{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_521-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"5 StR 521/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unter- nehmer im Sinne des § 119 Abs. 2 BetrVG, ist eine Vertre- tung im Willen durch Prokuristen ausgeschlossen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 266 Abs. 1 \nBetrVG § 119 Abs. 2 \n\n1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. \n\n2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unter- \n\nnehmer im Sinne des § 119 Abs. 2 BetrVG, ist eine Vertre- \n\ntung im Willen durch Prokuristen ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08 \n LG Braunschweig – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 521/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 15. und 17. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt K. , \n\nRechtsanwältin Ku. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten G. , \n\nRechtsanwalt S. , \n\nRechtsanwalt Bö. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten V. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 17. September 2009 für Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig \n\nvom 22. Februar 2008 werden mit der Maßgabe verwor-\n\nfen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Be-\n\ngünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines \n\nMitglieds eines europäischen Betriebsrats (Angeklagter \n\nG. ) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter \n\n V. ) entfallen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft und die dem Angeklagten V. hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, ferner die \n\nden Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übri-\n\ngen tragen die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten V. – unter Freispruch in \n\neinem Einzelfall, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – wegen \n\nBeihilfe zur Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in 46 Fällen, davon \n\nin 24 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds ei-\n\nnes Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es \n\nhat ferner den Angeklagten G. wegen Untreue in 40 Fällen, davon in \n\n19 Fällen in Tateinheit mit Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats \n\nsowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats und wegen Anstiftung \n\nzur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\n2 \n\nBeide Angeklagten greifen ihre Verurteilungen umfassend mit der \n\nSachrüge an, der Angeklagte V. auch mit Verfahrensrügen. Die \n\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten V. \n\n eingelegten, mit der Sachrüge begründeten Revision, die überwiegend \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, bei diesem Angeklagten insbe-\n\nsondere weitgehend eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Untreue. Alle \n\nRechtsmittel dringen – abgesehen von einem geringfügigen Teilerfolg der \n\nAngeklagten – nicht durch. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n1. Der Angeklagte V. arbeitete von 1969 bis zu seiner Verren-\n\ntung im Dezember 2005 bei der Volkswagen (VW) AG in Wolfsburg, ab 1978 \n\nals freigestellter Betriebsrat. 1990 wurde der Angeklagte zum Betriebsrats-\n\nvorsitzenden des Werkes Wolfsburg, zum Gesamtbetriebsratsvorsitzenden \n\n(§ 47 BetrVG) und zum Konzernbetriebsratsvorsitzenden (§ 54 BetrVG) ge-\n\nwählt. Er gehörte als Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat der Aktienge-\n\nsellschaft an. Als Vorsitzendem des Gesamtbetriebsrats kam dem Angeklag-\n\nten im Gesamtbetriebsausschuss (GBA), dem geschäftsführenden Gremium \n\ndes Gesamtbetriebsrats, eine gewichtige Funktion zu. Der Gesamtbetriebsrat \n\nwurde durch das „Management“ über die eigentliche Betriebsratstätigkeit \n\nhinaus auch an dessen Entscheidungen beteiligt und konnte auf diese Weise \n\nseine Erfahrungen einbringen. Der Angeklagte V. wurde 1992 ferner \n\nzum Eurokonzernbetriebsratsvorsitzenden und 1999 zum Weltkonzernbe-\n\ntriebsratsvorsitzenden gewählt. \n\n5 \n\nZur Festlegung der Gehälter der freigestellten Betriebsräte wurde \n\n1991 eine Kommission eingesetzt. Diese bestand aus zwei Vertretern des \n\nUnternehmens, darunter dem als Arbeitsdirektor tätigen Vorstandsmitglied, \n\nund zwei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, dem Angeklagten V. \n\nund dessen Vertreter Su. . Die Vergütung des Angeklagten V. \n\nwurde hiernach mehr als verdoppelt. Sie wurde einem in die zweithöchste \n\nGehaltsgruppe (35) eingruppierten Bereichsleiter – einem „Topmanager“ ent-\n\nsprechend – festgesetzt und belief sich 1993 auf – umgerechnet – fast \n\n200.000 Euro, zusammengesetzt aus Fixgehalt und jeweiligem Jahresbonus. \n\nDie Kommission setzte die Vergütung des Angeklagten V. zum \n\n1. Juni 2001 entsprechend der höchsten Gehaltsgruppe 36 fest. \n\n6 \n\n2. 1993 befand sich der VW-Konzern in einer existenzgefährdenden \n\nSituation. Zu deren Behebung erschienen Entlassungen von 30.000 Arbeit-\n\nnehmern in den niedersächsischen Werken unausweichlich. Der auch auf \n\nEmpfehlung des Angeklagten V. neu in den Vorstand berufene Ar-\n\nbeitsdirektor H. (§ 33 MitbestG) führte zur Vermeidung von Ent-\n\nlassungen und mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats die Vier-Tage-\n\nWoche bei Lohnverzicht ein. Der Vorstandsvorsitzende P. hatte ferner \n\n– zu höheren als bis dahin bei VW gezahlten Gehältern – mehrere spanische \n\nManager unter Führung von L. für eine Tätigkeit bei VW gewon-\n\nnen. Der Angeklagte V. empfand deren Entlohnung im Vergleich mit \n\nden übrigen Führungskräften und seiner eigenen als zu hoch. Er brachte \n\ndeshalb Mitte bis Ende 1994 P. das Anliegen vor, dass die VW-\n\nFührungskräfte und er selbst besser bezahlt werden mögen. P. ver-\n\nwies den Angeklagten zuständigkeitshalber an H. . \n\n7 \n\nDieser war bereit, „ V. eine Gehaltserhöhung zu bewilligen, da \n\ner dessen Arbeit als Betriebsratsvorsitzender schätzte. Er wollte sich dadurch \n\ndessen Wohlwollen erhalten, weil er davon ausging, dass dies der VW AG \n\nzugute kommen würde“ (UA S. 9). Um keine Begehrlichkeiten zu wecken, \n\nkam er auf die Idee, die Gehaltserhöhung über einen jährlich auszuzahlen-\n\nden am Betriebsergebnis orientierten und nur bei Markenvorständen üblichen \n\nSonderbonus zu gewähren. Damit war V. einverstanden. H. \n\nüberging dabei die Kommission zur Festlegung der Gehälter freigestellter \n\nBetriebsräte. Die weiteren Vorstandsmitglieder wurden nicht unterrichtet. Die \n\nAuszahlung erfolgte nicht über die für die Gehälter der Betriebsräte zuständi-\n\nge Abteilung, sondern durch die Abteilung „Gehaltsabrechnung Führungs-\n\nkräfte“ (UA S. 10). H. beauftragte den dort tätigen Zeugen Ho. \n\nunter Hinweis auf höchste Vertraulichkeit, die Auszahlung des von ihm je-\n\nweils jährlich festgesetzten Sonderbonus vorzunehmen. Ho. besprach \n\nmit dem Angeklagten V. die Abwicklung der Zahlung. Dieser stellte \n\nHo. die Lohnsteuerkarte zur Verfügung, deren Eintragungen Ho. \n\nhandschriftlich ergänzte. Im Gegensatz zu den allen Betriebsratsmitgliedern \n\ngewährten üblichen Bonuszahlungen erhielt der Angeklagte V. hier-\n\nüber keine Abrechnungen. Von 1994 bis 2004 wurden so elf Sonderbonus-\n\nzahlungen in Höhe von insgesamt 1,95 Mio. Euro brutto geleistet. Das Jah-\n\nreseinkommen des Angeklagten V. erreichte hierdurch in der Spitze \n\n2002 fast 700.000 Euro. Der Angeklagte V. ließ sich bei seiner Tä-\n\ntigkeit als Vorsitzender der von ihm geleiteten Betriebsräte von den Sonder-\n\nbonuszahlungen nicht beeinflussen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat insoweit eine Untreue des – anderweitig täter-\n\nschaftlich verurteilten – Personalvorstands H. in Erfüllung des Treu-\n\nbruchtatbestandes angenommen. H. habe vorsätzlich pflichtwidrig ge-\n\nhandelt. Ihm sei die hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbare Begüns-\n\ntigung des Betriebsratsmitglieds V. als nicht im Interesse der VW AG \n\nstehend bewusst gewesen. Es liege mithin eine verbotene willkürliche \n\nZwecksetzung durch H. vor, der die Sonderbonuszahlungen nur im \n\nBlick auf die von ihm gehegte bloße Hoffnung getätigt habe, das Wohlwollen \n\ndes Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erzielen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat eine Anstiftung des H. durch den Ange-\n\nklagten V. beweiswürdigend ausgeschlossen, indes nach Würdigung \n\nzahlreicher belastender Indizien (Unzuständigkeit des H. , Vereinba-\n\nrung einer Verschwiegenheitspflicht, fehlende Abrechnung, Abwicklung über \n\neine unzuständige Gehaltsstelle, begünstigende Sonderbehandlung gegen-\n\nüber allen Managern und allen Betriebsratsmitgliedern durch Zahlung unübli-\n\ncher Sonderboni zur dauerhaften Gehaltserhöhung; UA S. 87 f.) bei V. \n\n einen Beihilfevorsatz angenommen. Soweit der Angeklagte V. \n\ndavon ausgegangen sei, er habe die ihm vom Vorstandsmitglied H. \n\nangebotenen Zahlungen annehmen dürfen, liege ein vermeidbarer Verbots-\n\nirrtum vor. Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten V. in-\n\nsoweit aus dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB doppelt \n\ngemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nStGB zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe \n\nverurteilt. \n\n10 \n\n3. Der Angeklagte G. trat 1973 als Volkswirt in die Dienste der \n\nVW AG. Nach Tätigkeiten in der Revisionsabteilung, als Vorstandsassistent \n\nund im Einkauf war er bis zu seinem Ausscheiden Abteilungsleiter im Perso-\n\nnalwesen und dort mit fünf Mitarbeitern dafür zuständig, die Veranstaltungen \n\naller Betriebsräte zu planen und abzuwickeln. H. hatte den Angeklag-\n\nten G. schon 1993 angewiesen, die Mitglieder des Gesamtbe-\n\ntriebsausschusses großzügig zu behandeln, insbesondere die Wünsche von \n\ndessen Vorsitzendem V. zu erfüllen. \n\n11 \n\nDer Angeklagte V. hatte H. Ende 1993/Anfang 1994 \n\ndarauf angesprochen, dass er bei Reisekosten selbst disponieren wolle. \n\n H. änderte daraufhin die Abrechnungspraxis. Anstatt die einem Be-\n\ntriebsrat entstandenen Kosten weiter mit einem Erstattungsantrag bei der \n\nReisekostenstelle prüfen und abrechnen zu lassen, verfügte H. , dass \n\nG. die Kosten der Betriebsratsveranstaltungen zentral über die \n\n H. zugeordnete Abteilung „Gehaltsabrechnung Führungskräfte – Kos-\n\ntenstelle 1860“ (UA S. 14) ohne Kontrolle durch jene Abteilung abzurechnen \n\nhabe. Den von den Zeugen Ho. und W. gegenüber G. \n\nund H. geäußerten Bedenken begegnete letzterer im Herbst 1997 da-\n\ndurch, dass er W. durch B. ersetzte und diesen anwies, von \n\nHo. bearbeitete Reisekostenabrechnungen nicht zu überprüfen. Ab \n\ndiesem Zeitpunkt wurden die Abrechnungen nur noch von dem Vorgesetzten \n\nG. s, dem Leiter des Bereichs „Zentrales Personalmanagement“ \n\n Sc. , unterzeichnet. Damit wich H. zudem ohne Berechtigung \n\nvon dem bei VW praktizierten „Vier-Augen-Prinzip“ ab. \n\n12 \n\n H. wiederholte 1997 seine Anweisung gegenüber G. , den \n\nGesamtbetriebsrat großzügig zu behandeln. Dies hatte G. so verstan-\n\nden, dass er die Wünsche von V. erfüllen sollte, ohne dass dafür \n\neine Begrenzung der Kosten zu beachten sei. \n\n13 \n\nSchon ab etwa Ende 1995 bestimmte der Angeklagte V. aus \n\ndem Kreis der auf Dienstreisen befindlichen Mitglieder des Gesamtbe-\n\ntriebsausschusses bei abendlichen Barbesuchen diejenigen, die die Dienste \n\nvon Prostituierten auf Kosten von VW, wofür G. zunächst in Vorlage \n\ntrat, in Anspruch nehmen durften. G. bediente sich selbst und auch \n\n H. entsprechend und rechnete zur Verschleierung derartiger dienst-\n\nfremder Kosten über Eigenbelege „Ausgaben im Geschäftsinteresse des \n\nGBA“ ab (UA S. 15). \n\n14 \n\nDer Angeklagte V. lernte Anfang 1999 die brasilianische \n\nStaatsangehörige Ba. kennen, die ihn bei den monatlichen \n\ndienstlichen Auslandsreisen fortan begleitete. V. wies G. an, \n\ndie jeweils erforderlichen Flüge und Hotelzimmer zu buchen, Mobiltelefone \n\nfür beide zu besorgen und für diese entstandene und weitere Kosten zu \n\nübernehmen. Zudem wurden Ausgaben für private Käufe von Schmuck, Fe-\n\nrienreisen, Bordellrechnungen, Kosten für Flüge und Dienstleistungen von \n\nProstituierten, Miet- und Renovierungskosten für eine Wohnung in Braun-\n\nschweig, in der sich die Angeklagten je zweimal und H. einmal mit \n\nProstituierten trafen, und Maßanzüge bezahlt, ferner regelmäßige Bargeld-\n\nzuwendungen bis 10.000 Euro für private Zwecke an den Angeklagten \n\n V. , seinen Stellvertreter Su. und den Geschäftsführer des Ge-\n\nsamtbetriebsrats U. erstattet, die G. verauslagt hatte. \n\n15 \n\nBeginnend am 1. Februar 2001 bis zum 12. Dezember 2003 rechnete \n\nder Angeklagte G. in 37 Fällen – davon in 32 Fällen im Zusammen-\n\nhang mit dienstlich veranlassten Betriebsratsreisen – entstandene Kosten \n\nzwischen knapp 8.000 Euro und über 105.000 Euro ab, die im Wesentlichen \n\nder „bevorzugten Behandlung“ von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere \n\ndes Angeklagten V. gedient hatten. Mit nicht näher spezifizierten \n\nEigenbelegen rechnete der Angeklagte G. aber auch dienstliche Kos-\n\nten ab; nach wertender Betrachtung des Landgerichts betrafen diese nur ei-\n\nnen geringfügigen Teil der geltend gemachten Aufwendungen. \n\n16 \n\nDie Zeichnung der Abrechnungen durch den Nachfolger des \n\n S. , der zum Jahresbeginn 2001 als Personalvorstand zu Skoda AS \n\nTschechien gewechselt war, war auf Weisung des H. entfallen. Sämt-\n\nliche Abrechnungen wurden nur noch von G. unterschrieben. \n\n17 \n\nDer Angeklagte G. rechnete darüber hinaus aber auch in we-\n\nnigstens acht Fällen eigene Aufwendungen für private Zwecke und solche für \n\nweitere Nichtbetriebsratsmitglieder als im Zusammenhang mit Betriebsrats-\n\nreisen entstanden ab. \n\n18 \n\nAm 21. Januar 2004 berechnete der Angeklagte G. die Kosten \n\neiner Privatreise der Angeklagten, der Ba. , des Sc. und \n\nzweier betriebsfremder tschechischer Begleiterinnen nach Indien in Höhe \n\nvon 57.753 Euro, zuzüglich mittels Eigenbelegen weitere 48.000 Euro \n\n(Fall 38). \n\n19 \n\nKurz danach fiel der Angeklagte G. in alkoholisiertem Zustand in \n\neinem Berliner Hotel unangenehm auf. Dieser Umstand wurde dem Vor-\n\nstandsvorsitzenden Pi. berichtet, der H. beauftragte, \n\ndem nachzugehen. Dieser führte daraufhin die Gegenzeichnung bei den Ab-\n\nrechnungen wieder ein, untersagte G. die Verwendung von Eigenbele-\n\ngen und wies den Angeklagten an, die in Braunschweig angemietete Woh-\n\nnung zu kündigen. Die Reisekostenausgaben gingen daraufhin um 85 % zu-\n\nrück. G. ließ sich lediglich noch am 6. Juli 2004 eine Prager Bordell-\n\nrechnung über 1.114,87 Euro (Fall 39) und am 14. März 2005 Aufwendungen \n\nfür einen Hotelaufenthalt des Angeklagten V. und der Frau Ba. \n\nüber 3.267,66 Euro erstatten (Fall 40). Das Landgericht hat einen von G. \n\n verursachten Gesamtschaden in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro errech-\n\nnet. \n\n20 \n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat die 40 Abrechnungen des Angeklag-\n\nten G. jeweils als täterschaftliche Untreue im Sinne des Treubruchtat-\n\nbestandes gewertet. G. habe als Mitglied des Managements eine Ver-\n\nmögensbetreuungspflicht oblegen, weil ihm der Bereich der Organisation der \n\nBetriebsratsreisen und deren eigenverantwortliche finanzielle Abwicklung \n\nübertragen worden sei. Mit dieser Aufgabe sei die Vertrauensstellung ver-\n\nbunden gewesen, die gemäß § 40 BetrVG vom Unternehmen zu tragenden \n\nKosten auf den erforderlichen Umfang zu prüfen und zu begrenzen. Mögliche \n\nAuswirkungen der Betriebsratsbegünstigungen für das Wohl des Unterneh-\n\nmens hat das Landgericht nicht als kompensationsbegründend angesehen, \n\nda es, wie dem Angeklagten bekannt war, an konkret messbaren Gegenleis-\n\ntungen für die Zuwendungen gefehlt habe. Soweit der Angeklagte G. \n\nvon einem Einverständnis der VW AG mit der jeweiligen Vermögensschädi-\n\ngung durch dessen Vorstandsmitglied H. ausgegangen sei, liege ein \n\nvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Das Landgericht hat den Angeklagten G. \n\n unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe zu Geldstrafen \n\nzwischen 20 und 120 Tagessätzen und in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von \n\njeweils sechs Monaten verurteilt. \n\n21 \n\n4. Der Angeklagte V. veranlasste in 27 Fällen bei dem Ange-\n\nklagten G. die Buchung privater Reisen und Hotelaufenthalte für \n\n Ba. und sich, die Übernahme von Telefonkosten, Kosten für Miet-\n\nfahrzeuge, die Bezahlung eines Maßanzugs und der Dienste von Prostituier-\n\nten jeweils auf Kosten der VW AG im Umfang von rund 230.000 Euro. Das \n\nLandgericht hat den Angeklagten V. dieserhalb wegen 27 Fällen der \n\nAnstiftung zur Untreue des Angeklagten G. schuldig gesprochen und \n\n– wegen insoweit fehlender eigener Vermögensbetreuungspflicht als Auf-\n\nsichtsratsmitglied – aus dem gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilder-\n\nten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB je nach Schadenshöhe auf Geldstra-\n\nfen zwischen 20 und 150 Tagessätzen erkannt. \n\n22 \n\n5. Der Angeklagte V. bedrängte noch 1999 das Vorstandsmit-\n\nglied H. , Ba. bei VW zu beschäftigen. H. stellte Frau \n\nBa. nach weiterem Drängen durch V. ohne deren Beteiligung an \n\nden Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Agenturvertrages an, um \n\n V. als wichtigstem Betriebsratsmitglied dessen Wunsch nach Ali-\n\nmentierung seiner Geliebten ohne Gegenleistungsverpflichtung zu erfüllen. \n\nDer Angeklagte V. stellte sodann im Namen von Frau Ba. von \n\nOktober 2000 bis 12. Dezember 2004 19 Scheinrechnungen über insgesamt \n\nfast 400.000 Euro, die an H. persönlich adressiert waren und von die-\n\nsem mit „i.O. H. “ handschriftlich abgezeichnet und ebenfalls dem Zeugen \n\nHo. zur Abwicklung über die Kostenstelle 1860 „Gehaltsabrechnung \n\nFührungskräfte“ übergeben wurden. Bis zum dritten Quartal 2003 wurden die \n\nRechnungsbeträge auf ein Konto der Frau Ba. in Brasilien überwiesen, \n\nanschließend auf ein Konto bei der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg, von dem \n\nder Angeklagte G. die Zuflüsse als Bargeld abhob und dieses wei-\n\nsungsgemäß dem Angeklagten V. übergab. Das Landgericht hat den \n\nAngeklagten V. insoweit wegen Anstiftung zur Untreue des H. \n\nin 19 Fällen unter Annahme einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht als \n\nAufsichtsrat zu Geldstrafen von zweimal 90 Tagessätzen, einmal 120 Tages-\n\nsätzen und zu 16 Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. \n\n23 \n\n6. Der Angeklagte G. sprach spätestens Ende März 2003 sei-\n\nnen ehemaligen Vorgesetzten Sc. auf die Möglichkeit einer Anstel-\n\nlung seiner Partnerin R. ohne Arbeitsleistung an. Sc. \n\nsagte dem Angeklagten G. zu, sich bei der Skoda Auto Deutschland \n\nGmbH um eine solche bezahlte Anstellung zu kümmern. Sc. erklär-\n\nte sich am 11. April 2003 für die Skoda AS Tschechien gegenüber der Skoda \n\nDeutschland GmbH zur Kostenübernahme bereit. Zwischen Sc. und \n\ndem Geschäftsführer der Skoda Deutschland GmbH Si. wurde ein Brutto-\n\nmonatsgehalt in Höhe von 1.900 Euro festgelegt. Auf Initiative von \n\n Sc. kam es am 27. Mai 2003 in den Räumen des VW Automobilfo-\n\nrums in Berlin – der Repräsentanz des VW-Konzerns – zu einem „Vorstel-\n\nlungsgespräch“ mit Frau R. . Diese erhielt einen Schlüssel für einen Bü-\n\nroraum, den sie Ende August 2003 wieder zurückgab. Sie kündigte das „Ar-\n\nbeitsverhältnis“ zum 31. Dezember 2004. \n\n24 \n\nDas Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der belas-\n\ntenden Umstände die Überzeugung gebildet, dass Frau R. keine Arbeits-\n\nleistungen erbringen sollte und auch nicht gearbeitet hat. Die Skoda \n\nDeutschland GmbH unterließ es versehentlich, das 2003 an Frau R. ge-\n\nzahlte Gehalt der Skoda AS Tschechien in Rechnung zu stellen. Dies ge-\n\nschah dann mit den Gehaltszahlungen für 2004 mit Rechnung vom \n\n6. Januar 2005 über insgesamt 48.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die \n\nSkoda AS Tschechien zahlte indes nicht. Sc. hatte erklärt, dass \n\nsein Budget überschritten sei. Nachdem dieser seinen Vorstandsposten Mitte \n\n2005 verloren hatte, schrieb Skoda Deutschland GmbH den Rechnungsbe-\n\ntrag als uneinbringlich ab. \n\n25 \n\nDas Landgericht bewertete das Verhalten des Angeklagten G. \n\nals Anstiftung zur Untreue des Sc. zum Nachteil der Skoda AS \n\nTschechien durch Erfüllung des Missbrauchstatbestandes. Es erkannte aus \n\ndem nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 \n\nAbs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. \n\n26 \n\n7. Das Landgericht hat ferner einen am 28. Juli 2005 von zwei Proku-\n\nristen „für die Volkswagen AG“ gestellten Strafantrag wegen Betriebsratsbe-\n\ngünstigung (§ 119 BetrVG) für wirksam erachtet, der sich namentlich gegen \n\nden Angeklagten G. wegen dessen Abrechnungen von Aufwendungen \n\n(insbesondere Reisekosten) in einem Umfang und einer Art richtet, die den \n\nVerdacht begründen, dass die Mittel nicht ordnungsgemäß und ohne nach-\n\nvollziehbaren Bezug zu Betriebsratstätigkeiten verwendet wurden. Der An-\n\ntrag richtet sich gegen alle Personen, die in dem zuvor beschriebenen Zu-\n\nsammenhang gegen § 119 BetrVG verstoßen haben. Das Landgericht hat \n\nunter Beachtung von Teilverjährung gegen den Angeklagten G. in \n\n19 Fällen auf tateinheitliche täterschaftliche und bei dem Angeklagten \n\n V. in 24 Fällen auf tateinheitliche Anstiftung zur Begünstigung eines \n\nBetriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats erkannt. \n\n27 \n\n28 \n\nII. \n\nZu den Revisionen der Angeklagten \n\n1. Die vom Angeklagten V. erhobenen Verfahrensrügen sind, \n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2009 \n\nzutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet. \n\n29 \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten V. hinsichtlich der \n\nSonderbonuszahlungen zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue des H. \n\nschuldig gesprochen. \n\n30 \n\na) Die Feststellungen enthalten sämtliche Merkmale des objektiven \n\nund subjektiven von H. als Haupttäter verwirklichten Treubruchtatbe-\n\nstandes im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. \n\n31 \n\naa) Die Anwendung des Missbrauchstatbestandes schied vorliegend \n\naus. Die zwischen dem Vorstandsmitglied H. und dem Gesamtbe-\n\ntriebsratsvorsitzenden V. vereinbarten Sonderbonuszahlungen wa-\n\nren rechtlich ausgeschlossen. \n\n32 \n\n(1) Das Betriebsratsamt ist gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt \n\nohne Entgelt. Die entsprechend der Vorschrift des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 \n\nBetrVG freigestellten Betriebsräte erhalten – was § 38 Abs. 3 BetrVG bestä-\n\ntigt – ihr ihnen als Arbeitnehmer zustehendes Arbeitsentgelt, das entspre-\n\nchend § 37 Abs. 4 BetrVG nicht geringer bemessen werden darf als das Ar-\n\nbeitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher \n\nEntwicklung. Hieraus und aus dem Charakter des Betriebsratsamts als vorü-\n\nbergehend ausgeübtes Wahlamt (vgl. §§ 7 ff. BetrVG) folgt, dass das ge-\n\nwählte Betriebsratsmitglied stets Arbeitnehmer bleibt und als solcher zu ver-\n\ngüten ist. Eine Übernahme von Betriebsräten in die für Vorstände einer Akti-\n\nengesellschaft geltende Entlohnung – wie von H. und dem Angeklag-\n\nten V. durch Übernahme des für Markenvorstände geltenden Son-\n\nderbonusprogramms praktiziert – ist ausgeschlossen (vgl. Schweibert/Buse \n\nNZA 2007, 1080, 1082). Solche Personen sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBetrVG keine Arbeitnehmer. \n\n33 \n\n(2) Der durch § 37 Abs. 1 BetrVG und § 38 Abs. 3 BetrVG festgelegte \n\nGrundsatz, Betriebsräte als Arbeitnehmer zu vergüten, und der in § 37 Abs. 4 \n\nBetrVG festgesetzte – freilich in der Praxis weit ausgelegte – Maßstab für \n\ndas einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt verbieten es, die Vergü-\n\ntung der Betriebsräte nach der Bewertung ihrer Betriebsratstätigkeit zu be-\n\nmessen (vgl. Rüthers NJW 2007, 195, 196). \n\n34 \n\n(3) Das nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu bestimmende Arbeits-\n\nentgelt darf aber auch sonst nicht zugunsten des Betriebsrats abgeändert \n\nwerden. Einem Betriebsratsmitglied darf für die Wahrnehmung seines Amtes \n\nin keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen, auch nicht in mittelbarer \n\noder verdeckter Form (Fitting, BetrVG 24. Aufl. § 37 Rdn. 8 m.w.N.). Der \n\nCharakter des Betriebsratsamts als Ehrenamt und die innere Unabhängigkeit \n\nder Amtsführung würde auch hierdurch beeinträchtigt (vgl. Fitting aaO \n\nRdn. 7). Dem tritt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG entge-\n\ngen, das ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. BAG AP \n\nKSchG 1969 § 1 verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1). Die Voraussetzungen \n\ndieser Norm greifen hier hinsichtlich der Sonderbonusvereinbarung ein und \n\nbegründen deren Nichtigkeit (vgl. Schrader in Henssler/Willemsen/Kalb, Ar-\n\nbeitsrecht 3. Aufl. BetrVG § 78 Rdn. 13; Fitting aaO § 78 Rdn. 23; Kania in \n\nErfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 9. Aufl. BetrVG § 78 Rdn. 9; Kreutz in \n\nGK-BetrVG 8. Aufl. § 78 Rdn. 73). \n\n35 \n\n(4) Darüber hinaus ergäbe sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung \n\ndaraus, dass H. ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Diese erfasste \n\ndie Befugnis zur Erhöhung der Gehälter freigestellter Betriebsräte nicht, weil \n\nEntscheidungen hierüber einer aus vier Personen bestehenden Kommission \n\nschon vor Eintritt des H. in den Vorstand übertragen worden war (vgl. \n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 5). \n\n36 \n\nbb) Dem Zeugen H. oblag als Vorstandsmitglied eine sich aus \n\n§§ 76, 93 AktG ergebende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der VW \n\nAG (vgl. BGHSt 47, 187, 192; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 36 sub Vor-\n\nstandsmitglieder m.w.N.), die er durch Festsetzung und Auszahlung der nur \n\nfür Markenvorstände vorgesehenen Sonderboni objektiv pflichtwidrig verletz-\n\nte (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 33 und Miss-\n\nbrauch 3; vgl. auch Fischer aaO § 266 Rdn. 46c). \n\n37 \n\nDies folgt daraus, dass selbst der Vermögensinhaber eine solche Zah-\n\nlungsvereinbarung nicht hätte vornehmen dürfen. Ein von der Gesamtheit der \n\nAktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwen-\n\ndung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten \n\n V. getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 BetrVG, \n\n§ 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von H. getroffene \n\nVereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335). \n\nZwar folgt aus dem Verbot, zu einem bestimmten Zweck Vermögen des \n\nTreugebers zu verwenden, nicht ohne Weiteres – wie es das Landgericht \n\nmeint – die Pflicht, das Vermögen insoweit auch zu erhalten (Satzger \n\nNStZ 2009, 297, 300; anders für den hiesigen Fall U. Fischer BB 2007, 997, \n\n1000). Indes liegt ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Vermögensbetreu-\n\nungspflicht jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Vermögensabfluss zur \n\nErzielung eines nicht kompensationsbegründenden Vorteils eingesetzt wird \n\n(vgl. BGHSt 50, 331, 336, 337 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 40). So \n\nliegt es hier. \n\n38 \n\nDie VW AG hat durch die von H. veranlassten Sonderbonus-\n\nzahlungen einen Vermögensnachteil im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB erlitten. \n\nDie jeweiligen Vermögensabflüsse wurden durch keine kompensierenden \n\nVermögenszuflüsse ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; \n\n47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.). Zwar hat das Landgericht – der Aussage des \n\nZeugen H. folgend – festgestellt, dass er die Arbeit des Angeklagten \n\n V. als Betriebsratsvorsitzender geschätzt habe, sich das Wohlwollen \n\ndieses Angeklagten durch die Sonderbonuszahlungen habe erhalten wollen \n\nund davon ausgegangen sei, dass dies der VW AG zugute kommen würde. \n\nSolches belegt aber hier keinen kompensationsbegründenden Vermögens-\n\nvorteil. \n\n39 \n\nDurch die Sonderbonuszahlungen hat H. nämlich einen Vorteil \n\nvon V. erstrebt, den zu leisten der Angeklagte V. jedenfalls \n\nangesichts seiner im Rahmen der VW AG nahezu maximalen Entlohnung als \n\nArbeitnehmer ohne Sonderbonuszahlung bereits verpflichtet war (vgl. \n\nRieble/Klebeck NZA 2006, 758, 762). Der Angeklagte V. war auf der \n\nGrundlage der unmittelbar verpflichtenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 i.V.m. \n\n§ 51 Abs. 5 BetrVG (vgl. Eisemann/Koch in Erfurter Kommentar aaO BetrVG \n\n§ 2 Rdn. 1 m.w.N.) zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitge-\n\nber „zum Wohl“ auch „des Betriebes“ gehalten, soweit er betriebsverfas-\n\nsungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. Gaul \n\nin Henss-\n\nler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG § 2 Rdn. 1; vgl. auch BAG AP BetrVG § 23 \n\nNr. 3). Eine etwaige Übersteigerung des betriebsverfassungsrechtlich ge-\n\nschuldeten Wohlwollens – gleichsam einen „Verrat“ des V. an den \n\nvon ihm zu vertretenden Interessen der Arbeitnehmer – hatten ersichtlich \n\nweder H. noch der Angeklagte V. erstrebt (UA S. 12 f., 48, \n\n51 f.), wobei auch ein solches sittenwidriges, zudem nicht unmittelbar mit \n\nVermögenszuflüssen für das Unternehmen verbundenes Ziel den Vermö-\n\ngensnachteil nicht hätte beseitigen können. \n\n40 \n\nSoweit der Gesamtbetriebsrat und damit auch der Angeklagte V. \n\n durch das Management auch bei dessen Entscheidungen über die ei-\n\ngentliche Gesamtbetriebsratstätigkeit hinaus beteiligt worden ist und auf die-\n\nse Weise seine Erfahrungen einbringen konnte (UA S. 6), wozu H. \n\nden Angeklagten V. ersichtlich auch durch die Bonuszahlungen „im \n\nBoot halten“ wollte (UA S. 6, 52), war dies für H. und V. nicht \n\nhandlungsleitend, eine damit notwendigerweise verbundene – indes nicht \n\npraktizierte – Aufspaltung zwischen Arbeitsentgelt und Beraterhonorar zu-\n\ndem abwegig. Im Übrigen hätte insoweit auch kein nur annähernd konkreti-\n\nsierbarer Vermögenswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen \n\nwäre (vgl. BGHSt 52, 323, 338; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52). \n\n41 \n\ncc) Das Landgericht hat in der Sache zutreffend den Vorsatz des \n\nHaupttäters H. auch bezüglich der Pflichtwidrigkeit und des Vermö-\n\ngensnachteils bejaht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). \n\n42 \n\nDie solches begründende Würdigung ist auch nicht lückenhaft. Das \n\nLandgericht hat unter anderem aus der Verschleierung der Zahlungswege \n\nund dem an den Zeugen Ho. gerichteten Vertraulichkeitsgebot ge-\n\nschlossen, dass H. die Unrechtmäßigkeit (gemeint Pflichtwidrigkeit) \n\nseines Tuns klar gewesen sei (UA S. 86). Soweit die Revision in diesem Zu-\n\nsammenhang die Erörterung des festgestellten Umstands vermisst, H. \n\nhabe ein heimliches Vorgehen gewählt, um keine Begehrlichkeiten zu we-\n\ncken, zeigt sie keinen durchgreifenden Wertungsfehler auf. Der Umstand \n\nweist nicht primär auf eine Überzeugung des H. von der Legalität sei-\n\nnes Vorgehens hin, weil er selbst nichts über die Legalität der Zuwendungen \n\nan mögliche Dritte oder deren Begehrlichkeiten aussagt (vgl. BGH wistra \n\n2002, 260, 262; Brause NStZ 2007, 505, 507); das heimliche Vorgehen durf-\n\nte daher auch zur indiziellen Begründung des Vorsatzes herangezogen wer-\n\nden (vgl. BGHSt 36, 1, 14). Der Senat schließt angesichts der weiteren vom \n\nLandgericht (UA S. 52, 82 f.) herangezogenen Umstände (systemwidrige \n\nBonuszahlung zur Gehaltserhöhung allein bei V. unter Umgehung \n\nder zuständigen Kommission; Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip) aus, \n\ndass das Landgericht diesen Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten \n\nüberschätzt haben könnte. \n\n43 \n\nDie Annahme des Landgerichts, H. sei nicht von einem kom-\n\npensationsbegründenden Vermögensvorteil des von ihm erstrebten Wohlwol-\n\nlens des Angeklagten V. ausgegangen (UA S. 86), ist eine tatsa-\n\nchenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des Tatgerichts (vgl. \n\nBGHSt 36, 1, 14; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht \n\nabgedruckt). Die von H. verfolgten „guten Absichten“ betrafen bei die-\n\nser Sachlage keine Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen \n\nkönnen (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339; Fischer aaO § 266 \n\nRdn. 46e). \n\n44 \n\nDaraus folgt, dass auch insoweit keine Erörterungslücke vorliegt, als \n\nes das Landgericht unterlassen hat zu erwägen, ob der – entsprechend sei-\n\nnem Geständnis bestrafte (UA S. 7) – Zeuge H. nicht an eine mut-\n\nmaßliche Einwilligung des Vermögensinhabers geglaubt haben könnte (vgl. \n\nauch Fischer aaO § 266 Rdn. 46c). \n\n45 \n\nb) Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 52 f., \n\n87 f.) tragen dessen Annahme, der Angeklagte V. habe die Haupttat \n\ndes H. in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in dem Bewusst-\n\nsein gehandelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu för-\n\ndern (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m.w.N.; BGH NJW 2007, 384, 388 insoweit in \n\nBGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). \n\n46 \n\nSie sind auch nicht lückenhaft, soweit sich das Landgericht nicht mit \n\ndem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Vorstandsvorsitzende \n\n P. den Angeklagten wegen dessen Wunsch „nach einer besseren Be-\n\nzahlung der übrigen VW-Führungskräfte und der Anhebung seines eigenen \n\nGehalts zuständigkeitshalber an H. “ (UA S. 9) verwiesen hatte. Der \n\nAngeklagte hat selbst nicht behauptet, P. habe hierdurch sein grund-\n\nlegendes Einverständnis mit einer Gehaltserhöhung erklärt. Das Landgericht \n\nhat im Gegenteil die weitergehende Einlassung des Angeklagten V. , \n\n P. habe ihm eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Markenvor-\n\nstands zugesagt, beweiswürdigend widerlegt (UA S. 48 bis 51). Der Hinweis \n\ndes Zeugen P. konnte sich aus Sicht des Angeklagten deshalb viel-\n\nmehr nur auf das von dem Angeklagten vertretene Anliegen nach Gehaltser-\n\nhöhung der Führungskräfte bezogen haben, auf das eigene Arbeitsentgelt \n\nindes nur insoweit, als H. in der zuständigen Kommission, in der der \n\nAngeklagte Mitglied war, für eine Gehaltserhöhung hätte initiativ werden kön-\n\nnen. \n\n47 \n\nSoweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vor-\n\nstellung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die Sonder-\n\nbonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmit-\n\nglied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichts-\n\npunkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 \n\nVorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 266 \n\nAbs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies \n\nkeinen Rechtsfehler. Der Angeklagte V. verfügte noch nicht einmal \n\nüber Anhaltspunkte für ein mit P. oder anderen Vorstandsmitgliedern \n\nabgestimmtes Verhalten des H. , das zudem nach der zwingend von \n\ndem Angeklagten V. als Mitglied der Kommission über deren Zu-\n\nständigkeit vorzunehmenden Wertung keineswegs den Glauben an eine le-\n\ngale Gehaltserhöhung hätte begründen können. Die Vorstellung des Ange-\n\nklagten von der Berechtigung des H. implizierte – wie dargelegt – eine \n\ngrundlegende Verkennung der zwingenden gesetzlich vorgegebenen be-\n\ntriebsverfassungsrechtlichen Struktur zur Entlohnung der Betriebsräte (vgl. \n\nSchweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082; Rüthers NJW 2007, 195, 196) und \n\nbedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten \n\nirrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums \n\nberechtigt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in BGHSt 50, \n\n331 nicht abgedruckt; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a). Deshalb war das Land-\n\ngericht auch nicht genötigt, einen möglichen Glauben des Angeklagten \n\n V. an ein Einverständnis des Treugebers zu erwägen (vgl. Fischer \n\naaO § 266 Rdn. 77a). Schon die erfolgte Zubilligung eines Verbotsirrtums lag \n\nnach alldem gänzlich fern (vgl. BGHSt 52, 307, 313 m.w.N.). \n\n48 \n\n3. Nach diesen Maßstäben sind auch die Verurteilungen des Ange-\n\nklagten V. wegen Anstiftung zur Untreue des Zeugen H. ge-\n\nrechtfertigt, soweit 19 nicht erbrachte Dienstleistungen der Ba. \n\nbzw. dem Angeklagten V. vergütet worden sind. Die Bewertung des \n\nAgenturvertrages als Scheingeschäft im Sinne des § 42 Abs. 2 AO durch das \n\nzuständige Finanzamt steht der zutreffenden Bewertung der vorgelagerten \n\nZahlungen als Treubruch durch tatsächliche Zuwendungen an eine dritte \n\nPerson nicht entgegen. \n\n49 \n\nDie im Rahmen der Strafzumessung – in Anlehnung an BGHSt 47, \n\n187, 201 f. – angenommene eigene Vermögensbetreuungspflicht des Ange-\n\nklagten als Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG) begegnet keinen Bedenken (vgl. \n\nauch Fischer aaO § 266 Rdn. 54a). Die Pflichtenstellung des Angeklagten \n\nwar nicht deshalb eingeschränkt, weil er als ein von den Arbeitnehmern ge-\n\nwähltes Mitglied entsprechend §§ 5 und 7 MitbestG das Amt eines Aufsichts-\n\nrats erlangt hatte (vgl. Hopt/Roth, AktG 4. Aufl. § 116 Rdn. 30 und 41). Die \n\nVorschriften der §§ 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen Grundsatz \n\nder individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Aufsichtsrats-\n\nmitglieder unberührt (vgl. BGHZ 83, 144, 147; Oetker in Erfurter Kommentar \n\naaO MitbestG § 25 Rdn. 11 m.w.N. und § 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, \n\n331, 336). \n\n50 \n\nAuch die Funktion des Angeklagten V. als Vorsitzender des \n\nGesamtbetriebsrats beeinträchtigte seine Rechtsstellung als Aufsichtsrat \n\nnicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 MitbestG knüpft lediglich an die Arbeit-\n\nnehmereigenschaft an, die indes durch das Amt eines – auch freigestellten – \n\nBetriebsrats nicht in Frage gestellt wird. Die von einem Aufsichtsratsmitglied \n\ngemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangte Förderung des Un-\n\nternehmenswohls (vgl. BGHZ 135, 244, 253) und die von einem Gesamtbe-\n\ntriebsratsmitglied nach § 51 Abs. 5, § 2 Abs. 1 BetrVG erheischte Förderung \n\ndes Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebes unterscheiden sich nicht in \n\neiner Weise, dass hieraus eine die wirksame Kontrolle des Vorstands verhin-\n\ndernde Interessenkollision entstehen könnte. \n\n51 \n\n4. Die Verurteilungen des Angeklagten G. wegen täterschaftli-\n\ncher Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in 40 Fällen und des Angeklagten \n\n V. wegen damit korrespondierender Anstiftung in 27 Fällen halten \n\nder sachlichrechtlichen Prüfung stand. \n\n52 \n\na) Soweit der Angeklagte G. in den Fällen 4, 6, 8, 12 bis 14, 16, \n\n19, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 32 bis 35, 37 und 38 Reisen von Nichtbe-\n\ntriebsratsmitgliedern oder Privatreisen des Angeklagten V. bei der \n\nFirma A. G. (UA S. 14, 18) buchte und die Zahlung \n\nnach den Anweisungsvermerken des Angeklagten von der zuständigen Zahl-\n\nstelle des Unternehmens durch Überweisung zugunsten der Firma A. \n\nerfolgte (UA S. 14), ist der Untreuetatbestand in der Alternative des Miss-\n\nbrauchstatbestandes verwirklicht (vgl. BGHSt 50, 299, 313 m.w.N.). \n\n53 \n\nDer Angeklagte verfügte als Leiter der Abteilung, die sämtliche Reisen \n\naller Betriebsräte im Blick auf die sich aus § 40 BetrVG ergebende Kosten-\n\ntragungspflicht des Unternehmens im Sinne einer Dienstleistung des Unter-\n\nnehmens für die Betriebsräte plante und abwickelte, über eine Vollmacht, die \n\nhierfür notwendigen Reiseverträge für das Unternehmen abzuschließen. Dies \n\nsetzt das vom Unternehmen gewählte und praktizierte Servicemodell voraus, \n\ndas an die Stelle des von § 40 BetrVG an sich vorgesehenen Erstattungssys-\n\ntems (vgl. Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG § 40 Rdn. 4 \n\nbis 6) gesetzt worden ist. Die Vollmacht erfasst darüber hinaus auch die Bu-\n\nchung von Reisen Nichtbetriebsratsangehöriger, indes beschränkt auf be-\n\ntriebliche Anlässe. Dies folgt aus der dem Angeklagten übertragenen und \n\nvon diesem auch wahrgenommenen Aufgabe, jährlich stattfindende Reisen \n\nvon Angehörigen des Managements und des Gesamtbetriebsratsausschus-\n\nses nebst Ehefrauen auf gleiche Weise zu planen und abzuwickeln (UA \n\nS. 13). Durch die Buchung von Reisen für Nichtbetriebsratsangehörige und \n\nfür den Angeklagten V. – allesamt ohne jeden betrieblichen Anlass – \n\nhat der Angeklagte G. die ihm eingeräumte, auf betriebliche Reisen \n\nbeschränkte Befugnis überschritten (vgl. BGHSt 5, 61, 63; 50, 299, 313), die \n\nVW AG gegenüber der Firma A. indes gleichwohl rechtlich wirksam \n\nverpflichtet. \n\n54 \n\nDer Angeklagte G. handelte jeweils unter Verletzung der ihm \n\nobliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Eine solche läge zwar nicht vor, \n\nsoweit lediglich die Erfüllung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten des \n\nAngeklagten im Raum gestanden hätte (vgl. BGHSt 3, 289, 293 f.; 4, 170; 5, \n\n187). So liegt es hier aber nicht. Die arbeitsvertraglichen Pflichten des Ange-\n\nklagten als Leiter einer allen Betriebsräten eines Großunternehmens zuge-\n\nordneten Serviceabteilung betrafen hauptsächlich die mit der Führung eines \n\nbetrieblichen Reisebüros verbundenen, auf den Abschluss und die Abwick-\n\nlung von Reiseverträgen in erheblichem Umfang gerichteten Aufgaben. De-\n\nren Erfüllung beinhaltete die Beachtung der Grundsätze der Betriebsbezo-\n\ngenheit und der Notwendigkeit für die Betriebsratstätigkeit (vgl. Fitting \n\naaO § 40 Rdn. 52) und damit wesentliche Prüfungspflichten. Diese dienten \n\ndem Schutz des Vermögens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, \n\ndass sie zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGH \n\nwistra 1991, 265, 266; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch \n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). \n\n55 \n\nb) Soweit der Angeklagte G. im Übrigen in den Fällen 1 bis 40 \n\ndie Erstattung von nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen an Betriebs-\n\nratsmitglieder und Dritte bewirkte, hat er auf gleicher Grundlage gegen die \n\nihm insoweit obliegende Vermögensfürsorgepflicht (vgl. BGH NJW 2006, \n\n453, 454) verstoßen und sich der Untreue im Sinne des Treubruchtatbestan-\n\ndes schuldig gemacht (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342). \n\n56 \n\nDer Angeklagte verfügte auch über die erforderliche tatsächliche Ein-\n\nwirkungsmacht auf das Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGH wistra 2008, \n\n427, 428). Der Angeklagte G. hatte in seiner Funktion als kaufmänni-\n\nscher Abteilungsleiter das jede Kontrolle verhindernde Erstattungssystem \n\nmittels der Eigenbelege „Ausgaben im Geschäftsinteresse für den GBA“ (UA \n\nS. 15) ersonnen, erfolgreich praktiziert und etabliert (UA S. 15/78). Das Ab-\n\nrechnungssystem stieß erst später wegen der damit im Übermaß geltend \n\ngemachten Ausgaben auf Bedenken Dritter, die den Vorgesetzten H. , \n\nder G. s Vorgehensweise zuvor gebilligt und gefördert hatte, nunmehr \n\nzum Eingreifen veranlasste. Dies bedeutet nicht – wie die Revisionen mei-\n\nnen –, dass der Angeklagte G. ohne tatsächliche Einwirkungsmacht \n\nauf das Vermögen der VW AG gehandelt hätte. Das Vorliegen der für eine \n\nVermögensfürsorgepflicht maßgeblichen jedenfalls faktischen Einwirkungs-\n\nmöglichkeiten desjenigen, der unter Ausnutzung fehlender Kontrollen betreu-\n\ntes Vermögen für sich und andere abzweigt, setzt nicht etwa voraus, dass \n\ndie Kontrollen von einem Dritten beseitigt wurden (vgl. BGH wistra 2008, \n\n427, 428; Fischer aaO § 266 Rdn. 29). \n\n57 \n\nc) Die Erfüllung der Pflichten des Angeklagten war nicht durch ins Ein-\n\nzelne gehende Weisungen vorgezeichnet (vgl. BGH wistra aaO m.w.N.). Sol-\n\nche lagen offensichtlich nicht vor, soweit der Angeklagte die Nichtbetriebs-\n\nratsmitglieder Sc. , Ba. , deren drei Familienangehörige \n\n(UA S. 21) und ihre Freundin F. , die Prostituierte Ra. (UA \n\nS. 36), R. , Ka. und Frau Kaw. und sich \n\nselbst in den Kreis der Begünstigten einbezog. Die 1997 wiederholte Anwei-\n\nsung des Vorstandsmitglieds H. , den Gesamtbetriebsrat großzügig zu \n\nbehandeln (UA S. 13, 16), bezog der Angeklagte G. auf die Erfüllung \n\nder Wünsche des Angeklagten V. ; sie erfasste allerdings weder die \n\nBargeldzuwendungen an andere Betriebsratsmitglieder, noch gar solche an \n\nDritte. \n\n58 \n\nAber auch hinsichtlich der Zuwendungen an den Angeklagten V. \n\n handelte der Angeklagte G. nicht aufgrund einer rechtfertigenden \n\nWeisung des H. . Dieser war nicht befugt, das in §§ 40, 78 Satz 2 \n\nBetrVG verankerte Kostenerstattungssystem in ein Begünstigungssystem mit \n\nSelbstbedienungscharakter umzuwandeln (UA S. 16). Das Direktionsrecht \n\ndes Vorstandsmitglieds H. , kraft dessen er den Inhalt des mit G. \n\nabgeschlossenen Arbeitsvertrages hätte modifizieren können (vgl. Lembke in \n\nHenssler/Willemsen/Kalb aaO GewO § 106 Rdn. 6), hätte eine Weisung an \n\nG. , den Angeklagten V. von dem Begünstigungsverbot des \n\n§ 78 Satz 2 BetrVG auszunehmen, nicht getragen. Eine solche Weisung wä-\n\nre ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam (vgl. Schrader in \n\nHenssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG § 78 Rdn. 13 „Vereinbarungen oder \n\nRegelungen“). \n\n59 \n\nd) Dem Angeklagten G. war nach dem Zusammenhang der Ur-\n\nteilsfeststellungen auch bekannt, dass ihn H. pflichtwidrig angewiesen \n\nhatte, den Angeklagten V. zu begünstigen. Zwar führt das Landge-\n\nricht in seiner Subsumtion (UA S. 77) aus, dass die Anweisung des H. \n\nfür G. (lediglich) „erkennbar pflichtwidrig“ gewesen sei. Indes handelt \n\nes sich insoweit ersichtlich um eine bloße missverständliche Formulierung, \n\nmit der „erkanntermaßen pflichtwidrig“ gemeint ist. Dies folgt aus den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte G. von den Zeugen \n\nHo. und We. schon am 3. Juni 1997 auf die durch Betriebsrats-\n\nreisen hervorgerufenen zu hohen Kosten und die Undurchschaubarkeit der \n\nAbrechnungen mit Hilfe der Eigenbelege hingewiesen worden war (UA \n\nS. 16). Hinzu tritt, dass bereits 1995 Kosten für Prostituierte für Betriebsrats-\n\nmitglieder – auch für H. und G. – mit Hilfe von Eigenbelegen \n\nabgerechnet wurden (UA S. 15) und ein ausgeufertes System der Betriebs-\n\nratsbegünstigung mit Selbstbedienungscharakter etabliert worden ist; hin-\n\nsichtlich der damit verbundenen Vermögensabflüsse lag das Bewusstsein \n\nder Pflichtwidrigkeit sowohl bei H. als auch beim Angeklagten G. \n\n auf der Hand. Weitere Ausführungen des Landgerichts hierzu und auch \n\nzum Vorliegen eines Tatbestandsirrtums waren ob der Evidenz der eine \n\nSelbstbedienung darstellenden Bereicherung einzelner ohne jeden Bezug \n\nzum Unternehmenszweck entbehrlich (vgl. auch Fischer aaO § 266 \n\nRdn. 70b). \n\n60 \n\ne) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe je-\n\nweils als Täter gehandelt, hält den Angriffen der Revisionen der Angeklagten \n\nstand. \n\n61 \n\nDie tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder \n\nTeilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer \n\neingeschränkten \n\nrevisionsgerichtlichen Kontrolle \n\nzugänglich \n\n(BGH \n\nNStZ 2003, 253, 254 m.w.N.). Die Zubilligung eines dem Tatrichter einge-\n\nräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Mög-\n\nlichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis \n\nnicht rechtsfehlerhaft macht, setzt eine umfassende Würdigung des Beweis-\n\nergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (BGH aaO), die das ange-\n\nfochtene Urteil nicht vermissen lässt (UA S. 78). \n\n62 \n\nDie Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tatherrschaft \n\ninnegehabt, beruht nicht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Der Um-\n\nstand, dass der Zeuge H. durch sein Eingreifen 1997 die Bedenken \n\nder Zeugen Ho. und We. hinsichtlich des vom Angeklagten G. \n\n praktizierten Abrechnungssystems beseitigt hat, bedurfte keiner nähe-\n\nren Betrachtung. Es genügte, dass der Angeklagte ungeachtet der von Ho. \n\n und We. im Gespräch vom 3. Juni 1997 geäußerten Bedenken \n\nnachfolgend unter Ausnutzung und im Bewusstsein fehlender Kontrollen \n\nhandeln konnte (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO § 266 \n\nRdn. 29). \n\n63 \n\nDer Angeklagte G. handelte ferner keinesfalls in der Rolle eines \n\ndem Zeugen H. ausschließlich untergeordneten bloßen Befehlsemp-\n\nfängers und -ausführers. Er verfolgte auch eigene Tatinteressen. Schon seit \n\n1995 profitierte der Angeklagte G. durch die eigene Inanspruchnahme \n\nvon Prostituierten auf Kosten von VW; in den Fällen 4, 11, 16, 27, 32, 34, 35 \n\nund 38 rechnete er eigene Reisen und solche seiner Lebensgefährtin ab so-\n\nwie in den Fällen 26, 34 und 38 Reisen weiterer Nichtbetriebsratsmitglieder, \n\nohne dass hierdurch überhaupt Wünsche des Angeklagten V. oder \n\ndes Zeugen H. erfüllt worden sein konnten. \n\n64 \n\nDiese eine selbständige Handlungsweise des Angeklagten G. \n\nbelegenden Umstände sowie das vom Angeklagten selbständig gestaltete, \n\nden Zweck der Auslagen verschleiernde Abrechnungssystem (UA S. 16, 17, \n\n18, 78) widerstreiten der von der Revision des Angeklagten V. be-\n\nvorzugten Betrachtungsweise, den Angeklagten G. als Gehilfen anzu-\n\nsehen, weil der Angeklagte V. durch seine geäußerten Wünsche \n\nnach eigener Bereicherung beim Angeklagten G. lediglich eine auf \n\n H. zurückgehende Befehlslage aktualisiert haben könnte. \n\n65 \n\n5. Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen Anstiftung zur \n\nUntreue des Sc. hält den Revisionsangriffen stand. \n\n66 \n\nDie Annahme, die Anstellung der Lebensgefährtin des Angeklagten \n\nG. sei auf dessen Betreiben von vornherein ohne Arbeitsleistung ver-\n\neinbart worden, beruht auf einer fehlerfreien Auswertung belastender Be-\n\nweisanzeichen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, \n\n144 abgedruckt: vollständige Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Fertigung der \n\nBewerbungsunterlagen und der Arbeitsnachweise durch Sekretärinnen des \n\nAngeklagten; volle Kostenübernahme durch Skoda AS Tschechien ohne kon-\n\nkreten Nutzen für dieses Unternehmen; UA S. 70 bis 75). \n\n67 \n\nZwar ist das Landgericht hinsichtlich der angenommenen Haupttat des \n\n Sc. von der Erfüllung des Missbrauchstatbestandes des § 266 \n\nAbs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Einzelvertretungsmacht dieses Vor-\n\nstandsmitglieds darzulegen (UA S. 80). Dies zieht den Schuldspruch aber \n\nnicht in Zweifel, da jedenfalls die Voraussetzungen des Treubruchtatbestan-\n\ndes vorliegen (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342). Aus dem Zusammenhang \n\nder Feststellungen ergibt sich, dass Sc. wenigstens faktisch aus \n\ndem von ihm verwalteten Budget im Ergebnis zugunsten der Frau R. zu \n\nverfügen willens und in der Lage war (UA S. 45). Abgesehen von alldem liegt \n\nauf der Hand, dass G. der Anstiftung der für den Mittelabfluss für die \n\nScheinanstellung R. s Verantwortlichen der Skoda Deutschland \n\nGmbH schuldig ist. \n\n68 \n\n6. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Betriebsratsbegünstigung \n\nund Begünstigung eines europäischen Betriebsrats (Angeklagter G. ) \n\nund wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter V. ) müssen entfallen. In-\n\nsoweit fehlt die Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (vgl. \n\nBGHSt 6, 155), was vom Revisionsgericht bei den hier umfassend erhobe-\n\nnen Sachrügen beider Angeklagter jedenfalls zu beachten ist (vgl. Meyer-\n\nGoßner NStZ 2003, 169, 171 f. und StPO 52. Aufl. Einl Rdn. 143 und 150). \n\n69 \n\na) Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BetrVG gebietet eine Antragstellung \n\ndurch den „Unternehmer“, hier nach § 1 Abs. 1 AktG durch die das Unter-\n\nnehmen betreibende VW AG, die gemäß § 78 Abs. 1 AktG grundsätzlich or-\n\nganschaftlich von Vorstandsmitgliedern vertreten wird. \n\n70 \n\nDiese haben den Strafantrag vom 28. Juli 2005 indes nicht gestellt, \n\nsondern zwei Prokuristen, die nach der Fax-Kennung der Abteilung Rechts-\n\nwesen der VW AG angehören. Urheber des Textes ist nach dem mitgeteilten \n\nDiktatzeichen der links unterzeichnende Prokurist Ga. . Die Zeichnung \n\nerfolgte in dem durch § 51 HGB vorgesehenen Rahmen. Der auf dem mar-\n\nkanten Briefkopf enthaltenen Firma „Volkswagen AG“ haben die Unterzeich-\n\nner den die Prokura andeutenden Zusatz „ppa.“ über ihre Namen hinzuge-\n\nfügt. Hieraus und aus der Formulierung „stellen wir für die Volkswagen AG \n\nStrafantrag“ ergibt sich ein Handeln aus eigenem Willen unter Inanspruch-\n\nnahme gewillkürter, vom Vorstand erteilter Vollmacht (vgl. Seibt \n\nin \n\nSchmidt/Lutter, AktG 2008 § 78 Rdn. 14; Spindler in MüKo AktG 3. Aufl. § 78 \n\nRdn. 100). Diese berechtigte vorliegend aber nicht zur Stellung des Strafan-\n\ntrags. \n\n71 \n\nZwar ermächtigt die Prokura gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten \n\nvon Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. \n\nHierzu gehört auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen hinsichtlich des Ver-\n\ndachts von Straftaten, aufgrund derer Rechte des Unternehmens verletzt \n\nworden sind (vgl. Krebs in Müko HGB 2. Aufl. § 49 Rdn. 19 „bei Delikten von \n\nDritten oder Mitarbeitern gegen das Unternehmen“; Sonnenschein in Hey-\n\nmann, HGB [1995] § 49 Rdn. 7 „in geschäftlichen Angelegenheiten“; Baum-\n\nbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 49 Rdn. 1 „Strafantrag in geschäftlichen Dingen \n\n[unlauterer Wettbewerb]“; vgl. auch RGSt 15, 144, 145 für einen Prokuristen \n\nmit Generalvollmacht). \n\n72 \n\nUm eine solche Rechtsverletzung handelt es sich vorliegend nicht. Die \n\nin § 119 Abs. 1 BetrVG normierten Straftaten „gegen Betriebsverfasssungs-\n\norgane und ihre Mitglieder“ bezwecken durchweg die Sicherstellung der im \n\nöffentlichen Recht – in der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips – wur-\n\nzelnden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter zur \n\nSchaffung eines Ausgleichs zwischen der unternehmerischen Entschei-\n\ndungsfreiheit auf der einen Seite und dem Recht auf Selbstbestimmung der \n\nin einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation tätigen Arbeitnehmer auf der \n\nanderen Seite (vgl. Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG Vorbemer-\n\nkung Rdn. 1; vgl. auch BVerfGE 50, 290, 349 f., 365 f.). \n\n73 \n\nIm Fall der Betriebsratsbegünstigung aus dem Innern des Unterneh-\n\nmens zum vermeintlichen Wohl desselben steht für den strafantragsberech-\n\ntigten Unternehmer sein Interesse in Frage, durch Aufdeckung korruptiver \n\nVorgänge eine bestimmte, auf die Einhaltung der Rechtsordnung gerichtete \n\nUnternehmenspolitik zu verwirklichen (vgl. auch Galperin/Löwisch, BetrVG \n\n6. Aufl. § 119 Rdn. 25 „legitimes Interesse“). Bei der Entschließung darüber, \n\nob der Unternehmensträger diesen Weg beschreiten will, handelt es sich \n\nnicht mehr um eine – auf Prokuristen übertragbare – Angelegenheit des Be-\n\ntriebs eines Handelsgewerbes im Sinne von § 49 Abs. 1 HGB (vgl. Krebs in \n\nMüKo HGB 2. Aufl. § 49 Rdn. 20 a. E.), sondern um eine – zudem wesent-\n\nlich immaterielle – Grundlagenentscheidung, bei der eine Vertretung des Un-\n\nternehmensinhabers im Willen unzulässig ist (vgl. Annuß in Richardi, BetrVG \n\n11. Aufl. § 119 Rdn. 31; Oetker in GK-BetrVG 8. Aufl. § 119 Rdn. 47). \n\n74 \n\nDies verdeutlicht im Übrigen schon der Wortlaut des § 119 Abs. 2 \n\nBetrVG, der als strafantragsberechtigt den „Unternehmer“ ausweist. Damit \n\nsetzt sich die Vorschrift schon begrifflich ab von der für die im Wirtschaftsle-\n\nben Agierenden üblicherweise verwendete Bezeichnung „Unternehmen“ (vgl. \n\nexemplarisch nur §§ 1, 3, 117, 118 BetrVG, §§ 1, 2 GWB). Damit bringt die \n\nRegelung deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei der Strafantragstellung \n\nnicht um einen gewöhnlichen (übertragbaren) Geschäftsvorfall im Rahmen \n\ndes Handelsbetriebs handelt. Vielmehr stellt die Strafantragstellung eine Lei-\n\ntungsentscheidung des Unternehmers dar, mithin also des Betriebsinhabers \n\nselbst. Dieser soll im Blick insbesondere auf den Betriebsfrieden unter Ab-\n\nwägung auch seiner wirtschaftlichen Interessen entscheiden, ob er eine straf-\n\nrechtliche Verfolgung von Handlungen nach § 119 Abs. 1 BetrVG veranlas-\n\nsen will. Dies schließt aus, dass die dem Leitungsorgan überantwortete Ent-\n\nscheidung durch die nachgeordnete Ebene der Prokuristen wahrgenommen \n\nwird. \n\n75 \n\nb) Für die vom Landgericht zusätzlich angewandte Strafvorschrift des \n\n§ 44 Abs. 1 Nr. 2 EBRG – Begünstigung eines Mitglieds eines europäischen \n\nBetriebsrats – gilt nichts anderes. Das Strafantragsrecht steht gemäß § 44 \n\nAbs. 3 EBRG der „zentralen Leitung“ zu, die nach der in § 1 Abs. 3 des Ge-\n\nsetzes gegebenen Definition als ein gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen \n\noder als herrschendes Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen Unter-\n\nnehmensgruppe zu verstehen ist. Das auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates \n\nvom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebs-\n\nrats zurückgehende Gesetz enthält keine Besonderheiten über die Vertre-\n\ntung der Unternehmen, so dass auch insoweit die dargestellten Grundsätze \n\nnationalen Rechts anzuwenden sind. \n\n76 \n\nc) Der hier vorliegende Rechtsmangel der Strafantragstellung lässt je-\n\ndes Bedürfnis nach einer dem Revisionsgericht grundsätzlich möglichen frei-\n\nbeweislichen Aufklärung weiterer im Zusammenhang mit der Antragstellung \n\nstehender Umstände (vgl. BGHSt 16, 164, 166; 21, 81; 22, 90, 91) entfallen \n\n(vgl. BGHSt 6, 155, 157 f.). Diese könnte sich nur darauf richten, eine Wil-\n\nlensentschließung des organschaftlichen Vertreters hinsichtlich der Antrag-\n\nstellung zu belegen, die indes nicht durch Offenlegung einer besonderen Be-\n\nvollmächtigung jenseits der Prokuristenvollmacht innerhalb der Antragsfrist \n\ngegenüber der Justiz – wie erforderlich – artikuliert worden ist. Die tateinheit-\n\nlich ausgeurteilten Schuldsprüche haben mithin zu entfallen. \n\n77 \n\n7. Es liegt schon fern, dass es das Landgericht trotz ausdrücklicher \n\nentsprechender Feststellung unterlassen haben sollte, in den Eigenbelegsab-\n\nrechnungen enthaltene dienstliche Aufwendungen in Höhe von rund 15 % \n\nvom Schuldumfang auszunehmen. Jedenfalls schließt der Senat aus, das \n\nTatgericht hätte vor dem Hintergrund des zutreffend hervorgehobenen Um-\n\nstands, dass der Angeklagte G. nur geringfügige eigene Einflussmög-\n\nlichkeiten auf die jeweilige Schadenshöhe hatte (UA S. 95), und der zutref-\n\nfenden Erwägung einer dem Angeklagten G. anzulastenden umfas-\n\nsenden Gefährdung des VW-Vermögens durch die Praxis der Eigenbelege \n\nnoch mildere Strafen als bisher festgesetzt. \n\n78 \n\nGleiches gilt für den Wegfall der tateinheitlichen Betriebsratsbegünsti-\n\ngungen, die das Landgericht in keiner Weise strafschärfend gewürdigt hat. \n\nDies wird schon daraus deutlich, dass es die Einzelfälle, in denen es den \n\nTatbestand als verjährt angesehen hat, nicht milder beurteilt hat als die als \n\ntateinheitlich abgeurteilten Taten. Gesetzesverletzungen, die lediglich wegen \n\ndes Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden können, dür-\n\nfen zudem bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet \n\nwerden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 2 StR 608/92; BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12 und Vorleben 11). Dies rechtfertigt die \n\nInanspruchnahme einer analogen Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insge-\n\nsamt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 12), die durch \n\nBVerfGE 118, 212 ff. nicht ausgeschlossen wird. \n\n79 \n\n8. Letzteres trifft auch für die Bemessung der Strafen des Angeklagten \n\n V. in den Fällen 14 bis 28 sowie 40 bis 48 zu, soweit hier die tatein-\n\nheitlich ausgeurteilten Anstiftungshandlungen zur Betriebsratsbegünstigung \n\nentfallen mussten. Auch die hierdurch betroffenen Strafaussprüche können \n\naufrechterhalten bleiben. Der Senat folgt insoweit nicht dem Ansatz der Re-\n\nvision des Angeklagten V. , wonach ein Betriebsratsmitglied wegen \n\neiner ihm gewährten Begünstigung stets straflos zu bleiben hätte. Der Wort-\n\nlaut des § 119 Abs. 3 BetrVG gebietet es nicht, die Betriebsratsmitglieder als \n\nTäter oder Teilnehmer auszuschließen. Ohne die hartnäckige Verfolgung der \n\nvon V. erheischten Vorteile wäre es zu den auch als Betriebsratsbe-\n\ngünstigung ausgeurteilten Zahlungen hier nicht gekommen. Jedenfalls ein \n\nüber den Bereich einer etwaigen notwendigen Teilnahme hinaus verwirklich-\n\ntes Unrecht muss keineswegs sanktionslos bleiben (vgl. BGH NStZ 1993, \n\n239, 240 m.w.N. zu § 283c StGB; ebenso Oetker in GK-BetrVG 8. Aufl. § 119 \n\nRdn. 39 m.w.N.; Annuß in Richardi, BetrVG 11. Aufl. § 119 Rdn. 27; \n\nRieble/Klebeck NZA 2006, 758, 767; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirt-\n\nschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 35 Rdn. 14; Dannecker in Festschrift für Wolfgang \n\nGitter [1995] S. 167, 171). \n\n80 \n\nAuch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Dies \n\ngilt namentlich im Hinblick auf die anderweitige Bestrafung des nicht zu einer \n\nzu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen H. , zumal da \n\ndas Landgericht tragfähige Argumente für dessen mildere Beurteilung trotz \n\nnoch höheren Verantwortungsgrades im Unternehmen – insbesondere das \n\nFehlen eigener beträchtlicher Tatvorteile – benannt hat. Zu weitergehenden \n\nAusführungen in diesem Zusammenhang war das Tatgericht nicht verpflich-\n\ntet. \n\n81 \n\n82 \n\n83 \n\nIII. \n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Rechtsmittel \n\ndringt nicht durch. \n\nSoweit sich das Landgericht nicht von einem Anstiftungsvorsatz des \n\nAngeklagten V. hinsichtlich der Vereinbarung der Sonderbonuszah-\n\nlungen zu überzeugen vermochte, zeigt die Revision keinen sachlichrechtlich \n\nerheblichen Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht \n\nin BGHSt 50, 299 abgedruckt). Mit den Angriffen auf die Beweiswürdigung \n\nwird im Wesentlichen eine aus Sicht der Beschwerdeführerin vorzugswürdi-\n\nge, den Angeklagten stärker belastende Wertung der Gesamtumstände dar-\n\ngelegt, die für das Revisionsgericht unbeachtlich ist (vgl. BGH NJW 2005, \n\n2322; 2326; BGH NStZ-RR 2008, 146, 147). Die Frage nach der von der Re-\n\nvision geltend gemachten täterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten stellt \n\nsich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der Grundlage der rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; Fi-\n\nscher aaO vor § 25 Rdn. 4a). \n\n84 \n\nIm Übrigen hat das Landgericht im Fall 29 eine Treupflicht des Ange-\n\nklagten V. in eigenen Vergütungsangelegenheiten zutreffend abge-\n\nlehnt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, inso-\n\nweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt). \n\n85 \n\nAuch hinsichtlich der Reisekostenabrechnungsfälle ist – insoweit in \n\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Ver-\n\nneinung einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten \n\n V. nicht durchgreifend bedenklich. Für eine Anstiftung auch des Vor-\n\nstandsmitglieds H. durch den Angeklagten V. fehlt es an trag-\n\nfähigen Feststellungen. \n\nIV. \n\n86 \n\nIm Blick auf den jeweils nur geringen Teilerfolg der Revisionen der \n\nAngeklagten ist es grundsätzlich nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den \n\nKosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 \n\nStPO). Hiervon nimmt der Senat die den Angeklagten durch die Revisions-\n\nhauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus. Für ihre Revisi-\n\nonen hätte eine Erledigung im Beschlussverfahren nahe gelegen. Es ent-\n\nspricht deshalb der Billigkeit, die durch die Revisionshauptverhandlung ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen den Angeklagten insgesamt aus der \n\nStaatskasse zu erstatten. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_521-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/5-str-521-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"MitbestG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"EBRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MitbestG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MitbestG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"MitbestG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_521-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_521-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/5-str-521-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_521-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:39.109763+00:00"}}