{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"5 StR 491/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen, soweit es die Tat vom 31. Juli 2007 \n\n(Fall 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat, und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehen-\n\nde Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen – im Zustand erheblich \n\nverminderter Schuldfähigkeit begangenen – (besonders) schweren Raubes \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaub-\n\ntem Führen einer Waffe (Fall 1) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Muni-\n\ntion (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die \n\nRevision des Angeklagten hat hinsichtlich des Falls 1 der Urteilsgründe (Tat \n\nvom 31. Juli 2007) und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe mit der \n\nSachrüge Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 31. Juli 2007 folgende \n\nFeststellungen getroffen: \n\nDer 43-jährige Angeklagte, bei dem eine deutliche intellektuelle Ein-\n\nschränkung (IQ zwischen 58 bis 63) und Hinweise auf eine organisch beding-\n\nte Hirnleistungsschwäche bestehen, beschloss spätestens im Juli 2007, den \n\n„Reiseshop P. “ zu überfallen. Aufgrund einer früheren eigenen Tätigkeit \n\nin dem Geschäft und seiner seit mehreren Jahren bestehenden Freundschaft \n\nmit dem Geschädigten, einem dort angestellten Verkäufer, wusste er, dass \n\ndie Tageseinnahmen in einem Tresor im Büroraum des Geschäfts aufbe-\n\nwahrt werden und sich vor allem gegen Ende des Monats in der Regel dort \n\neine größere Geldmenge befindet. Er sprach den ihm bekannten gesondert \n\nverfolgten Y. an. Mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass der \n\nGeschädigte ihm Geld schulde, fragte er Y. , ob dieser mit seinen \n\nBekannten bereit wäre, ihm gegen eine Belohnung von 500 € bei der Erlan-\n\ngung des Geldes behilflich zu sein. Tatsächlich schuldete er selbst dem Ge-\n\nschädigten 3.700 €. Einige Wochen vor der Tat hatte er ihn erfolglos gebe-\n\nten, ihm weitere 8.000 € zu leihen. Nachdem sich Y. und der bei dem \n\nGespräch anwesende, ebenfalls gesondert verfolgte A. zur Durchfüh-\n\nrung der Tat bereit erklärt hatten, übergab der Angeklagte ihnen ein Elektro-\n\nschockgerät und einen Teleskopschlagstock. Dabei rechnete er damit, dass \n\ndiese Waffen auch gegen den Geschädigten eingesetzt werden würden. \n\nDarüber hinaus wies er beide an, bei der Tat Gesichtsmasken und Latex-\n\nhandschuhe zu tragen, die er ihnen ebenfalls übergab. Das Angebot, ihnen \n\nauch eine „scharfe“ Waffe mitzugeben, lehnte Y. ab. Bei einem wei-\n\nteren Treffen übergab der Angeklagte dem Y. allerdings eine unge-\n\nladene Gaspistole. Y. und A. brachen anschließend mit weite-\n\nren Begleitern zum „Reiseshop P. “ auf, gaben auf dem Weg dorthin den \n\nTatplan jedoch zunächst auf. \n\n4 \n\nBei einem Treffen am Folgetag ließen sich Y. und A. \n\nschließlich doch vom Angeklagten zur Durchführung des Überfalls überre-\n\nden. Dabei schlug der Angeklagte vor, dass er sich ebenfalls „wie zufällig“ in \n\ndem Geschäft aufhalten und als scheinbares Opfer beruhigend auf den Ge-\n\nschädigten einwirken könne, um diesen leichter zur Herausgabe des Geldes \n\nzu bewegen. Dem stimmten die gesondert Verfolgten zu. Bei einem weiteren \n\nTreffen kurz vor der durchzuführenden Tat erklärte der Angeklagte jedoch, \n\ndass er doch nicht mit im Laden anwesend sein werde, ihnen aber zwei „Be-\n\ngleiter“ mitschicke. Eine genaue Absprache über die Rollenverteilung vor Ort \n\nwurde nicht getroffen. Auf dem Weg zum „Reiseshop P. “ kam der eben-\n\nfalls gesondert verfolgte K. dazu. Y. teilte die am Vortag vom \n\nAngeklagten erhaltenen Gegenstände zwischen sich, A. und K. \n\nauf. \n\n5 \n\nBeim nächtlichen Erstürmen des Ladens, das von einer Überwa-\n\nchungskamera im Geschäft gefilmt wurde, schlug K. sofort mit dem \n\nTeleskopschlagstock in Richtung des Kopfes des Geschädigten, den er je-\n\ndoch lediglich an der Schulter traf, und zerrte ihn gemeinsam mit A. in \n\nden hinteren Verkaufsbereich; beide schlugen gemeinsam auf den Geschä-\n\ndigten ein, wobei auch das eingeschaltete Elektroschockgerät zur Bedrohung \n\ndes Opfers zum Einsatz kam. Y. bedrohte mit der ungeladenen Gas-\n\npistole die Ehefrau des Geschädigten und zwang sie, die Kasse zu öffnen, \n\naus der er Bargeld und Telefonkarten entnahm. In dem Tresor, dessen \n\nSchlüssel und Geheimzahl der Geschädigte unter dem Eindruck der Schläge \n\nund Drohungen herausgegeben hatte, fanden sie entgegen ihrer Erwartung \n\nlediglich einen Geldbetrag in Höhe von ca. 1.000 €. \n\n6 \n\nWährend es A. gelang, das Geschäft zu verlassen, ohne von \n\nden nur wenige Sekunden später eintreffenden Polizeibeamten bemerkt zu \n\nwerden, wurde K. beim Verlassen des Geschäfts festgenommen. Y. \n\n , der dies gesehen und zunächst versucht hatte, sich zu verstecken, \n\nließ sich ebenfalls noch am Tatort widerstandslos festnehmen. A. wur-\n\nde am selben Tag festgenommen, nachdem K. und Y. seinen \n\nNamen in ihrer verantwortlichen Vernehmung preisgegeben hatten. \n\n7 \n\n2. Wegen dieser Tat sind die gesondert verfolgten Y. , A. \n\n und K. – nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklag-\n\nten – am 13. Februar 2008 wegen (besonders) schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubtem Führen \n\neiner Waffe zu Jugendstrafen von vier Jahren bzw. drei Jahren und acht Mo-\n\nnaten verurteilt worden. Die Kammer hat der Verurteilung einen den Feststel-\n\nlungen im hiesigen Verfahren identischen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das \n\nUrteil ist nach Verwerfung der Revisionen von Y. und A. durch \n\nden Senat mit Beschluss vom 4. September 2008 (5 StR 363/08) rechtskräf-\n\ntig. \n\n8 \n\n3. Den Angeklagten sieht die Kammer angesichts des Gewichts seiner \n\nTatbeiträge und seines Interesses an einem Taterfolg als Mittäter. Darüber \n\nhinaus wertet sie im Rahmen der Strafzumessung als „erheblich strafschär-\n\nfend“, dass die vom Angeklagten ausgehende Tatplanung ein hohes Maß an \n\nkrimineller Energie erkennen lasse, insbesondere vor dem Hintergrund, dass \n\ner den drei gesondert Verfolgten zahlreiche Waffen und Werkzeuge für die \n\nTatbegehung übergeben habe und daher mit der besonders brutalen Tataus-\n\nführung zu rechnen gewesen sei. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Die den Feststellungen des Urteils zu Umfang und Gewicht des \n\nTatbeitrags des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung hält revi-\n\nsionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. BGHR StPO § 261 Beweis-\n\nwürdigung 2 und Überzeugungsbildung 33). \n\n10 \n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein für den \n\nAngeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn \n\nUmstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar zugunsten des An-\n\ngeklagten angenommen werden müssen, die bei objektiver Betrachtung zu \n\nvernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belasten-\n\nden Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders dann auftre-\n\nten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines \n\nMitangeklagten belastet wird, zumal wenn es nahe liegt, dass der Mitange-\n\nklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will \n\n(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 und Zeuge 5; BGH StV 1990, \n\n533; 1991, 452). Ein solcher Fall liegt hier ungeachtet der Tatsache vor, dass \n\nder Angeklagte von seinen drei früheren Mitangeklagten belastet wird. \n\n11 \n\na) Der Angeklagte hat seine Beteiligung in der Planungsphase des \n\nÜberfalls nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, jedoch behauptet, er sei von \n\nden gesondert Verfolgten Y. und A. darauf angesprochen \n\nworden, dass sie einen Überfall auf das Geschäft verüben wollten und seine \n\nHilfe benötigten. Er habe Y. erzählt, dass sich im Büro im Tresor die \n\nTagesumsätze befänden. Zunächst sei ihm gesagt worden, dass er im Laden \n\ndabei sein und so tun könne, als werde er von den Tätern auch geschlagen. \n\nDas habe er aber abgelehnt. Dann sei er gefragt worden, ob er bei der Tat \n\n„Schmiere stehen“ wolle. Das habe er zwar zunächst zugesagt, jedoch spä-\n\nter – nachdem er darüber nachgedacht habe – abgesagt. Y. habe \n\nihn dann am Abend vor der Tat zunächst noch zu überreden versucht; nach-\n\ndem er immer noch nicht auf das Ansinnen eingegangen sei, sei ihm dann \n\nversichert worden, dass der Überfall nicht durchgeführt werde. \n\n12 \n\nDas Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten „schon für \n\nsich gesehen für nicht sehr schlüssig und widersprüchlich“ (UA S. 15). So sei \n\nüberhaupt kein Motiv für die gesondert Verfolgten erkennbar, über die Infor-\n\nmation über das Büro und den Tresor hinaus von dem Angeklagten noch ein \n\n„Schmierestehen“ zu verlangen, wobei zudem völlig unklar geblieben sei, wie \n\ndabei eine Kommunikation hätte stattfinden sollen. Mit dem auf der Hand \n\nliegenden Motiv, die eigene Tatbegehung abzusichern, setzt sich das ange-\n\nfochtene Urteil ebensowenig auseinander wie mit der Möglichkeit einer \n\nKommunikation über Handy. Dass alle Beteiligten in der Tatsituation auf ein \n\nHandy zugreifen konnten, wird aus den weiteren Darstellungen des Urteils \n\nzum Nachtatverhalten des Angeklagten (siehe unten unter g) deutlich. \n\n13 \n\nb) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum beherrschenden \n\nGewicht der Beiträge des Angeklagten bei der Planung der Tat stützen sich \n\nim Wesentlichen auf die Einlassungen der gesondert Verfolgten in dem ge-\n\ngen sie selbst geführten Strafverfahren. Diese hätten „schlüssig, weitestge-\n\nhend übereinstimmend und sich ergänzend“ die Handlungsabläufe im Zeit-\n\nraum unmittelbar vor der Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen \n\ngeschildert (UA S. 16). Für sie sei kein Motiv erkennbar, den Angeklagten zu \n\nUnrecht zu belasten. Insbesondere sei ein solches nicht für den Angeklagten \n\nK. ersichtlich, von dem der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet \n\nhabe, von seiner Mitwirkung an der Tat gar nichts gewusst zu haben. Das \n\nnaheliegende Motiv, die eigene – aufgrund der erdrückenden Beweislage \n\nnicht zu leugnende – Tatbeteiligung in einem milderen Licht und sich selbst \n\nals vom Angeklagten zur Tat „Verführte“ oder gar „Gezwungene“ erscheinen \n\nzu lassen, wird im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Nicht nachvollziehbar \n\nist auch, weshalb insbesondere K. hierfür kein Motiv gehabt haben soll-\n\nte. Eine Auseinandersetzung mit dem Motiv der Selbstentlastung hätte sich \n\ngerade auch deshalb aufgedrängt, weil die früheren Mitbeschuldigten zur \n\nÜberzeugung des Landgerichts bei ihrer polizeilichen Vernehmung versucht \n\nhaben, „ihre Tat in einem etwas milderen Licht zu schildern“ (UA S. 16). \n\n14 \n\nDarüber hinaus drängen sich Zweifel an der Schlüssigkeit des auf-\n\ngrund der Einlassungen der gesondert Verfolgten festgestellten Sachverhalts \n\nauf: So erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese, ob-\n\ngleich sie alleine die gesamte „Last“ und das Risiko der unmittelbaren Tatbe-\n\ngehung trugen, sich lediglich mit einer Belohnung von 500 € begnügen soll-\n\nten. Nicht erkennbar wird auch, welche Rolle bei der Tatbegehung die beiden \n\nvom Angeklagten „mitgeschickten“ Begleiter spielten. \n\n15 \n\nc) Die früheren Mitangeklagten haben sich im Rahmen der Hauptver-\n\nhandlung in dem gegen sie gerichteten Verfahren durch die Verlesung von \n\nschriftlichen Erklärungen über ihre Verteidiger eingelassen. Diesen Einlas-\n\nsungen kommt nur ein begrenzter Beweiswert zum Nachteil Dritter zu, zumal \n\ndie früheren Mitbeschuldigten nicht der Wahrheitspflicht von Zeugen unterla-\n\ngen. Selbst wenn ihre Einlassungen in der Hauptverhandlung weitestgehend \n\nübereinstimmten und sich ergänzten, ist dies von eingeschränktem Beweis-\n\nwert, da angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens Möglich-\n\nkeiten zur Abstimmung der Einlassungen bestanden. Insoweit wären zumin-\n\ndest der genaue Inhalt und der Zeitpunkt der Einlassungen zu beleuchten \n\ngewesen, zu denen das angefochtene Urteil jedoch keine näheren Angaben \n\nmacht. Ebenso wäre es im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten ge-\n\nwesen, falls die Einlassungen allein durch die Verlesung von schriftlichen \n\nErklärungen erfolgten. \n\n16 \n\nd) Der frühere Mitbeschuldigte A. hat bei seiner Vernehmung \n\nals Zeuge im vorliegenden Verfahren – angesichts seiner damals noch nicht \n\nrechtskräftigen Verurteilung – von seinem Auskunftsverweigerungsrecht ge-\n\nmäß § 55 StPO Gebrauch gemacht (UA S. 20). Das angefochtene Urteil \n\nsetzt sich indes nicht damit auseinander, inwieweit aus dieser Auskunftsver-\n\nweigerung Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen werden können. \n\nDenn da die Kammer der Verurteilung des A. bereits dessen Einlas-\n\nsung zugrunde gelegt hatte, hätte dieser im Revisionsverfahren – zumal an-\n\ngesichts einer nur von ihm selbst, also ausschließlich zu seinen Gunsten \n\neingelegten Revision – keine Nachteile zu befürchten gehabt, wenn er als \n\nZeuge gleichgerichtete Angaben gemacht hätte. Ob die früheren Mitbeschul-\n\ndigten Y. und K. im Verfahren gegen den Angeklagten zeu-\n\ngenschaftlich vernommen wurden, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. \n\n17 \n\ne) Dass Y. und K. , die bereits kurz nach ihrer Festnah-\n\nme den ihnen nur unter seinem Spitznamen „ B. “ bekannten Angeklag-\n\nten als ihren „Auftraggeber“ bezeichneten, sich unmittelbar vor oder nach \n\nihrer Festnahme untereinander abgesprochen haben könnten, schließt das \n\nLandgericht aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen aus, da beide keine \n\nMöglichkeiten gehabt hätten, miteinander zu kommunizieren. In diesem Zu-\n\nsammenhang würdigt es auch die – als glaubhaft beurteilte – Aussage der \n\nZeugin An. , dass A. ihr kurz vor seiner Festnahme von der Tat \n\nerzählt und ebenfalls den Angeklagten als Auftraggeber bezeichnet habe. \n\nDie übereinstimmende Bezeichnung des Angeklagten als „Auftraggeber“ \n\ndurch alle drei Mitverfolgten kurz nach der Tat ist indes so unkonkret und \n\nwenig originell, dass sie auch auf einer spontanen – vom Bestreben um die \n\n„Entschuldigung“ der eigenen Tatbeteiligung getragenen – Übereinstimmung \n\nder Angaben beruhen kann. Angesichts der Beteiligung des Angeklagten in \n\nder Planungsphase der Tat lag es für die gesondert Verfolgten nicht fern, ihm \n\nzur eigenen Entlastung einen größeren Tatbeitrag als tatsächlich geleistet \n\nzuzuschreiben. Mit dieser Möglichkeit setzt sich das Urteil nicht auseinander. \n\nEs begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgründe \n\neine geschlossene Darstellung der Angaben der früheren Mitangeklagten \n\nund ihrer Entwicklung im Verfahren vermissen lassen. Als Anknüpfungspunk-\n\nte für die Würdigung, es handele sich um schlüssige, weitestgehend überein-\n\nstimmende und sich ergänzende Schilderungen des Vorgeschehens der Tat, \n\nwerden nur dürftige Bestandteile der Einlassungen mitgeteilt. Ausmaß und \n\nWert der Übereinstimmungen lassen sich deswegen nicht nachvollziehbar \n\nbeurteilen. \n\n18 \n\nHinzu kommt, dass die Angaben der früheren Mitangeklagten A. \n\n und K. zur Rolle des Angeklagten bei der Tatplanung im Hinblick \n\ndarauf zu hinterfragen waren, inwieweit ihre Angaben überhaupt auf eigener \n\nWahrnehmung beruhten. Denn nach den Feststellungen fand das erste Ge-\n\nspräch zur Tatplanung auf Deutsch unmittelbar nur zwischen dem Angeklag-\n\nten und Y. statt, der dem anwesenden A. anschließend auf \n\ntschetschenisch darüber berichtete (UA S. 8). K. war bei diesem Ge-\n\nspräch nicht anwesend. Ihm berichtete Y. erst kurz vor einem weite-\n\nren Treffen der Beteiligten am Abend vor der Tat „in knappen Worten auf \n\ndeutsch, worum es gehen wird“. Welche der festgestellten Tatsachen A. \n\n und K. aufgrund eigener Wahrnehmung und nicht lediglich auf-\n\ngrund von Informationen des Y. geschildert haben, bleibt unklar. \n\n19 \n\nf) Die Aussage des Zeugen S. , die das angefochtene Urteil als zu-\n\nsätzlich belastend für den Angeklagten wertet, gibt zu Umfang und Gewicht \n\nseines Tatbeitrags nichts her. Danach habe der Angeklagte ihm gesagt, dass \n\ner einen Überfall geplant und „Scheiße“ gebaut habe. Dass er an der Pla-\n\nnung des Überfalls beteiligt war, hat der Angeklagte indes selbst nicht bestrit-\n\nten. \n\n20 \n\ng) Zum Nachtatverhalten des Angeklagten hat das Landgericht auf-\n\ngrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass er noch in der \n\nTatnacht unmittelbar nach der Tat versucht habe, Y. auf dessen \n\nHandy anzurufen, und dass er der Freundin Y. s, der Zeugin A. \n\n , 50 € für einen Anwalt übergeben habe. Die vom Angeklagten hierzu \n\ngegebene Schilderung, er habe auf Veranlassung der An. und des \n\nA. angerufen und der Zeugin das Geld für den Anwalt auf deren Ver-\n\nlangen gegeben, hält die Kammer für widerlegt. Dies ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht erkennt, dass das Angebot des An-\n\ngeklagten an die Zeugin An. nicht unmittelbar auf seine Beteiligung \n\nan der Tat hindeutet, sich aber ohne weiteres damit vereinbaren lässt; ein \n\nsolches Verhalten erscheine dagegen „im Falle seiner Unschuld“ nicht plau-\n\nsibel. Diese Würdigung behält nicht im Auge, dass der Angeklagte eine Be-\n\nteiligung an der Planung der Tat im Grundsatz eingeräumt hat, also keine \n\nFrage von „Schuld oder Unschuld“ des Angeklagten zu entscheiden ist. In \n\nder Aussage der Zeugin An. , A. habe ihr erzählt, dass der An-\n\ngeklagte sie – die gesondert Verfolgten – „verarscht“ und seine „Aufgabe \n\nnicht erfüllt“ hätte, weswegen sie aufgeflogen seien (UA S. 20), deutet sich \n\ndie Möglichkeit eines Geschehensablaufs an, der das Nachtatverhalten des \n\nAngeklagten weitgehend unabhängig von Art und Ausmaß seiner Tatbeteili-\n\ngung erklären würde. Mit dieser Möglichkeit setzt sich das Urteil nicht aus-\n\neinander. \n\n21 \n\nh) Die Beschäftigung des angefochtenen Urteils mit der kritischen \n\nFrage, ob dem Angeklagten „die Tat“ auch unter Berücksichtigung seiner \n\nMinderbegabung zuzutrauen sei, greift zu kurz. Hier wird lediglich darauf ab-\n\ngestellt, dass die Tat so, wie sie letztlich durchgeführt wurde, keine beson-\n\nders hohe Denkleistung erfordere (UA S. 22). Nach den Feststellungen leis-\n\ntete der Angeklagte in der Planungsphase jedoch erhebliche organisatori-\n\nsche Beiträge, indem er die gesondert Verfolgten mit mehreren verschiede-\n\nnen Waffen versorgte, ihnen sogar eine „scharfe“ Waffe anbot und ihnen bei \n\nder Tatbegehung Begleiter „mitschickte“. Die dem Angeklagten zugeschrie-\n\nbene Idee, selbst als scheinbares Opfer vor Ort anwesend zu sein, um beru-\n\nhigend auf den Geschädigten einzuwirken, erfordert überdies eine gewisse \n\nIntelligenzleistung. Die Frage, ob der Angeklagte zum Entwickeln einer sol-\n\nchen Idee geistig in der Lage war, stellt das angefochtene Urteil nicht. \n\n22 \n\n2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Waffe \n\nverurteilt wurde, weist der Senat darauf hin, dass es hierbei auf die Aus-\n\nübung der tatsächlichen Gewalt ankommt. Der Täter muss die Möglichkeit \n\nhaben, nach eigenem Willen auf die Waffe einzuwirken oder über sie zu ver-\n\nfügen (Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 46; Runkel in Hinze \n\nWaffenrecht § 1 WaffG Rdn. 160). Das Führen muss eigenhändig verwirklicht \n\nwerden; es findet keine Zurechnung des Führens an Tatbeteiligte statt, die \n\nselbst keine Zugriffsmöglichkeit haben (BGH NStZ 1997, 604, 605). \n\n23 \n\n3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im angefochtenen Ur-\n\nteil § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB versehentlich mitbenannt wurde. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/5-str-491-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/5-str-491-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:09.694642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-25/5-str-491-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-11-25","dockets":["5 StR 491/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.11.2008 – 5 StR 491/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/5-str-491-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen, soweit es die Tat vom 31. Juli 2007\n\n(Fall 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat, und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehen-\n\nde Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"WaffG 2002/1","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"1","label":"§ 1 WaffG 2002","mentions":2},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2009, 174","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:01:09.694642+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}