{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"5 StR 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 14. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-\n\nworfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ent-\n\nfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel er-\n\nmäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen \n\ngerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nwerden der Staatskasse auferlegt. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit \n\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil \n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit \n\nErfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Maßregelanordnung auf die Vorschrift des \n\n§ 66 Abs. 1 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind. \n\nIndes hält die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme ei-\n\nnes Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum sympto-\n\nmatischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die \n\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begrün-\n\ndenden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwah-\n\nrung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich \n\nerstens um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht – neben an-\n\nderen jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten – we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate). \n\n3 \n\nHandelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen \n\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-\n\nten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-\n\nter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters \n\nbesonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66 \n\nAbs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH, \n\nBeschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl. \n\n§ 66 Rdn. 29). \n\n4 \n\nZwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten \n\nVerhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen \n\nwirksam werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier \n\naber nicht entnehmen. Zur Begründung des Hanges im Sinne des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Landgericht allein auf die oben genannte Verur-\n\nteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und auf die hier abgeurteilte \n\nGewalttat ab, indem es ausführlich und im Einzelnen darlegt, dass der Ange-\n\nklagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer \n\nschwer geschädigt würden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol \n\nzeige der vielfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte \n\neine hohe Bereitschaft, sich rücksichtslos gegen andere mit massiver Ge-\n\nwaltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Persönlichkeitsstö-\n\nrung beruhende aggressive Gespanntheit „auszuagieren“. \n\n5 \n\nDafür, dass dies auch für das vom Amtsgericht abgeurteilte Betäu-\n\nbungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verknüpfung zwischen \n\nder Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungs-\n\nmittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich an-\n\ngesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs \n\nvon selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07). \n\n6 \n\nDie ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat schließt aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomati-\n\nschen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen können. Da \n\nauch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3 \n\nStGB nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung entfallen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/5-str-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/5-str-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:52.482234+00:00"}}