{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"5 StR 542/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 542/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Dezember 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung mehrerer Geldstra-\n\nfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-\n\nteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte aus Eifersucht \n\ndie Nebenklägerin, indem er sie unter anderem würgte und mit Fäusten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nschlug; er führte zudem in einem Fall in ihre Vagina gewaltsam zwei Finger \n\nein, die er schmerzhaft hin- und herbewegte. \n\n1. Die Einwände der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die \n\ntatrichterliche Beweiswürdigung sowie die hierauf bezogene Verfahrensrüge, \n\nsind offensichtlich unbegründet. \n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch zutreffend die Ableh-\n\nnung eines Beweisantrages als rechtsfehlerhaft. \n\na) Die Verteidigung hatte die Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit \n\nschuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei. \n\nHierfür bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten \n\nNachweis einer mindestens erheblichen Einschränkung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten infolge einer Affekt- beziehungsweise Persönlich-\n\nkeitsstörung unter Darlegung zahlreicher, von vernommenen Zeuginnen be-\n\nkundeten Besonderheiten. Diesen Beweisantrag hat das Tatgericht im We-\n\nsentlichen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, dass der Angeklagte sowohl gegenüber der Nebenklägerin als \n\nauch gegenüber weiteren früheren Freundinnen nur dann handgreiflich ge-\n\nworden sei, wenn er mit den jeweils Geschädigten alleine war. In den Ur-\n\nteilsgründen ist hierzu erläuternd ausgeführt, dass eine erheblich verminderte \n\nSteuerungsfähigkeit aufgrund solch „kontrollierten“ Verhaltens nicht ersicht-\n\nlich sei. \n\n6 \n\nb) Die Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier ge-\n\ngebenen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. Art und Maß der in \n\ndem Beweisantrag genannten Besonderheiten in der Person des Angeklag-\n\nten ergeben zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Eigentümlich-\n\nkeiten bei den einzelnen Taten, dass die eigene Sachkunde der Strafkammer \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nhier zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in jeder Hin-\n\nsicht ausgereicht hat. \n\nZutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, dass auch zielstre-\n\nbiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminde-\n\nrung des Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegensteht (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2007, 83). \n\nZudem hat der Antrag eine Reihe von besonderen Umständen in der \n\nPerson des Angeklagten und dem Beziehungsgeflecht zur Nebenklägerin \n\ndargelegt, die geeignet gewesen sind, Bedenken hinsichtlich für § 21 StGB \n\nrelevanter psychischer Befindlichkeiten zu begründen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Obgleich das Landgericht hierfür ein-\n\nschlägige Feststellungen getroffen hat, ergibt sich deren Bewertung weder \n\naus dem zurückweisenden Beschluss noch aus den Urteilsgründen. Bereits \n\nin der früheren Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin S. gab es \n\n„wegen der gegenseitigen Eifersucht viele Auseinandersetzungen“, bei de-\n\nnen der Angeklagte die Zeugin mehrmals für „zwei bis drei Minuten“ auf dem \n\nSofa fixierte; er hatte sich häufig „im Zuge der Auseinandersetzungen so er-\n\nregt, dass er zu schwitzen und leicht zu zittern begann“ (UA S. 3, 4). Auch in \n\nder sich anschließenden Beziehung zur Zeugin Sl. wurde er aus nich-\n\ntigen Anlässen gewalttätig und geriet wiederholt so in Rage, dass „er \n\nschwitzte und kreidebleich wurde“ und die Zeugin etwa fünfzehnmal für eini-\n\nge Sekunden festhielt (UA S. 4). Schließlich war auch die Beziehung zur Ne-\n\nbenklägerin „von vielen Streitigkeiten geprägt, die ihren Grund in der starken \n\nEifersucht und dem großen Misstrauen des Angeklagten“ hatten. Sogar auf \n\nden Bruder der Nebenklägerin war der Angeklagte eifersüchtig, so dass er \n\nnach hierdurch veranlassten unberechtigten Datenabfragen zu dessen Nach-\n\nteil wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz verurteilt wurde. Min-\n\ndestens viermal fixierte er die Nebenklägerin – was diese als Schwitzkasten \n\nbezeichnete – zwei bis drei Stunden lang. Dabei sei er „häufig bleich“ gewe-\n\nsen und habe „stark transpiriert“ (UA S. 5). Nachdem er etwa eine Minute \n\nlang mit zwei Fingern in der Vagina der Nebenklägerin manipuliert hatte – die \n\nschwerwiegendste Tat –, blieb er „über längere Zeit“ auf der Nebenklägerin \n\nliegen, „fixierte sie über Stunden auf dem Bett und zwang ihr eine Diskussion \n\nauf“ (UA S. 13). Die Nebenklägerin bezeichnete ihn als „einen Partner mit \n\nzwei Gesichtern“ (UA S. 24). \n\n9 \n\nc) Die fehlerhafte Zurückweisung des Beweisantrags erfasst nicht den \n\nSchuldspruch. Der Senat schließt aus, dass bei dem im Berufsalltag unauf-\n\nfällig gebliebenen Angeklagten ein Ausschluss der Schuldfähigkeit in Be-\n\ntracht kommt. \n\n10 \n\n3. Der zeitliche Abstand zwischen dem Eröffnungsbeschluss und der \n\nHauptverhandlung begegnet erheblichen Bedenken. Die Erwägungen des \n\nLandgerichts (UA S. 35) könnten dafür sprechen, es als Kompensation für \n\neinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK genügen zu lassen, dass der \n\nVerstoß lediglich ausdrücklich festgestellt wird (vgl. hierzu BGHSt [GS] 52, \n\n124, 138 f.). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/5-str-542-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/5-str-542-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:20.245235+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-10/5-str-542-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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