{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_526-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"5 StR 526/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 526/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Brandstiftung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 11. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts vor allem gegen den Strafausspruch; sein Rechtsmittel \n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte zündete in drei Fällen Kraftfahrzeuge an. Am 2. Ap-\n\nril 2007 hielt er aus Langeweile sein Feuerzeug an einen auf der Straße ab-\n\ngestellten Lastkraftwagen. Als Teile des Fahrzeugs selbständig brannten, \n\nalarmierte er die Feuerwehr und half beim Löschen. Am 25. Oktober 2007 \n\nzündete er, einer spontanen Idee folgend, ein Personenkraftfahrzeug auf \n\ndem Gelände eines Autohändlers an. Während dieses Auto ausbrannte, half \n\ner bei der Bergung eines daneben stehenden Fahrzeugs. Abermals aus Lan-\n\ngeweile entzündete der Angeklagte am 25. Dezember 2007 Kunststoffteile \n\nan einem auf der Straße parkenden Personenkraftfahrzeug, die schließlich \n\nbrannten. Der hinzukommende Eigentümer konnte eine weitere Ausbreitung \n\ndes Feuers verhindern. Ferner setzte der Angeklagte am 24. Oktober 2007 \n\neinen an ein Gartenhaus angebauten Schuppen in Brand, da er sich über die \n\nEigentümer geärgert hatte und ihnen Schaden zufügen wollte. Wie von ihm \n\ngewollt, brannten Schuppen und Gartenhaus nieder. Zuvor hatte sich der \n\nAngeklagte versichert, dass sich dort keine Menschen aufhielten. \n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die \n\nRevision hat mit einer letztlich zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, mit \n\nder sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend macht. \n\nSie beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Bemessung \n\nder Einzelstrafen ohne vorherigen Hinweis strafschärfend Sachverhalte be-\n\nrücksichtigt hat, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 \n\nAbs. 2 StPO verfahren wurde (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 \n\nAbs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656). Durch die Verfah-\n\nrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf be-\n\ngründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet \n\nwerde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der \n\nGesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten \n\nnachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbe-\n\nstand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweis-\n\npflicht 4; BGH StV 2004, 162). Ein solcher Hinweis ist aber nicht erfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEr war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf den von \n\nder Staatsanwaltschaft am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Antrag \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO beschränkte das Landgericht bereits vor dem statt-\n\ngebenden Beschluss zumindest teilweise die Beweisaufnahme auf die nicht \n\nvon dem Antrag betroffenen Taten. Vor diesem Hintergrund durfte der Ange-\n\nklagte nach Erlass des Einstellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass die \n\neingestellten Taten nicht verwertet werden würden. Zwar hat der Angeklagte \n\ndie Taten – wie das Urteil ausweist – gestanden. Deshalb konnte das Vertei-\n\ndigungsverhalten des Angeklagten zu den Tatvorwürfen durch die Beschrän-\n\nkung nicht beeinflusst werden. Doch war der Hinweis erforderlich, um dem \n\nAngeklagten Gelegenheit zu geben, durch Anträge auch zum Schuldgehalt \n\nder von der Einstellung betroffenen Taten auf die Strafhöhe Einfluss zu neh-\n\nmen (vgl. BGH StV 2000, 656). \n\n7 \n\nAuf dem Verfahrensverstoß beruht der Strafausspruch auch. Anders \n\nals der Generalbundesanwalt sieht der Senat in der Begründung der Straf-\n\nzumessung keinen nur überflüssigen, aber letztlich unschädlichen Verweis \n\nauf die eingestellten Taten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. April 2007 \n\n– 5 StR 335/06). Das Landgericht stellt vielmehr ausdrücklich die strafschär-\n\nfende Wirkung von fünf der eingestellten Taten fest, die es auch hinsichtlich \n\ndes verursachten Sachschadens gewichtet. Hieran anknüpfend wertet es \n\nsodann nachteilig, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von über einem \n\nJahr Unruhe und Angst verbreitet hat (UA S. 7). Dies stützt sich nicht nur auf \n\ndie abgeurteilten Taten, wie schon deren nur acht Monate umfassender Zeit-\n\nraum belegt, sondern bezieht auch die eingestellten Taten mit ein. \n\nDa der Strafausspruch schon insoweit keinen Bestand haben kann, \n\nbedarf es eines Eingehens auf die weiteren, gegen den Strafausspruch ge-\n\nrichteten Verfahrensrügen nicht. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\ndie Begründung der vom Landgericht angenommenen uneingeschränkten \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand-\n\ngehalten hätte. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sich nach den Fest-\n\nstellungen jedoch sicher ausschließen lässt, berührt dieser Mangel den \n\nSchuldspruch nicht. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht geht im Anschluss an den vom Gericht hinzugezoge-\n\nnen Sachverständigen vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstö-\n\nrung bei dem nicht vorbestraften Angeklagten aus, die nur in Verbindung mit \n\n„massiven konstellativen Faktoren wie starker Trunkenheit“ das Eingangs-\n\nmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit begründen könne. \n\nDiese Wertung und die Einordnung der starken Trunkenheit als schwere an-\n\ndere seelische Abartigkeit sind bereits für sich genommen zweifelhaft. Darauf \n\nkommt es aber nicht an, da die Anknüpfungspunkte für die Wertung lücken-\n\nhaft sind. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des An-\n\ngeklagten und seiner Entwicklung findet nicht statt (vgl. BGHR StGB § 21 \n\nseelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29). Angesichts der aus der Darstellung \n\nder persönlichen Verhältnisse ersichtlichen Besonderheiten – der nicht min-\n\nderbegabte Angeklagte besuchte eine Förderschule und steht seit Jahren \n\nunter Betreuung, die während des Tatzeitraums erweitert worden ist – hätte \n\nes einer eingehenderen Erörterung bedurft, ob die Schuldfähigkeit aufgrund \n\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war. \n\nHierbei wären auch das Tatbild, die darin zum Ausdruck kommende Affinität \n\ndes Angeklagten zu Feuer sowie das unmittelbare Nachtatverhalten des An-\n\ngeklagten besonders in den Blick zu nehmen gewesen. Soweit das Landge-\n\nricht hierzu im Anschluss an den Sachverständigen lediglich ausführt, dass \n\n„Gefühle der Wut oder des Hasses … keine Kriterien der Pyromanie“ seien, \n\ngehen diese Ausführungen hinsichtlich der drei Brandstiftungen an den Kraft-\n\nfahrzeugen ins Leere. Denn solche Motive oder auch andere offensichtliche \n\nund erkennbare Motive im Sinne der Nr. 1 der diagnostischen Leitlinien des \n\nICD-10 zu F 63.1 sind hierzu jedenfalls nicht festgestellt (vgl. hierzu BGH, \n\nBeschluss vom 30. September 2008 – 5 StR 305/08). \n\n11 \n\nZudem lässt sich den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar entneh-\n\nmen, wieso das Landgericht dem im Ermittlungsverfahren beauftragten, hin-\n\nsichtlich der Diagnose abweichenden psychiatrischen Gutachten nicht zu \n\nfolgen vermochte. Es hat ausführlich unter Aufzählung der Anknüpfungstat-\n\nsachen dargestellt, dass dieses frühere Gutachten von einer „testpsycholo-\n\ngisch nachweisbaren kombinierten Persönlichkeitsstörung“ ausgegangen sei, \n\ndie zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei den Taten ge-\n\nführt habe. Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass dies eine Wertung \n\nder abweichenden Anknüpfungspunkte und Darlegungen der Sachverständi-\n\ngen erfordert hätte, wird diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Vielmehr \n\nberuft es sich auf die Zuverlässigkeit und Erfahrung des vom Gericht hinzu-\n\ngezogenen Gutachters und negiert im Anschluss an ihn lediglich die Diagno-\n\nse des früheren Gutachtens ohne Darstellung oder Auseinandersetzung mit \n\nden hierfür ausschlaggebenden Kriterien. \n\n12 \n\nSollte das neue Tatgericht – was ungeachtet des bisherigen Ergebnis-\n\nses nicht fern liegt – zur gesicherten Annahme erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit gelangen, wird es auch § 63 StGB in den Blick zu nehmen \n\nhaben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_526-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-526-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_526-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_526-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/5-str-526-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_526-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:06.112692+00:00"}}