlags unter der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG \n\nauch bezüglich des Angeklagten A. A. den Nebenkläger zu Recht als an-\n\nschlussberechtigt erklärt. \n\n22 \n\nDie komplexe Beweiswürdigung offenbart keine sachlichrechtlich er-\n\nheblichen Mängel (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in \n\nBGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene Kritik fußt auf sich nicht aus \n\ndem Urteil ergebenden Umständen. \n\n23 \n\nDie jeweilige Annahme von Mittäterschaft ist nach den maßgeblichen \n\nwertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu beanstanden (vgl. \n\nBGHSt 48, 52, 56). \n\n24 \n\nAuch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld verhäng-\n\nten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl. BGHSt 15, 224). \n\nDas Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der schweigenden \n\nAngeklagten zu unterstellen, sie hätten auf Anweisung ihres – solches indes \n\nnicht offenbarenden – Vaters gehandelt (vgl. BVerfG – Kammer –, Beschluss \n\nvom 8. November 2006 – 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn \n\ninsoweit eine gewisse familiäre Rücksichtnahme nicht gänzlich fernliegen \n\nmag. \n\n Basdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-38-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:45.735678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-38-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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