{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_572-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"5 StR 572/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 572/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 26. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Febru-\n\nar 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin B. \n\nRechtsanwältin H. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin des Angeklagten G. , \n\nals Verteidigerin des Angeklagten H. S. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 aufgehoben, \n\na) soweit die Angeklagten G. und H. S. \n\nwegen der in der Wohnung des Nebenklägers began-\n\ngenen Straftaten verurteilt worden sind, nämlich der \n\nAngeklagte G. wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, der \n\nAngeklagte H. S. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (in zwei rechtlich zusammentreffenden \n\nFällen), mit den insoweit getroffenen Feststellungen \n\nzum Tatvorsatz, \n\nb) in den Aussprüchen über die Höhe der gegen diese \n\nbeiden Angeklagten verhängten Jugendstrafen. \n\nSämtliche Feststellungen zum äußeren Tathergang, \n\nzur (erheblich eingeschränkten) Schuldfähigkeit der \n\nAngeklagten und zu ihren persönlichen Verhältnissen \n\nbleiben aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen versuchten \n\n2 \n\n3 \n\nRaubes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, zu einer Jugendstrafe von \n\nzwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten H. S. wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung (in zwei recht-\n\nlich zusammentreffenden Fällen) und Unterschlagung – unter Freisprechung \n\nim Übrigen – ebenfalls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Mo-\n\nnaten verurteilt. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nIn der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2007 tranken die Angeklag-\n\nten, die u. a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung rechtskräftig verurteilten bisherigen Mitangeklagten I. (verurteilt \n\nzu fünf Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe) und M. S. (verur-\n\nteilt zu sieben Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und Unterbringung \n\nnach § 64 StGB) sowie der Nebenkläger K. im Übermaß Alkohol. Wäh-\n\nrend die Angeklagten und die Mitverurteilten in ihrer Steuerungsfähigkeit \n\ndeshalb erheblich eingeschränkt waren, war der Nebenkläger stark betrun-\n\nken und weitgehend hilflos. Auf dem Nachhauseweg versuchten G. \n\nund I. , den Nebenkläger zu berauben. Anschließend schlugen und traten \n\nsie gemeinsam mit H. S. den Nebenkläger gegen Kopf und \n\nOberkörper. H. S. eignete sich dem erheblich verletzten, bluten-\n\nden Opfer zur weiteren Demütigung ausgezogene Sportschuhe an. G. , \n\nder erkannte, dass dem Nebenkläger trotz seines Zustandes gegenwärtig \n\nwar, wer ihm die Verletzungen beigebracht hatte, sagte zu den anderen \n\nsinngemäß: „Der hat alles mitgekriegt, der muss weg, ich habe keine Lust, \n\nins Gefängnis zu gehen!“ (UA S. 25). \n\n4 \n\nDie vier jungen Männer brachten den Nebenkläger zu seiner Woh-\n\nnung. H. S. zog den vor seiner Wohnungstür fallen gelassenen \n\nNebenkläger in das Wohnzimmer, „wo dieser in die Ecke kroch, in der er völ-\n\nlig apathisch liegen blieb“ (UA S. 25). M. S. , der sich zur Tötung \n\ndes Nebenklägers entschlossen hatte, um ihn als Zeugen vorangegangener \n\nStraftaten auszuschließen, äußerte daraufhin gegenüber den anderen: „Nun \n\nfangt mal an, ihr habt doch so eine große Klappe gehabt“ (UA S. 25). Mit ihm \n\nwaren G. und auch I. spätestens jetzt zur Tötung entschlossen, um \n\nden Nebenkläger als Zeugen auszuschalten. H. S. war nach \n\nFeststellung der Jugendkammer einverstanden, den Nebenkläger durch wei-\n\ntere Körperverletzungen zu erniedrigen und zu quälen, „jedoch ging er nicht \n\ndavon aus, dass K. nunmehr zu Tode gebracht werden sollte, \n\nund war damit auch nicht einverstanden“ (UA S. 25). \n\n5 \n\nDurch seine vorangegangene Äußerung in „Zugzwang“ gesetzt, bilde-\n\nte G. mit seinem Ledergürtel eine Schlaufe. Als er dennoch den Gürtel \n\nnicht um den Hals des Nebenklägers legte, nahm M. S. den Gürtel \n\nund strangulierte den Nebenkläger im Einverständnis mit G. und I. \n\nmit Tötungsvorsatz. Als der Gürtel riss, nahm M. S. einen Schal, \n\ndrosselte den Nebenkläger wiederum und zerrte diesen auf dem Fußboden \n\neinige Meter durch die Wohnung, bis der Nebenkläger im Gesicht rot anzu-\n\nlaufen begann und erkennbar keine Luft mehr bekam. \n\nI. war mit dem Geschehen nun nicht mehr einverstanden. Auf seine \n\nAufforderung ließ M. S. zunächst von einer weiteren Strangulation \n\nab, H. S. lockerte den Schal, „um dem Opfer ein unbedrängtes \n\nAtmen zu ermöglichen“ (UA S. 26), und G. nahm den Schal ganz ab. \n\nNach einer Pause, während deren Dauer von mindestens fünf Minuten \n\ndie jungen Männer rauchend um ihr am Boden liegendes Opfer herumstan-\n\nden, versuchte G. , aus der Wohnung zu flüchten, was ihm aber wegen \n\neiner Verkantung des Schlosses der Wohnungseingangstür nicht gelang. \n\n6 \n\n7 \n\nI. entschloss sich nunmehr, die Tötung des Nebenklägers doch zu vollen-\n\nden, um ihn als Zeugen auszuschalten, strangulierte ihn mit aller Kraft mit \n\ndem Schal, bis er ihn für tot hielt, und versetzte ihm dann noch wenigstens \n\nzwei massive Fußtritte gegen den Kehlkopf. M. S. brachte dem \n\nOpfer sodann, als er noch Lebenszeichen bei ihm bemerkte, mit einem Kü-\n\nchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge zwei tiefe Schnittwunden an der \n\nKehle bei, um dessen Tod sicher herbeizuführen. \n\n8 \n\nG. hatte vom Flur aus die Angriffe des I. gesehen, aber nichts \n\nunternommen, um ihn davon abzuhalten, obgleich er erkannte, dass der Ne-\n\nbenkläger Hilfe benötigte. H. S. beobachtete das gesamte Vor-\n\ngehen von I. und M. S. , war dabei aber nach Auffassung der \n\nJugendkammer lediglich mit Körperverletzungen einverstanden, nicht aber \n\nmit der Tötung des Nebenklägers. Dieser überlebte trotz der ihm zugefügten \n\nlebensgefährlichen Verletzungen. \n\n9 \n\n2. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen greift die Staats-\n\nanwaltschaft lediglich die Beurteilung des Tatgeschehens in der Wohnung \n\ndes Nebenklägers bei den Angeklagten G. und H. S. an. \n\nSie erstrebt insoweit auch deren Verurteilung wegen versuchten Mordes. Die \n\nvom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nII. \n\n10 \n\nDas angefochtene Urteil leidet an einem unauflöslichen Widerspruch. \n\nDie Jugendkammer sieht einerseits aufgrund der mindestens fünf Minuten \n\nwährenden Pause zwischen dem abgebrochenen Drosselvorgang und dem \n\nunmittelbar durch die beiden rechtskräftig Verurteilten ausgeführten Tötungs-\n\nversuch eine Zäsur, vor der sie einen Rücktritt vom unbeendeten Tötungs-\n\nversuch und nach der sie einen neuen Tötungsentschluss annimmt. Ande-\n\nrerseits beurteilt sie die Tathergänge in der Wohnung des Nebenklägers oh-\n\nne ersichtliche Einschränkung als tateinheitlich. \n\n11 \n\n1. Dies hat sich jedenfalls unmittelbar zum Vorteil des Angeklagten \n\nG. ausgewirkt. Angesichts des durchgängigen Tötungsmotivs und des \n\nengen zeitlichen Zusammenhanges liegt die Annahme einer einheitlichen \n\nTötung deutlich näher. Jedenfalls bei dieser Betrachtungsweise scheidet ein \n\nstrafbefreiender Rücktritt des Angeklagten G. aus, der den gemein-\n\nschaftlichen Tötungsentschluss bei den Mittätern sogar initiiert hatte. Denn \n\ndie Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB liegen schon mangels jeglichen \n\nVersuchs der Verhinderung der Vollendung der gemeinschaftlichen Tötung \n\noffensichtlich nicht vor. G. wäre demnach – im Ergebnis nicht anders \n\nals die rechtskräftig Verurteilten – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu verurteilen gewesen. \n\n12 \n\n2. Bei abweichender Beurteilung und Zubilligung eines Rücktritts vom \n\nVersuch hätte das Landgericht das Vorliegen eines anschließend verübten \n\n– tatmehrheitlich – versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen bei dem \n\nAngeklagten G. nicht verneinen dürfen. \n\n13 \n\na) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass dieser Angeklag-\n\nte keine Garantenstellung hatte. Beteiligen sich nämlich mehrere an noch \n\nnicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die \n\nweiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, \n\nso kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge \n\nder Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzuse-\n\nhen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 \n\nGarantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Ein-\n\ntritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; \n\n2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293). Dies kann dadurch bewirkt werden, \n\ndass der zur Tötung des Opfers bereite Tatgenosse durch die übrigen Tatbe-\n\nteiligten in seinen, die Misshandlung des Opfers übersteigenden und nun-\n\nmehr auf dessen Tötung gerichteten Handlungen bestärkt wird (BGH \n\nNStZ 1992, 31; NJW 1999 aaO; NStZ 2000, 583). \n\n14 \n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts – auch hinsichtlich aller subjektiven Voraussetzun-\n\ngen – eine Garantenstellung des Angeklagten G. auf der Hand: Dieser \n\nsah vom Flur aus die Angriffe des I. gegen den Hals des Nebenklägers. Er \n\nhielt es für möglich, dass der Nebenkläger noch lebte, unternahm aber \n\nnichts, um I. von seinem Tun abzuhalten, obwohl es ihm möglich war. Zu-\n\nvor hatte er wesentlich zur Eskalierung des Tatgeschehens beigetragen, da \n\ner sich schon im Laufe der Nacht an verschiedenen Orten an den Misshand-\n\nlungen des Nebenklägers beteiligt, den ersten Ansatz zu dessen Tötung in \n\nder Wohnung initiiert und daran aktiv mitgewirkt hatte. I. s Bestärkung \n\nhierdurch wird durch seine vom Landgericht festgestellte Äußerung zu Be-\n\nginn des erneuten Strangulierens: „Gebt her, ihr kriegt das ja nicht hin“ (UA \n\nS. 27), hinreichend deutlich belegt. Dass G. nach seiner Vorstellung \n\nkeine Möglichkeit zu wirksamer Einflussnahme auf seine bisherigen Mittäter \n\ngehabt hätte, hat das Landgericht – wie dessen Schuldspruch wegen unter-\n\nlassener Hilfeleistung beweist – nicht angenommen und liegt auch sonst \n\ngänzlich fern. \n\n15 \n\n3. Hinsichtlich der Verantwortung als Unterlassungstäter gälte für den \n\nAngeklagten H. S. nichts anderes. Auch er war an den Gewalt-\n\nhandlungen gegenüber dem Nebenkläger im Vorfeld beteiligt. Während des \n\nersten Tötungsanlaufs war er mit weiteren Gewalthandlungen einverstanden \n\ngewesen. \n\n16 \n\nAbgesehen davon liegt – weitergehend – in der Sache gänzlich fern, \n\ndass der Angeklagte H. S. , der das gesamte Geschehen verfolg-\n\nte und eingestandenermaßen mit weiteren gemeinsamen Gewalthandlungen \n\nzum Nachteil des Nebenklägers einverstanden war, hierbei ungeachtet der \n\nvon den Mittätern offen ausgesprochenen Tötungsmotivation und der be-\n\nmerkten konkreten gegen das Opfer angewendeten Gewalt dessen Tötung \n\nnicht mindestens billigend in Kauf genommen hat. Da es insoweit an jeglicher \n\nnachvollziehbarer Begründung fehlt, ist die Verneinung des Tötungsvorsat-\n\nzes bei H. S. nur auf eine nicht tragfähige Unterstellung von des-\n\nsen eingeschränkten Vorstellungen zurückzuführen; sie kann daher keinen \n\nBestand haben. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Aufhebung der von der widersprüchlichen und lückenhaften Beur-\n\nteilung betroffenen Schuldsprüche zu den Taten in der Wohnung des Neben-\n\nklägers gegen die beiden Angeklagten, gegen die sich die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft richten, berührt nicht die rechtsfehlerfrei weitgehend auf-\n\ngrund der Geständnisse der Angeklagten getroffenen Feststellungen zum \n\näußeren Tatablauf; sie bleiben aufrechterhalten. Das neue Tatgericht wird \n\nlediglich die bislang widersprüchlich beurteilte Frage einer relevanten Zäsur \n\nzwischen den Tatabschnitten neu bewerten und bei dem Angeklagten H. \n\n S. insgesamt sowie bei dem Angeklagten G. für den Fall der \n\nAnnahme einer Zäsur für den zweiten Tatabschnitt Feststellungen zu Tö-\n\ntungsvorsatz und -motiv zu treffen haben. \n\n18 \n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklag-\n\nten und zu ihrer Schuldfähigkeit sind ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffen und \n\nbleiben aufrechterhalten. Danach erweisen sich für beide Angeklagte die An-\n\nnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit einschließlich der Verneinung \n\nder Voraussetzungen des § 64 StGB und die Anwendung von Jugendstraf-\n\nrecht als nicht beanstandenswert; dies ist für das neue Tatgericht, das folge-\n\nrichtig nunmehr keinen Sachverständigen mehr hinzuzuziehen haben wird, \n\nverbindlich. Da eine maßgeblich mildere Beurteilung als die bisherige bei \n\nbeiden Angeklagten aus Rechtsgründen ausscheidet, hat es bei der Verhän-\n\ngung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, bei H. S. \n\nauch wegen schädlicher Neigungen zu verbleiben. Das neue Tatgericht hat \n\nlediglich über deren Höhe nach Maßgabe des von ihm gefundenen Schuld-\n\nspruchs neu zu befinden. Selbst bei Annahme gemeinschaftlich versuchten \n\nMordes werden mildere Sanktionen als bei den rechtskräftig abgeurteilten, \n\ninsoweit deutlich aktiver an dem Tatgeschehen beteiligten Mitangeklagten \n\nnahe liegen. Neben den notwendigen wenigen neuen Feststellungen zum \n\nSchuldspruch dürfen dem erneuten Urteil neue Feststellungen allenfalls \n\nzugrunde gelegt werden, wenn sie den bisher getroffenen aufrechterhaltenen \n\nFeststellungen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nDölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_572-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/5-str-572-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_572-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_572-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/5-str-572-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_572-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:40.247766+00:00"}}