{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_586-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"5 StR 586/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 586/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Januar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfol-\n\ngenausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jah-\n\nren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine Tätigkeit als Busfahrer \n\nmusste er aufgeben, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im \n\nStraßenverkehr entzogen wurde. Auch nach Wiedererlangung der Fahrer-\n\nlaubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und während der \n\nübrigen Freizeit regelmäßig große Mengen Alkohol. Ebenso konsumierte er \n\nbei Fernfahrten als Kraftfahrer während der vorgeschriebenen Ruhezeiten \n\nAlkohol. Der Alkoholmissbrauch führte zu einer leichten toxischen Schädi-\n\ngung des zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer BAK von 3 \n\n‰ und eines Affektes zur Tatzeit hat das Landgericht eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Eine \n\nEntziehungskur hat der 1951 geborene Angeklagte bisher nicht versucht. \n\n4 \n\nUnter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-\n\ndrängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu \n\nprüfen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht mögli-\n\ncherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines Hangs im Sinne \n\nvon § 64 StGB setze voraus, dass die Gewöhnung auf täglichen oder häufig \n\nwiederholten Genuss zurückgehe und es nicht genüge, wenn der Täter von \n\nZeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folge. Dies wäre nicht \n\nzutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1994 – 4 StR 380/94; Stree \n\nin Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 64 Rdn. 3). \n\n5 \n\nDurch die Nichtanordnung der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff \n\nnicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat \n\nkann auch nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Strafhö-\n\nhe ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzu-\n\nheben. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/5-str-586-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/5-str-586-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:23.951394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-07/5-str-586-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-01-07","dockets":["5 StR 586/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_586-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 586/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/5-str-586-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:06:23.951394+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}