{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__36-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"5 StR 36/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 36/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. März 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Zwickau vom 7. November 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der \n\nAngeklagte wegen Untreue in 79 Fällen verurteilt \n\nwird, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 79 Fällen je-\n\nweils in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist seine Revision aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der \n\nals selbständiger Handelsvertreter eine Versicherungsagentur betrieb, be-\n\nrechtigt, Versicherungsfälle bis zu 1.600 Euro eigenverantwortlich zu regulie-\n\nren. In diesem Zusammenhang veranlasste der Angeklagte in 79 Fällen \n\ndurch fingierte Schadensfälle, dass Zahlungen auf von ihm benannte Konten \n\nerfolgten. \n\n3 \n\n2. Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung we-\n\ngen tateinheitlichen Betrugs in 79 Fällen nicht. Eine Idealkonkurrenz zwi-\n\nschen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer \n\nschon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung \n\ndes zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat \n\n(BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB \n\n§ 263 Abs. 1 Täuschung 10). Zwar kann im vorliegenden Fall wegen der dem \n\nAngeklagten eingeräumten Regulierungsbefugnis von einer Vermögens-\n\nbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ausgegangen werden; die An-\n\nnahme eines hierzu in Tateinheit stehenden Betruges begegnet jedoch \n\ndurchgreifenden Bedenken. \n\n4 \n\na) Eine betrügerische Handlung des Angeklagten kommt nur durch die \n\nvon ihm vorgenommene Einreichung fingierter Schadensfälle bei seiner Ver-\n\nsicherung in Betracht. Dem Angeklagten war eine eigene Regulierungszu-\n\nständigkeit für Versicherungsfälle bis 1.600 Euro eingeräumt. Sämtliche Ein-\n\nzelfälle lagen betragsmäßig unter dieser Grenze. Wenn das Landgericht ne-\n\nben einer treupflichtwidrigen Vermögensverfügung zugleich einen Betrug zu \n\nLasten der Versicherung annimmt, hätte es darstellen müssen, welcher Mit-\n\narbeiter sich aufgrund einer Täuschungshandlung des Angeklagten in einem \n\nIrrtum befunden und deshalb die vom Angeklagten abgeforderten Gelder \n\nüberwiesen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht die Ein-\n\nreichung der Schadensunterlagen bei der Versicherung würdigen müssen. \n\nHierzu hat es allerdings keine näheren Feststellungen getroffen. \n\n5 \n\nBestehen innerhalb eines Unternehmens entsprechende Kompetenz-\n\nspielräume für die sachliche Entscheidung, werden die mit der kassenmäßi-\n\ngen Umsetzung betrauten Mitarbeiter in der Regel nur noch die formellen \n\nVoraussetzungen einer Prüfung unterziehen, mithin also die Punkte, ob die \n\nAnweisung vom Angeklagten herrührt und er sich innerhalb des ihm zuge-\n\nwiesenen Verfügungsrahmens gehalten hat. Aus seiner Befugnis, bis zu ei-\n\nner Betragsobergrenze selbständig regulieren zu dürfen, ergibt sich nämlich, \n\ndass die Schadensabwicklung nicht von der Genehmigung oder Überprüfung \n\neiner anderen Stelle abhängig gemacht werden sollte. Hierfür spricht auch, \n\nwenn – was nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen auf \n\nder Hand liegt – die Anweisung nicht von der Schadensabteilung, sondern \n\nvon der Vertriebsabteilung der Versicherung, die ihm als Versicherungsver-\n\ntreter übergeordnet war, vollzogen wurde. Besteht eine Trennung zwischen \n\nAuszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit – dies gilt bei einem privat-\n\nwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde –, wird den \n\nmit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für \n\ndie Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit \n\neiner Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages \n\nangeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; \n\nvgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303). \n\n6 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der eine \n\nstandardisierte rudimentäre Plausibilitätsprüfung genügen lässt, reicht die \n\nbloße formale Kontrolle, ob die Obergrenze nicht überschritten wurde, für die \n\nAnnahme einer irrtumsbedingten Verfügung im Sinne eines Betrugs nach \n\n§ 263 StGB nicht aus. Denn diese Prüfung bezieht sich nicht auf die sachli-\n\nche Richtigkeit der eingereichten Rechnung, sondern lediglich auf die Kon-\n\ntrolle der formalen Entscheidungskompetenz des Angeklagten. Abgesehen \n\ndavon, dass er hierüber nicht getäuscht hat, sondern lediglich über die inhalt-\n\nliche Richtigkeit des zur Regulierung angewiesenen Schadensbetrags, ist \n\ninsoweit jedenfalls kein Irrtum im Sinne des § 263 StGB hervorgerufen wor-\n\nden. Der Verfügende wird sich nämlich nur Gedanken darüber machen, was \n\nvon seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; \n\nBGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168). Diese bezieht \n\nsich ersichtlich allein auf die Einhaltung der Grenzen, die für die Regulie-\n\nrungszuständigkeit des Angeklagten maßgeblich sind. Da der Angeklagte \n\ndiese nicht überschritten hat, liegt keine Irrtumserregung im Sinne des § 263 \n\nStGB auf Seiten der Versicherung vor, weil deren Mitarbeiter jenseits dessen \n\nsich keine Vorstellung gemacht haben. \n\n7 \n\nc) Denkbar wäre ein Betrug allerdings insoweit, als der Angeklagte die \n\nfingierten Unterlagen erstellt hat, um im Falle einer versicherungsinternen \n\nRevision nicht aufgedeckt zu werden. Insoweit läge zwar sowohl eine be-\n\ntrugsrelevante Täuschungshandlung als auch eine entsprechende Irrtumser-\n\nregung nach § 263 StGB vor. Eine Strafbarkeit diesbezüglich wegen Betrugs \n\nist jedoch ausgeschlossen, weil sich eine dementsprechende Betrugshand-\n\nlung als mitbestrafte Nachtat darstellen würde. Hierbei geht es nämlich um \n\ndie Sicherung der bereits durch die Anweisung erlangten Gelder (vgl. BGHR \n\nStGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10; § 266 Abs. 1 Treubruch 1; BGH \n\nNStZ 2004, 568, 570). \n\n8 \n\n3. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch \n\nFeststellungen getroffen werden, welche die Grundlage für einen wie vom \n\nLandgericht ausgeurteilten Schuldspruch bilden könnten. Der Senat ändert \n\ndaher den Schuldspruch selbst und lässt die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen Betrugs in 79 Fällen wegfallen. Dies führt zur Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der \n\nStrafen durch die Annahme der Verletzung zweier Strafgesetze beeinflusst \n\nworden ist. Das Landgericht hat den tateinheitlichen Verstoß gegen § 263 \n\nStGB sogar ausdrücklich strafschärfend gewürdigt. \n\n9 \n\n4. Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, weil sie von \n\ndem Subsumtionsfehler nicht berührt sind. Der neue Tatrichter wird aber Ge-\n\nlegenheit haben, Feststellungen zu der von der Verteidigung behaupteten \n\nVerfahrensverzögerung zu treffen. Immerhin ist auffällig, dass gegen den \n\ngeständigen Angeklagten erst drei bis vier Jahre nach Tatbegehung Anklage \n\nerhoben wurde. Im Rahmen einer schwerpunktmäßigen Erklärung hierzu \n\nkann in einem neuen Urteil die Mitteilung angezeigt sein, wann die Taten des \n\nAngeklagten entdeckt wurden und seit wann er sich geständig eingelassen \n\nhat. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/5-str-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/5-str-36-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:41.501812+00:00"}}