{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_590-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"5 StR 590/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 590/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. Januar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Fest-\n\nstellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es \n\nden Beschwerdeführer betrifft. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit \n\nseiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit \n\ngemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-\n\nses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsan-\n\nwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden \n\nist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.). \n\n2 \n\n3 \n\nZutreffend führt der Generalbundesanwalt aus: \n\n„In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, \n\n3 StPO zu sehen. … [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall – \n\nunabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung – das letzte Wort \n\nnoch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht \n\nzusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem An-\n\ngeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar \n\nvor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH \n\nNStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951). \n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch \n\nauf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war \n\nnicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, \n\n552).“ \n\nDa sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Be-\n\nschwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht \n\n(BGHSt 35, 267). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_590-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/5-str-590-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_590-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_590-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/5-str-590-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_590-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:24.584044+00:00"}}