{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"5 StR 34/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 34/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n6. Mai 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Schäfer, \n\nRichter Prof. Dr. Sander \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt W. \n\nRechtsanwalt Kl. \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten B. K. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten D. K. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Görlitz vom 7. Mai 2007 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts Dresden verwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. K. wegen vor-\n\nsätzlichen Bankrotts verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von \n\n70 Tagessätzen zu je 35 Euro vorbehalten. Vom Vorwurf der Untreue in zwei \n\nFällen sowie vom Vorwurf des vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des \n\nAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten B. K. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, \n\nebenso den Angeklagten D. K. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue \n\nin zwei Fällen. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und gegen das \n\ngesamte Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertreten werden, haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\n1. Der Angeklagte B. K. war alleiniger Geschäftsführer und \n\nGesellschafter der F. P. GmbH, für deren Kontokorrentdarlehen \n\ner selbst gegenüber den Banken bürgte. Seit April 2000 geriet die F. \n\nP. GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Um ein Insolvenzverfahren über \n\ndas Firmenvermögen mit der Folge eines – insbesondere wegen der Bürg-\n\nschaften drohenden – eigenen Privatinsolvenzverfahrens abzuwenden, \n\nwandte sich der Angeklagte an den Zeugen Rechtsanwalt S. mit dem \n\nAuftrag, Verhandlungen über Forderungsverzichte mit den Banken zu führen. \n\nGleichwohl kündigten die HypoVereinsbank AG, die Commerzbank AG und \n\ndie Deutsche Bank AG im Juni 2000 die jeweils gewährten Kontokorrentkre-\n\ndite und stellten Schuldsalden in Höhe von rund 1,04 Mio. DM, von fast \n\n700.000 DM bzw. rund 2,01 Mio. DM fällig. Allerdings konnte der Angeklagte \n\nB. K. im Zuge der fortgeführten Verhandlungen erreichen, dass \n\nvon ihm hierfür gewonnene Vertrauenspersonen, nämlich der vormals Mitan-\n\ngeklagte M. , gegen den das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt \n\nworden ist, und sein Vater, der Mitangeklagte D. K. , mit den Banken \n\nKaufverträge am 26. Juni 2000, 17. Juli 2000 bzw. 11. August 2000 über die \n\nausstehenden Darlehensforderungen abschlossen. \n\n4 \n\na) Demgemäß trat die HypoVereinsbank AG an M. ihre Forde-\n\nrung in Höhe von 1.062.068,70 DM nebst den hierfür gewährten Sicherheiten \n\ngegen einen Kaufpreis von 500.000 DM ab. Zu den Sicherheiten gehörten \n\nneben der Bürgschaft Forderungen der F. P. GmbH gegen ihre \n\nAbnehmer. Den Kaufpreis überwies der Angeklagte B. K. von \n\neinem Konto der F. P. GmbH bei einer weiteren Bank über ein \n\nAnderkonto des Rechtsanwalts S. an die HypoVereinsbank AG und \n\nnicht, wie gegenüber der Bank vorgespiegelt, M. aus seinem Vermö-\n\ngen. In der Buchhaltung der F. P. GmbH ließ der Angeklagte \n\ndiesen Zahlungsvorgang als Darlehen an M. über 500.000 DM erfas-\n\nsen. Gemäß der vorher getroffenen Abrede „verrechneten“ der Angeklagte \n\nB. K. und M. den der Firma zustehenden Darlehensrück-\n\nzahlungsanspruch mit der von M. erworbenen Bankforderung. Über \n\nden Restbetrag in Höhe von 562.068,70 DM erteilte der Angeklagte B. \n\nK. dem M. am 7. Juli 2000 eine Saldenbestätigung; nach der zuvor \n\ngetroffenen „Sanierungsvereinbarung“ sollte M. diese Restforderung \n\nder F. P. GmbH eigentlich erlassen (Fall 1 der Anklage). Tat-\n\nsächlich ließ der Angeklagte B. K. in der Folgezeit Rechtsanwalt \n\nS. gegenüber den Kunden der F. P. GmbH den Übergang \n\nder Geschäftsforderungen auf M. offen legen und die auf diese Forde-\n\nrungen gezahlten Beträge auf das Anderkonto einziehen. \n\n5 \n\nb) In gleicher Weise erwarb der Angeklagte D. K. von der \n\nCommerzbank AG deren Forderung in Höhe von 685.863,65 DM nebst der \n\nBürgschaft und zur Sicherheit von der F. P. GmbH an die Bank \n\nabgetretener Forderungen; der Kaufpreis in Höhe von 200.000 DM wurde \n\nvom Angeklagten B. K. in Höhe von 150.000 DM wiederum von \n\neinem Konto der F. P. GmbH bei einer weiteren Bank über das \n\nAnderkonto an die Commerzbank überwiesen. Auch diesen Geschäftsvorfall \n\nließ der Angeklagte B. K. als Darlehen verbuchen. Nach „Ver-\n\nrechnung“ der gegenseitigen Forderungen gab der Angeklagte B. K. \n\n am 20. Juli 2000 gegenüber seinem Vater eine Saldenbestätigung über \n\ndie diesem zustehende Restforderung in Höhe von 535.863,65 DM ab, an-\n\nstatt einen Erlassvertrag abzuschließen (Fall 2 der Anklage). Den Restbetrag \n\ndes Kaufpreises in Höhe von 50.000 DM überwies der Angeklagte B. \n\nK. vom Bankkonto einer anderen Firma auf das Anderkonto. \n\n6 \n\nIn gleicher Weise sollte M. die noch offene Forderung von der \n\nDeutschen Bank AG aus dem Kontokorrentdarlehen erwerben; dieses Ge-\n\nschäft (als solches nicht Gegenstand der Anklage) scheiterte jedoch, weil der \n\nAngeklagte B. K. den dafür erforderlichen Kaufpreis in Höhe von \n\n1.320.000 DM bis zum 5. Oktober 2000 nicht aufbringen konnte. Es gelang \n\nihm lediglich, vom 8. August bis zum 18. Oktober 2000 insgesamt rund \n\n450.000 DM auf das Anderkonto zu zahlen. Nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens am 1. November 2000 ließ der Angeklagte B. K. über \n\nRechtsanwalt S. die Herausgabe dieser Guthaben ebenso wie der Be-\n\nträge, die von den Kunden auf die auf M. und D. K. überge-\n\ngangenen Geschäftsforderungen gezahlt worden waren, gegenüber der In-\n\nsolvenzverwalterin verweigern. \n\n7 \n\nc) Mehrere Liquiditätsstaten betreffend die Zahlungsfähigkeit der F. \n\n P. GmbH ergaben nach Auffassung des Landgerichts im Zeitraum \n\nvon April bis zum 30. September 2000 unter Berücksichtigung der mit den \n\nBanken vereinbarten „Stillhalteabkommen“ und der Guthaben auf dem An-\n\nderkonto Deckungsgrade von jeweils über 90 %. Erst nachdem die von der \n\nDeutschen Bank AG bis zum 5. Oktober 2000 gesetzte Zahlungsfrist nicht \n\neingehalten werden konnte und damit die mit dieser Bank geführten Ver-\n\ngleichsverhandlungen gescheitert waren, sei Zahlungsunfähigkeit eingetre-\n\nten; daher habe der Angeklagte B. K. am 12. Oktober 2000 \n\nrechtzeitig vor Ablauf der Dreiwochenfrist Insolvenzantrag gestellt (Fall 4 der \n\nAnklage). \n\n8 \n\nd) Allerdings unterließ es der Angeklagte B. K. als Ge-\n\nschäftsführer der F. P. GmbH trotz der seit Frühjahr 2000 dro-\n\nhenden Zahlungsunfähigkeit, bis spätestens zum 30. Juni 2000 einen Jah-\n\nresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr 1999 aufzustellen. Am \n\n1. November 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nF. P. GmbH eröffnet (Fall 3 der Anklage). \n\n9 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts begründete auch der Umstand, \n\ndass der Angeklagte B. K. in Höhe von 650.000 DM von seinen \n\nBürgschaftsschulden befreit wurde, nicht seine Strafbarkeit wegen Untreue \n\nzu Lasten der F. P. GmbH; denn aus § 32b GmbHG folge – an-\n\nders als aus § 30 GmbHG – kein Rückzahlungsverbot. Der Erwerb der fälli-\n\ngen und durchsetzbaren Forderungen aus den Kontokorrentdarlehen sei we-\n\ngen des Gläubigerwechsels sogar vorteilhaft gewesen, zumal es nicht be-\n\nwiesen sei, dass die F. P. GmbH selbst die Kaufverträge mit den \n\nBanken hätte abschließen können. Die Überweisungen in Höhe von rund \n\n450.000 DM sollten nach Überzeugung des Landgerichts dem Forderungs-\n\nerwerb von der Deutschen Bank AG dienen und nicht, wie in der Anklage \n\nzugrunde gelegt, an die Vertrauenspersonen weitergeleitet werden. Dass der \n\nAngeklagte B. K. die Herausgabe der auf dem Anderkonto be-\n\nfindlichen Guthaben verweigert habe, beruhe auf einem neuen, freilich zeit-\n\nlich nicht genau zu bestimmenden Tatentschluss. Dieses Verhalten sei von \n\nder Anklage nicht umfasst. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDie Freisprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Freispruch des Angeklagten B. K. vom Vorwurf der \n\nUntreue in zwei Fällen und der Insolvenzverschleppung erweist sich aus \n\nmehreren Gründen als rechtsfehlerhaft. \n\n12 \n\na) Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) \n\nin den Fällen 1 und 2 der Anklage ist das Landgericht von unzutreffenden \n\nrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat den angeklagten Sach-\n\nverhalt nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten er-\n\nschöpfend gewürdigt. \n\n13 \n\naa) Das Landgericht hat, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nhingewiesen hat, nicht bedacht, dass die überwiesenen Beträge in Höhe von \n\n650.000 DM bei entsprechender Befreiung des Angeklagten von seinen \n\nBürgschaftsschulden aus den Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals \n\nerforderlichen Vermögens der F. P. GmbH stammen könnten. \n\nDadurch könnte der Angeklagte B. K. der F. P. \n\nGmbH das Stammkapital entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG entnommen haben. \n\nDarüber hinaus könnte er im Falle eines bereits aufgezehrten Stammkapitals \n\ndie Überschuldung der F. P. GmbH herbeigeführt oder vertieft \n\nhaben. Eine derartige Vermögenssituation lag hier bei der Gesellschaft an-\n\ngesichts des festgestellten gesamten Geschehensablaufs nahe. \n\n14 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht \n\nder Geschäftsführer eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Er-\n\nhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im \n\nInteresse der Gläubiger entzogen ist, erforderliche Vermögen an die Gesell-\n\nschafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB \n\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387; Schaal in Ro-\n\nwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 17 m.w.N.; Tiede-\n\nmann, GmbH-Strafrecht 4. Aufl. vor §§ 82 ff. Rdn. 15). Dies gilt auch dann, \n\nwenn das Stammkapital bereits verloren und die GmbH überschuldet ist \n\n(BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21). \n\n15 \n\nHat der Gesellschafter der GmbH anstelle von Eigenkapital ein Darle-\n\nhen gewährt – oder dieses stehengelassen (vgl. dazu Pentz in Rowed-\n\nder/Schmidt-Leithoff aaO § 32a Rdn. 143 ff. m.w.N.) –, das als eigenkapital-\n\nersetzend zu qualifizieren ist, weil es verlorenes Stammkapital ersetzt oder \n\neine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt, besteht ebenfalls ein \n\nRückzahlungsverbot im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG: Der Geschäftsführer \n\ndarf das Darlehen nicht an den Gesellschafter zurückzahlen, soweit er damit \n\nin das (wiederhergestellte) Stammkapital eingreifen oder sogar die (erneute) \n\nÜberschuldung der GmbH herbeiführen würde (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff.; \n\n76, 326, 328 ff.; BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Gesellschafterdarlehen 1 = \n\nBB 2005, 176, 177; BGH NJW 2006, 225). Auszahlungen an den Gesell-\n\nschafter dürfen nur geleistet werden, wenn die Aktiva die Passiva überstei-\n\ngen und zudem nur in der Höhe, in welcher der sich daraus ergebende Un-\n\nterschiedsbetrag den Nennwert des Stammkapitals übersteigt (vgl. Maurer \n\nGmbHR 2004, 1549, 1550 m.w.N.). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses \n\nRückzahlungsverbot begründet die Strafbarkeit wegen Untreue (vgl. Hartung \n\nNJW 1996, 229, 231 f.; Maurer aaO S. 1555; Gribbohm DStR 1991, 248, \n\n249; Hachenburg/Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 98; Dierlamm in \n\nMünchKomm-StGB, § 266 Rdn. 139, 170; vgl. auch BGHR StGB § 266 \n\nAbs. 1 Nachteil 53; BGH wistra 2006, 309; BGH, Beschlüsse vom 15. Ap-\n\nril 1977 – 2 StR 799/76 und 800/76; Muhler wistra 1994, 283, 287). \n\n16 \n\nNichts anderes gilt für Rückzahlungen auf ein von einem Gesell-\n\nschaftsfremden gewährtes Darlehen, das durch eine Leistung des Gesell-\n\nschafters (etwa Bürgschaften oder Bestellung von Grundpfandrechten) ab-\n\ngesichert ist, soweit diese Leistung verlorenes Stammkapital ersetzt oder \n\neine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs sind Rückzahlungen auf \n\neinen Kredit, die eine notleidende Gesellschaft an einen Fremdgläubiger ge-\n\nleistet hat, als Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter zu betrachten, \n\nwenn dieser sich für den Kredit in einer Lage verbürgt hat, in der ein unmit-\n\ntelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz zu behandeln gewesen \n\nwäre. Eine Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapi-\n\ntals erforderlichen Vermögens stellt in Höhe der Befreiung von der Bürg-\n\nschaftsschuld eine Auszahlung an den bürgenden Gesellschafter im Sinne \n\ndes § 30 Abs. 1 GmbHG dar (BGHZ 81, 252, 260; BGH GmbHR 2005, \n\n540 f.; BGH NJW 1992, 1166; 1990, 2260, 2261; Hueck/Fastrich in Baum-\n\nbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 32a Rdn. 95). Sofern der Gesellschafter in \n\neinem solchen Falle das Darlehen an den Fremdgläubiger nicht aus seinem \n\nprivaten Vermögen zurückführt oder er der GmbH in Höhe seiner Befreiung \n\nweder eine gleichwertige Sicherheit stellt noch in sonstiger Weise einen Aus-\n\ngleich schafft, kann die Rückzahlung seine Strafbarkeit wegen Untreue be-\n\ngründen (vgl. Hartung aaO S. 234; Maurer aaO S. 1555; Hachen-\n\nburg/Kohlmann aaO vor § 82 Rdn. 190). \n\n17 \n\n(2) Ob der Geschäftsführer durch die Darlehensrückzahlung in das \n\nStammkapital eingegriffen oder sogar eine darüber hinaus bestehende Über-\n\nschuldung vertieft hat, lässt sich hier – anders als in den Fällen einer „Aus-\n\nhöhlung“ der Gesellschaft (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338; BGH wistra 2006, \n\n265) – nur anhand eines Überschuldungsstatus feststellen (vgl. zu dessen \n\nInhalt BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 2003, 301, 302; 1987, 28; OLG Düs-\n\nseldorf wistra 1998, 360, 361; 1997, 113; Richter GmbHR 1984, 137, 139; \n\nMüller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 7 ff.). \n\nDa das Landgericht keinen Überschuldungsstatus festgestellt hat, kann der \n\nSenat nicht nachprüfen, ob im Juni und Juli 2000 das – im angefochtenen \n\nUrteil der Höhe nach ebenfalls nicht bezifferte – Stammkapital der F. \n\nP. GmbH bereits aufgezehrt oder das Unternehmen sogar überschul-\n\ndet und damit die vom Angeklagten B. K. gestellten Bürgschaften \n\nals eigenkapitalersetzend zu bewerten waren. In diesem Falle würde sich \n\naus einem Überschuldungsstatus auch ergeben, dass es bezüglich der Fra-\n\nge eines Eingriffs in das Stammkapital nicht darauf ankommen kann, dass \n\nder Angeklagte B. K. mit den Überweisungen einen Teil der fälli-\n\ngen und durchsetzbaren Kontokorrentverbindlichkeiten tilgte. Denn die Erfül-\n\nlung einer Verbindlichkeit ist für sich genommen nur eine gewinnneutrale Bi-\n\nlanzverkürzung durch Aktiv-/Passivminderung (vgl. Maurer aaO S. 1555; vgl. \n\nauch BGH bei Herlan GA 1971, 35; Gribbohm aaO S. 248). Im Überschul-\n\ndungsstatus müsste der eigenkapitalersetzende Charakter der Bürgschaft \n\nwie folgt berücksichtigt werden: \n\n18 \n\n(a) Zum Zeitpunkt vor den Darlehensgewährungen an die Vertrauens-\n\npersonen würden sich die drei Kontokorrentdarlehen in einem Überschul-\n\ndungsstatus nicht zu Lasten des Stammkapitals auswirken. Denn in entspre-\n\nchender Höhe stünde dem ein Freistellungsanspruch der F. P. \n\nGmbH gegen den Angeklagten B. K. gegenüber (vgl. dazu BGH \n\nNJW 1987, 1697, 1698; 1997, 3171, 3172). \n\n19 \n\nDieser Freistellungsanspruch wäre nach dem Gesamtzusammenhang \n\nder Urteilsgründe auch nicht wertlos. Der Angeklagte war Eigentümer mehre-\n\nrer Gründstücke (UA S. 4) und wollte – nach den bisherigen, vom Landge-\n\nricht freilich nicht ausreichend gewürdigten Feststellungen (vgl. unten [c]) – \n\ndie Kontokorrentkredite zunächst auch mit Privatmitteln tilgen. \n\n20 \n\n(b) Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen vor den Kaufpreiszah-\n\nlungen an die beiden Banken würde sich ebenfalls unter Berücksichtigung \n\nder neu hinzutretenden Geschäftsvorfälle keine Auswirkung auf das Ergebnis \n\neines Überschuldungsstatus ergeben. Die Darlehensgewährungen wären für \n\nsich genommen ein bloßer Aktivtausch: Zwar wären die Geldmittel um \n\n650.000 DM gemindert. Dem stünden jedoch die zu aktivierenden Darlehens-\n\nforderungen in Höhe von 500.000 DM und 150.000 DM gegenüber. Auf der \n\nPassivseite würden die Kontokorrentkredite unverändert bleiben. \n\n21 \n\n(c) Zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen vor den Aufrechnungserklä-\n\nrungen würde sich weiterhin keine Auswirkung auf das Ergebnis eines Über-\n\nschuldungsstatus ergeben. Die Aktivseite bliebe unverändert. Auf der Pas-\n\nsivseite würden die Banken lediglich durch M. bzw. D. K. er-\n\nsetzt (vgl. § 398 Sätze 1 und 2 BGB). Der Freistellungsanspruch gegen den \n\nAngeklagten B. K. bliebe von diesem Gläubigerwechsel noch \n\nunberührt. \n\n22 \n\nEntgegen der Ansicht der Angeklagten wären die Schulden aus den \n\nKontokorrentdarlehen gegenüber dem Mitangeklagten D. K. in Höhe \n\nvon 685.863,65 DM und gegenüber M. in Höhe von 1.062.968,70 DM \n\nzu passivieren. Dem stünde nicht der Einwand des Verbots widersprüchli-\n\nchen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Denn die Urteilsfeststellungen bele-\n\ngen, dass die Angeklagten und M. zumindest seit Ende Juni 2000 einen \n\nsofortigen Erlass der nunmehr ihnen gegenüber bestehenden Schulden aus \n\nden Kontokorrentdarlehen nicht ernsthaft beabsichtigten: Statt einen Erlass-\n\nvertrag im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB abzuschließen, erteilte der Angeklag-\n\nte B. K. den Zessionaren jeweils eine Saldenbestätigung. Die \n\nAngeklagten und M. ließen die neben den Bürgschaften übergegange-\n\nnen Geschäftsforderungen als Sicherheiten bestehen, obwohl die Zessiona-\n\nre, wie vom Landgericht gewertet, „nur zum Schein als Käufer der Kreditfor-\n\nderungen auftraten“ (UA S. 26) und mangels eigener Aufwendungen kein \n\nSicherungsbedürfnis hatten. Darüber hinaus ließ der Angeklagte B. \n\nK. (anstelle der „formalberechtigten“ Zessionare) später zu seinen eige-\n\nnen Gunsten die auf die Geschäftsforderungen gezahlten Erlöse auf das An-\n\nderkonto einziehen und deren Herausgabe gegenüber der Insolvenzverwal-\n\nterin verweigern. Nach der vom Landgericht nicht widerlegten Aussage des \n\nRechtsanwalts S. sollen die auf M. und D. K. übergegan-\n\ngenen Kreditforderungen sogar im Insolvenzverfahren angemeldet worden \n\nsein (UA S. 25). \n\n23 \n\n(d) Aufgrund der Aufrechnungserklärung würde sich jedoch eine Ver-\n\nringerung des Saldos zu Lasten der Aktiva ergeben: Die Darlehensforderun-\n\ngen gegen M. und D. K. wären auf Null zu stellen. Sie waren \n\nnach §§ 389, 387 f. BGB aufgrund der Aufrechnungserklärung erloschen. \n\nZwar entsprächen dem auf der Passivseite um 650.000 DM verminderte \n\nVerbindlichkeiten aus den Kontokorrentdarlehen gegenüber den Zessiona-\n\nren. Zugleich wäre aber der Freistellungsanspruch gegen den Angeklagten \n\nB. K. um 650.000 DM zu verringern. Mit der Abtretung der Forde-\n\nrungen der Banken waren auch die Kreditbürgschaften auf M. und D. \n\n K. übergegangen (§ 401 Abs. 1 BGB). Das Teilerlöschen der Ver-\n\nbindlichkeiten aus den Kontokorrentdarlehen bewirkte hier in gleicher Höhe \n\nauch das Erlöschen der Bürgschaftsschuld in Höhe von 500.000 DM bzw. \n\n150.000 DM nach §§ 389, 387 f. BGB i.V.m. § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. \n\ndazu Sprau in Palandt, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 29; Habersack in Münche-\n\nner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 767 Rdn. 3; Herrmann in Erman, BGB \n\n12. Aufl. § 767 Rdn. 3; vgl. auch BGH WM 2002, 919, 922). Damit stünden \n\nzwei verringerten Passivposten drei verringerte Aktivposten gegenüber. \n\n24 \n\nZum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man den Ange-\n\nklagten B. K. als eigentlichen (späteren) Neugläubiger der Forde-\n\nrungen aus dem Kontokorrentdarlehen ansähe. Dann würden die Bürg-\n\nschaftsschulden infolge des Zusammenfallens von Gläubiger und Schuldner \n\nuntergehen. \n\n25 \n\nDer Angeklagte B. K. hätte jedoch von seinen Bürg-\n\nschaftsschulden in Höhe von insgesamt 650.000 DM nicht befreit werden \n\ndürfen, wenn der Freistellungsanspruch in entsprechender Höhe verlorenes \n\nStammkapital oder eine über diesen Verlust hinaus bestehende Überschul-\n\ndung abdeckte. Der Angeklagte B. K. hätte also in diesem Fall \n\ndie Kreditschulden aus seinem Vermögen tilgen oder zumindest der F. \n\nP. GmbH gleichzeitig mit der Aufrechnung neue werthaltige Mittel zu-\n\nführen müssen (etwa durch eine rechtsverbindliche Erklärung, dass er ihr die \n\nverauslagten Mittel erstatten werde, vgl. dazu Muhler aaO S. 287 f.). \n\n26 \n\n(e) Ein Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der nach Aufrechnung noch beste-\n\nhenden Darlehensschulden in Höhe von 1.097.932,35 DM könnte in einem \n\nÜberschuldungsstatus deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Ange-\n\nklagten und M. im Juli 2000 den Abschluss eines solchen Vertrags \n\nnicht ernsthaft beabsichtigten (siehe oben [c]). Aus dem gleichen Grund \n\nkönnte die Verringerung der Aktiva entgegen der Auffassung der Angeklag-\n\nten nicht durch die Aktivierung eines Erstattungsanspruchs der F. \n\nP. GmbH analog § 31 Abs. 1 GmbHG gegen den Angeklagten B. \n\n K. ausgeglichen werden. Denn derartige Ausgleichsansprüche (wie \n\ngegebenenfalls auch solche aus § 32b GmbHG) sind bei der Schadensbe-\n\ntrachtung – ähnlich den aus der Straftat entstandenen Schadensersatzan-\n\nsprüchen nach §§ 823 ff. BGB (vgl. dazu Fischer, StGB 55. Aufl. § 263 \n\nRdn. 93 m.w.N.) – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Ge-\n\nsellschafter leistungsunwillig ist. Dies stünde der Werthaltigkeit eines Erstat-\n\ntungsanspruchs entgegen (Hartung NJW 1996, 229, 234; vgl. auch Ransiek \n\nin FS für Kohlmann 2003 S. 207, 214). Eine solche Leistungsunwilligkeit wird \n\nin derartigen Fällen der Rückführung von gesicherten Bankdarlehen in der \n\nKrise der GmbH auch regelmäßig nahe liegen: Mit der Rückführung des ge-\n\nsicherten Darlehens aus Gesellschaftsmitteln hat der Gesellschafter gerade \n\ngezeigt, dass er für das verlorene Stammkapital oder eine darüber hinaus \n\nbestehende Überschuldung nicht mit Privatmitteln einstehen will. \n\n27 \n\n(3) Der Umstand, dass der Angeklagte B. K. die Kredit-\n\nbürgschaften ersichtlich nicht erst im Juni 2000 stellte, sondern dies wohl auf \n\nbanküblichem Verhalten möglicherweise aus Zeiten vor der Krise beruhte, \n\nvermag den Angeklagten für den Fall eines aufgezehrten Stammkapitals \n\noder einer darüber hinausgehenden Überschuldung nach den bisherigen \n\nFeststellungen nicht zu entlasten. \n\n28 \n\nNach der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ist \n\nzur Umqualifizierung einer bei Eintritt der Krise „stehengelassenen“ Kredithil-\n\nfe erforderlich, dass der Gesellschafter objektiv in der Lage ist, auf den Ein-\n\ntritt der Krise durch Abzug der Mittel oder Liquidation der Gesellschaft zu re-\n\nagieren (BGHZ 121, 31, 35 ff.; 127, 1, 6; 133, 298, 302; BGH NJW 1995, \n\n658 f.; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 32a Rdn. 45 \n\nm.w.N.) und darüber hinaus „wenigstens die Möglichkeit gehabt haben muss, \n\ndie Krise der Gesellschaft bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine \n\nordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen“ (BGHZ 127, \n\n336, 344; BGH BB 1995, 60, 62). Demnach kann es den Gesellschafter – wie \n\nes regelmäßig bei gegenüber Banken eingegangenen Bürgschaftsverpflich-\n\ntungen der Fall sein wird – nicht bereits entlasten, dass er seine Sicherheits-\n\nleistung nach dem zivilrechtlichen Vertrag und schuldrechtlichen Regeln nicht \n\nabziehen kann. Führt der Gesellschafter die ohne Eigenkapitalzuführung li-\n\nquidationsreife Gesellschaft fort, statt diese unter Entzug der ihr gestellten \n\nMittel zu liquidieren, wird er an dieser „Finanzierungsentscheidung“ fest-\n\ngehalten. Dabei hat er diese Entscheidung binnen angemessener Frist zu \n\ntreffen, wobei die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Maßstäbe zu beach-\n\nten sind (vgl. BGHR GmbHG § 30 u. § 31 Finanzierungsentscheidung 1 = \n\nNJW 1998, 3200, 3201; Hueck/Fastrich aaO Rdn. 41). \n\n29 \n\nEine derartige, auch in strafrechtlicher Hinsicht relevante (vgl. Maurer \n\naaO S. 1554 f.; Hartung aaO S. 233) Finanzierungsentscheidung könnte hier \n\nin dem im Juni 2000 gefassten Entschluss des Angeklagten B. K. \n\nliegen, mit den Banken Vergleichsverhandlungen zu führen, um diese vom \n\nVorgehen aus den Bürgschaften abzuhalten und darüber hinaus sogar die \n\nBürgschaften zum Erlöschen zu bringen. Er hätte statt dieser Verhandlungen \n\nauch sogleich Insolvenzantrag (freilich mit der Gefahr eines anschließenden \n\nPrivatinsolvenzverfahrens) stellen können. \n\n30 \n\n(4) Dass der Angeklagte B. K. angesichts des Umstands, \n\ndass er fällige und durchsetzbare Kredite tilgte, ohne Tatvorsatz hinsichtlich \n\ndes normativen Tatbestandsmerkmals der „Pflichtwidrigkeit“ gehandelt hat, \n\nliegt nicht auf der Hand. Vielmehr ging es dem Angeklagten nach den bishe-\n\nrigen Feststellungen gerade auch um die Abwendung des Privatinsolvenz-\n\nverfahrens und damit um das Freiwerden von den Bürgschaftsschulden mit \n\nMitteln und auf Kosten der F. P. GmbH. Insbesondere das Ein-\n\nziehen der von der GmbH still abgetretenen Geschäftsforderungen zum ei-\n\ngenen Vorteil und die Weigerung, die Guthaben vom Anderkonto herauszu-\n\ngeben, lassen Rückschlüsse auf die subjektive Seite im Juni und Juli 2000 zu \n\n(vgl. auch Hartung aaO S. 234, 236). \n\n31 \n\nbb) Eine Untreue zu Lasten der F. P. GmbH unter dem \n\nGesichtspunkt des Eingriffs in das Stammkapital oder der Herbeiführung \n\nbzw. Vertiefung einer Überschuldung könnte sich über das Vorstehende hin-\n\naus auch daraus ergeben, dass der Angeklagte B. K. über seine \n\nMittelsmänner dem Unternehmen Geschäftsforderungen \n\nin Höhe von \n\n1.747.932,35 DM entzog. \n\n32 \n\n(1) Diese Geschäftsforderungen standen der F. P. GmbH \n\nzu, nicht etwa den „Strohmännern“ D. K. und M. oder dem An-\n\ngeklagten B. K. . \n\n33 \n\nDie F. P. GmbH war zur Einziehung dieser Geschäftsfor-\n\nderungen trotz der Abtretungen an die Banken befugt. Denn bei diesen Ab-\n\ntretungen handelte es sich um Sicherungsabtretungen (vgl. BGH NJW 2002, \n\n1568, 1569 m.w.N.). Demgemäß hatte die F. P. GmbH als Siche-\n\nrungsgeberin diese Ansprüche in ihrem Firmenvermögen zu bilanzieren \n\n(§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB und dazu Merkt in Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. \n\n§ 246 Rdn. 12; Budde/Karig in Beck’scher Bilanz-Kommentar 3. Aufl. § 246 \n\nRdn. 15). \n\n34 \n\nNach Übergang dieser Forderungen hätte der Angeklagte B. \n\nK. die Sicherungsrechte an den Ansprüchen zugunsten der F. \n\nP. GmbH bereits deswegen freigeben und diese damit rückabtreten \n\nmüssen, weil er die gesicherten Bankdarlehen mit Firmenmitteln beglichen \n\nund daher von vornherein keinerlei Sicherungsbedürfnis hatte. Im Falle der \n\nKrise der GmbH hätte er diese Geschäftsforderungen nicht einmal dann zu \n\neigenen Gunsten geltend machen dürfen, wenn er die Bankdarlehen mit Pri-\n\nvatmitteln zurückgeführt hätte. Stattdessen machte der Angeklagte B. \n\nK. die der F. P. GmbH zustehenden Ansprüche in eigenem \n\nInteresse und auf eigene Rechnung geltend. Durch dieses Entziehen der \n\nGeschäftsforderungen könnte er nach alledem ebenfalls in das Stammkapital \n\nder F. P. GmbH eingegriffen bzw. eine Überschuldung herbeige-\n\nführt oder vertieft haben (vgl. Hartung aaO S. 236). \n\n35 \n\n(2) Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man – abwei-\n\nchend von der nach den bisherigen Feststellungen nahe liegenden Würdi-\n\ngung – von einer fortbestehenden Gläubigerstellung des Mitangeklagten D. \n\n K. ausgehen würde. Denn auch insoweit könnte wegen der Leistung \n\nan einen nahen Familienangehörigen die Sperre des § 30 Abs. 1 GmbHG \n\nbestehen (vgl. BGHZ 81, 365, 368 f.; Hueck/Fastrich aaO § 30 Rdn. 18 \n\nm.w.N.; Maurer aaO S. 1552). \n\n(3) Der Übergang der Geschäftsforderungen war in beiden Anklagefäl-\n\nlen Teil des Forderungskaufs und ist damit von der Anklage umfasst. \n\ncc) Der Freispruch kann im Hinblick auf die im Zeitraum August bis \n\nOktober 2000 überwiesenen Beträge \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt rund \n\n450.000 DM, die im Anklagesatz ausdrücklich erwähnt sind, auch deswegen \n\nkeinen Bestand haben, weil die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung \n\ndurchgreifenden Bedenken begegnet. Denn das Landgericht hätte in seine \n\nBeweiswürdigung die nachfolgende Einziehung der Geschäftsforderungen \n\nzum Vorteil des Angeklagten B. K. und die Weigerung der Her-\n\nausgabe der auf dem Anderkonto befindlichen Guthaben einbeziehen müs-\n\nsen. Dieser Sachverhalt war dem Landgericht mit der einleitenden Formulie-\n\nrung im Anklagesatz unterbreitet, dass die Angeklagten angesichts der Kre-\n\nditkündigungen und der bereits vorher bestehenden Zahlungsschwierigkeiten \n\nim bewussten und gewollten Zusammenwirken der zahlungsunfähigen \n\nGmbH soviel wie möglich an noch vorhandenen Vermögenswerten entziehen \n\nund der Insolvenzmasse vorenthalten wollten. Im Zusammenhang mit den \n\nteilweise zeitgleich zur Stellung des Eigeninsolvenzantrags und sogar noch \n\ndanach erfolgten Überweisungen ist nicht nur das Geschehen bis zum Ein-\n\ngang der Firmengelder auf dem Rechtsanwaltsanderkonto, sondern darüber \n\nhinaus bezogen auf das Verbleiben dieser Guthaben auf diesem Konto an-\n\ngeklagt. \n\nb) Der Freispruch vom Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 64 \n\nAbs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) hat ebenfalls keinen Bestand. \n\naa) Bereits die Darstellung der Liquiditätslage der F. P. \n\nGmbH zu drei ausgewählten Stichtagen begegnet durchgreifenden Beden-\n\nken. Denn das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der Summen \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\n39 \n\naus dem Liquiditätsstatus. Damit ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob \n\nder vom Landgericht jeweils zugrunde gelegte Liquiditätsstatus alle relevan-\n\nten kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten und die zu ihrer Tilgung vorhandenen \n\noder herbeizuschaffenden Mittel (also die flüssigen Mittel und kurzfristig ein-\n\nziehbaren Forderungen sowie gegebenenfalls die kurzfristig liquidierbaren \n\nVermögensgegenstände) enthält (vgl. § 17 Abs. 2 \n\nInsO und BGH \n\nwistra 2007, 312; 2001, 306, 307; Müller-Gugenberger/Bieneck aaO § 76 \n\nRdn. 57 ff.). Die lückenhaften Feststellungen zum Inhalt der „Stillhalteab-\n\nkommen“ lassen auch nicht die Nachprüfung zu, ob das Landgericht die drei \n\nKontokorrentdarlehen im Liquiditätsstatus unberücksichtigt lassen durfte. \n\nDen Urteilsgründen ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Banken gegenüber \n\ndem Angeklagten B. K. in rechtsverbindlicher Weise erklärten, \n\nvon der Geltendmachung der Kreditforderungen vorübergehend abzusehen \n\n(vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 84 GmbHG \n\nRdn. 14a). Erst recht belegen die Feststellungen weder genaue Zeitpunkte \n\netwaiger Fristen noch gar die Stundung der Kreditforderungen (vgl. Müller-\n\nGugenberger/Bieneck aaO § 76 Rdn. 57, 62; vgl. auch BGH wistra 2007, \n\n312). \n\n40 \n\nOb ein Anspruch der F. P. GmbH gegen Rechtsanwalt \n\nS. aus einem Treuhandverhältnis auf Rückzahlung der auf dem Ander-\n\nkonto befindlichen Guthaben zu aktivieren war, bedurfte ebenfalls angesichts \n\ndes Einzugs der Geschäftsforderungen zugunsten des Angeklagten B. \n\n K. und des Verhaltens gegenüber der Insolvenzverwalterin der ein-\n\ngehenden Würdigung. Insoweit fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob der \n\nRechtsanwalt die Guthaben treuhänderisch für den Angeklagten B. \n\nK. und nicht etwa für die F. P. GmbH verwahrte. \n\n41 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist der Freispruch zudem deswegen, weil sich \n\ndas Urteil nicht zum Insolvenzgrund der Überschuldung verhält (§ 19 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 InsO). \n\n42 \n\nc) Die lückenhaften Feststellungen zu den mit den Banken in zeitlicher \n\nNähe zu den Kreditkündigungen geführten Vergleichsverhandlungen bedin-\n\ngen auch die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts \n\n(§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB) im Fall 3 der Anklage. \n\n43 \n\naa) Dies gilt zunächst zugunsten des Angeklagten B. K. \n\n(§ 301 StPO). Sollten die Banken die Kreditforderungen tatsächlich gestun-\n\ndet oder zumindest in rechtsverbindlicher Weise von der Geltendmachung \n\nabgesehen haben, hätte dies auch Auswirkungen auf die drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit, die das Landgericht vor allem mit Blick auf die Kreditkündi-\n\ngungen angenommen hat. Diese Begründung der drohenden Zahlungsunfä-\n\nhigkeit widerspricht dem vom Landgericht zum 30. Juni 2000 aufgestellten \n\nLiquiditätsstatus, in dem es, wie ausgeführt, die drei Kreditverbindlichkeiten \n\nnicht passiviert hat (vgl. UA S. 27). Es ist zugunsten des Angeklagten B. \n\n K. nicht auszuschließen, dass er gegebenenfalls mit den Banken \n\nnoch vor dem 30. Juni 2000 Stundungen oder zumindest ernsthafte Stillhal-\n\nteabkommen vereinbaren konnte. Jedenfalls der Forderungskaufvertrag mit \n\nder HypoVereinsbank AG wurde noch im Juni 2000 abgeschlossen. Damit \n\nkönnten vor Strafbewehrung des Verstoßes gegen die Aufstellungspflicht aus \n\n§ 264 Abs. 1, § 267 Abs. 1 HGB mit Ablauf des 30. Juni 2000 die für die An-\n\nnahme drohender Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht des Landgerichts aus-\n\nschlaggebenden Zahlungspflichten infolge einer Stundung nicht fällig gewe-\n\nsen sein (vgl. § 18 Abs. 2 InsO und dazu Müller-Gugenberger/Bieneck aaO \n\n§ 76 Rdn. 75). Diese Verbindlichkeiten könnten dann eine drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Ablaufs des 30. Juni 2000 nicht begrün-\n\nden. Auch die vom Landgericht für die Monate April und Mai 2000 ebenfalls \n\nnur kursorisch mitgeteilten Zahlungsrückstände vermögen für sich genom-\n\nmen eine drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ablauf des 30. Juni 2000 nicht \n\nzu belegen, zumal der Angeklagte B. K. am 1. Juli 2000 die Löh-\n\nne zahlen konnte. Im Übrigen hat das Landgericht die von Firmenlieferanten \n\nzur Beitreibung von Forderungen ergriffenen Maßnahmen als nicht ernsthaft \n\ngewertet (UA S. 20). Dass gleichwohl auf der Grundlage der bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen jedenfalls ein Schuldspruch nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 3b StGB erfolgen müsste (vgl. dazu BGH wistra 1998, 105 mit Anmer-\n\nkung Doster wistra 1998, 326, 327), ändert nichts an der Notwendigkeit einer \n\numfassenden neuen Prüfung. \n\n44 \n\nbb) Mit der Aufhebung der Verurteilung nebst Feststellungen wird dem \n\nneuen Tatrichter zudem eine umfassende und widerspruchsfreie Aufklärung \n\nund Bewertung des Gesamtgeschehens ermöglicht. Insoweit hat das \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten des Angeklagten B. \n\n K. Erfolg, weil sich der Schuldumfang des Bankrotts bei Annahme \n\neines Eingriffs in das Stammkapital und Herbeiführung eines Insolvenzgrun-\n\ndes erhöhen könnte. \n\n45 \n\n2. Mit der Strafbarkeit eines vom Mitangeklagten D. K. geleis-\n\nteten Gehilfenbeitrags, der hier in dem Erwerb der Kreditforderung nebst \n\nBürgschaften und Geschäftsforderungen für den Angeklagten B. K. \n\n und dem Zurverfügungstellen seines Namens bei Geltendmachung der \n\nGeschäftsforderungen bestehen könnte, hat sich das Landgericht bereits \n\ndeswegen nicht auseinandergesetzt, weil es keine Haupttat angenommen \n\nhat. Auch insoweit bedarf die Sache neuer Aufklärung und Bewertung. Auch \n\nwenn der Anklage schwerlich zu entnehmen ist, warum der Angeklagte D. \n\n K. Gehilfe einer Untreue im Fall des Forderungserwerbs durch M. \n\n sein soll, kommt angesichts der engen tatsächlichen Verzahnung des \n\nGesamtgeschehens um die Forderungsverkäufe der Banken eine Teilverwer-\n\nfung der D. K. betreffenden Revision nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n46 \n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Vari-\n\nante StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Dresden \n\nzurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgendes \n\nhin: \n\n47 \n\nIm angefochtenen Urteil ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung festgestellt worden, deren Ausmaß allerdings – trotz Angabe maß-\n\ngeblicher Anknüpfungstatsachen, freilich bis auf die erstmalige Kenntnis der \n\nAngeklagten vom Beginn der Ermittlungen – nicht ausgewertet und bestimmt \n\nist. Für den Fall einer Verurteilung wird der neue Tatrichter nochmals die Vor-\n\naussetzungen des Art. 6 Abs. 1 MRK zu prüfen und gegebenenfalls eine \n\nKompensation zu erwägen haben (BGH, Großer Senat, Beschluss vom \n\n17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen). Insbesondere hinsichtlich des Angeklagten D. K. \n\n wird gegebenenfalls eine Verfahrenserledigung nach §§ 153a, 153 StPO \n\n(vgl. dazu BGH aaO S. 866) auch mit Rücksicht auf den nach Erlass des an-\n\ngefochtenen Urteils verstrichenen Zeitraum zu erwägen sein. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchäfer Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-34-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:12.397217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/5-str-34-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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