{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_578-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"5 StR 578/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 578/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. Januar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ah. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 gegen die-\n\nsen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO \n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der \n\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist, §§ 30, 29a BtMG, \n\n§§ 25, 27, 52 StGB; \n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ah. wegen unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Nichtre-\n\nvidenten C. F. , K. und I. A. hat es we-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ngen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Ah. zu geringeren Freiheitsstrafen \n\nverurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich K. und I. A. zur Be-\n\nwährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des \n\nAngeklagten Ah. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der 22-jährige Angeklagte Ah. befand sich im Mai 2007 in fi-\n\nnanziellen Schwierigkeiten. Er begehrte von seinem irakischen Landsmann \n\nK. ein Darlehen über 2.000 €. Nachdem K. dieses Ansinnen ab-\n\ngelehnt hatte, bat Ah. um Hilfe beim Ankauf von Drogen zum Gewinn \n\nbringenden Weiterverkauf. K. und I. A. fühlten sich auf Grund \n\nihrer gemeinsamen kurdischen Volkszugehörigkeit verpflichtet, Ah. zu \n\nhelfen, und erklärten sich bereit, die zum Erwerb von Drogen in der Tsche-\n\nchischen Republik notwendigen Kontakte herzustellen. K. erlangte \n\nnoch an demselben Tag die Zusage des deutschen Drogenhändlers C. \n\n F. , am nächsten Tag mit den Irakern nach Teplice zu fahren. \n\n4 \n\nK. vermittelte dort den Kontakt zu einem Rauschgifthändler, von \n\ndem Ah. 744 Gramm Crystal (437 Gramm Metamphetamin Base) erwarb \n\nund in seinem Pkw unter der hinteren Sitzbank versteckte. F. hatte das \n\nRauschgift geprüft und dessen Qualität als gut befunden. Ah. reiste allein \n\nzurück. Bei einer Kontrolle nach Überschreiten der bundesdeutschen Grenze \n\nwurde das Rauschgift entdeckt und Ah. festgenommen. \n\n5 \n\nb) Der Angeklagte Ah. hat nach seiner vorläufigen Festnahme am \n\n4. Mai 2007 – bestätigt bei seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter – ge-\n\nstanden, gegen eine Belohnung von 1.200 € „im Auftrag des C. “ \n\n250 Gramm Kokain nach Deutschland eingeführt zu haben. Nach einem Mo-\n\nnat in Untersuchungshaft hat er seine Einlassung geändert und – wie auch \n\nnoch zu Beginn der Hauptverhandlung – vorgetragen, K. sei der Er-\n\nwerber der Drogen gewesen und er sei nach Reparatur seines Wagens in \n\nseiner Abwesenheit unter Bedrohung mit einer Waffe durch I. A. zu \n\ndem Drogentransport genötigt worden. Diese Verteidigungsvariante hat das \n\nLandgericht unter Heranziehung objektiver Umstände widerlegt. \n\n6 \n\nc) Die Angeklagten K. und I. A. haben in ihren ermitt-\n\nlungsrichterlichen Vernehmungen vom 9. Juni 2007 jede Tatbeteiligung \n\nbestritten und geltend gemacht, in Teplice Frauen besucht zu haben. In der \n\nHauptverhandlung hat der Angeklagte K. über seinen Verteidiger An-\n\ngaben gemacht, denen sich I. A. und F. angeschlossen haben \n\nund die das Landgericht den Schuldsprüchen zugrundegelegt hat. \n\n7 \n\n2. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Einlassungen der \n\nNichtrevidenten zum täterschaftlichen Handeltreiben als glaubhaft und die \n\nEinlassung des Revidenten als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlich-\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderun-\n\ngen, die in der auch hier insoweit gegebenen Konstellation Aussage gegen \n\nAussage zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2; BtMG § 29 \n\nBeweiswürdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 2007, 284, 285; Brause \n\nNStZ 2007, 505, 509 f.) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Um-\n\nstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen \n\neinzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-\n\nzien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2000, 599; 2002, 467, 468). Daran fehlt \n\nes hier. \n\n8 \n\nZwar hat sich das Landgericht zutreffend davon überzeugt, dass die \n\nzuletzt vom Angeklagten Ah. vorgetragene Verteidigungsversion – zum \n\nDrogentransport genötigt – nicht der Wahrheit entspricht. Damit war das \n\nLandgericht aber nicht von der weitergehenden Prüfung entbunden, welche \n\nTatversion als Grundlage des Schuldspruchs für ein täterschaftliches uner-\n\nlaubtes Handeltreiben genommen werden durfte. Die Würdigung des Land-\n\ngerichts ist insoweit in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. \n\n9 \n\na) Es hat lediglich die Einlassung des Revidenten geprüft, ob diese \n\ndarauf ausgerichtet sein konnte, dessen Tathandlung auf die Mitangeklagten \n\n„abzuwälzen“ (UA S. 35). Indes hätten schon die festgestellten Umstände \n\nAnlass geboten, auch umgekehrt eine wahrheitswidrige Belastung des Revi-\n\ndenten durch die Nichtrevidenten in Erwägung zu ziehen. \n\n10 \n\nDeren Einlassungen beruhten nämlich auf einer in Kenntnis des ge-\n\nsamten Verfahrensstoffes gefertigten schriftlichen Verteidigererklärung von \n\nminderer Überzeugungskraft (vgl. BGH NJW 2003, 2692, 2694) und bargen \n\nals interessengelenkte Aussagen ein unerörtert gebliebenes Falschbelas-\n\ntungsrisiko (vgl. BGH StV 2004, 578, 579; Brause aaO S. 510). Die Einlas-\n\nsungen bezweckten die jeweils eigene Verurteilung wegen Beihilfe, was in-\n\ndes nahezu zwingend die Verurteilung des Revidenten wegen täterschaftli-\n\nchen Handeltreibens vorausgesetzt hätte. \n\n11 \n\nb) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, die Plausibilität der Ein-\n\nlassungen der Nichtrevidenten kritisch zu prüfen (vgl. BGHSt 50, 80, 85; 51, \n\n324, 325). Dabei hätte sich die Erörterung aufgedrängt, ob es nicht jeder kri-\n\nminalistischen Erfahrung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-\n\nber 2008 – 5 StR 224/08), dass die kurdischen Nichtrevidenten aus Altruis-\n\nmus ein unverhältnismäßig hohes Bestrafungsrisiko eingegangen sind, nur \n\num einen Landsmann, zu dem keine näheren Bindungen bestanden, in eher \n\ngeringem Umfang finanziell besser zu stellen (vgl. auch BGH StV 2008, 182, \n\n184). \n\n12 \n\nc) Schließlich hat das Landgericht die erste geständige Einlassung \n\ndes Angeklagten Ah. – Einfuhr von Betäubungsmitteln als Kurier des da-\n\nmals hauptberuflich als Betäubungsmittelhändler tätig gewesenen Angeklag-\n\nten F. (UA S. 12) – nicht erwogen, obwohl diese Tatvariante den Inte-\n\nressen dieser beiden Angeklagten in vollem Umfang entsprochen hätte. \n\n13 \n\n3. Der Senat schließt angesichts der noch zur Verfügung stehenden \n\nBeweismittel minderer Qualität aus, dass ein neues Tatgericht weitergehen-\n\nde als diese zuletzt genannten, dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden \n\nMindestfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten wird treffen können \n\n(vgl. BGH StV 2007, 284, 285), dessen Vorsatz sich selbstverständlich auf \n\ndas eingeführte Rauschgift bezog. Hiervon ausgehend ändert der Senat den \n\nSchuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Das neue Tatgericht \n\nwird auf der Grundlage dieser Mindestfeststellungen und der zu den persön-\n\nlichen Verhältnissen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen eine neue Strafe zu bestimmen haben. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_578-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/5-str-578-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_578-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_578-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/5-str-578-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_578-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:21.573731+00:00"}}