{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 8. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nZur Verfahrensrüge, die den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom \n\n24. April 2007 zum Gegenstand hat (RB S. 23 bis 27), bemerkt der Senat \n\nergänzend: \n\nSoweit der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch vom \n\n20. April 2007 die Mitglieder der Strafkammer im Hinblick auf die vorgenom-\n\nmene Verfahrensabtrennung als befangen abgelehnt hat, kann diese Rüge \n\nbereits deswegen keinen Erfolg haben, weil das Ablehnungsgesuch gemäß \n\n§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war. \n\nDas Ablehnungsgesuch war entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht \n\nunverzüglich angebracht worden. \n\na) An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Sinne des § 25 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfah-\n\nrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht „so-\n\nfort“, aber „ohne schuldhaftes Verzögern“, das heißt ohne unnötige, nicht \n\ndurch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden. \n\nDurch die Sachlage begründet ist lediglich die Verzögerung, die dadurch ent-\n\nsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund \n\nerlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs \n\nbenötigt. Welche Zeitspanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jewei-\n\nligen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unver-\n\nzüglich 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben muss der Angeklagte nicht zwin-\n\ngend vor Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Kenntnis des Ableh-\n\nnungsgrundes das Ablehnungsgesuch anbringen. Es ist ihm gegebenenfalls \n\neine gewisse Zeit zur Überlegung und Absprache mit dem Verteidiger einzu-\n\nräumen. Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb \n\nder Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere \n\nWerktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; \n\nBVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, \n\n291). So verhält es sich auch hier. \n\nDer Angeklagte hatte bereits vor der Anordnung der Vorsitzenden Richterin \n\nvom 16. April 2007, das gegen ihn durch Kammerbeschluss unmittelbar zu-\n\nvor abgetrennte Verfahren bis zur Fortsetzung am 24. April 2007 zu unter-\n\nbrechen, Kenntnis von den seiner Ansicht nach die Richterablehnung be-\n\ngründenden Umständen. Ein Ablehnungsgesuch hat der Verteidiger darauf-\n\nhin gleichwohl nicht angekündigt; vielmehr haben er und der Angeklagte den \n\nSitzungssaal verlassen. Das Ablehnungsgesuch ist erst am Freitag, den \n\n20. April 2007 per Telefax angebracht worden. Dies ist nicht unverzüglich. \n\nAngesichts des überschaubaren Sachverhalts (Abtrennung des gegen den \n\nAngeklagten geführten Strafverfahrens) wäre es möglich und zumutbar ge-\n\nwesen, spätestens am Vormittag des 17. April 2007 die Mitglieder der Straf-\n\nkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. \n\nb) Der Umstand, dass das Landgericht die Verwerfung der Ablehnung nicht \n\nauf den Verwerfungsgrund der Verspätung gestützt hat, ist unbeachtlich. \n\nDenn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehin-\n\ndert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden ande-\n\nren Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem sol- \n\nchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den ge-\n\nsetzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2006, \n\n379, 380; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-24-08","retrieved":"2026-07-10 19:46:11.445430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-24-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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