{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_472-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"5 StR 472/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 22. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betrug, mit \n\ngefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-\n\non ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Landge-\n\nricht zurück zu verweisen, um über die Verhängung einer Maßregel nach \n\n§ 64 StGB neu zu befinden. Diesem Antrag folgt der Senat nicht. \n\n1. Der Angeklagte, ein Algerier, gegen den – allerdings unter befriste-\n\nter Duldung – eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht, hat \n\nnach den Feststellungen des Landgerichts betrügerisch von einem Kokain-\n\nhändler mindestens 200 g Kokain erlangt und sich später durch Sprühen mit \n\nReizgas und mit Gewalt im Besitz des Rauschgifts gehalten. Bei der gesam-\n\nten Tatausführung stand er – so die Urteilsgründe – unter dem Einfluss von \n\nKokain. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Frage einer Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n2. Dies nötigt bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht \n\nzu einer Aufhebung des Urteils in diesem Punkt. \n\na) Schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist zwei-\n\nfelhaft. Das Landgericht geht zwar rechtsfehlerfrei davon aus, dass bei dem \n\nAngeklagten ein übermäßiger Rauschmittelkonsum gegeben ist, weil er seit \n\nzwei Jahren regelmäßig Kokain konsumiert. Gleichwohl hat die Tat damit \n\nnicht zwingend einen symptomatischen Bezug zu dem Betäubungsmittelab-\n\nusus des Angeklagten, wie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung \n\nzugunsten des Angeklagten unterstellt hat. Diese Tat, mag sie auch unter \n\nKokaineinfluss begangen worden sein, lässt sich in ihrer Größenordnung und \n\nin der uneingeschränkte Leistungsfähigkeit offenbarenden Raffinesse der \n\nTatausführung nicht ohne weiteres als Beschaffungsdelikt charakterisieren, \n\ndas auf die Befriedigung seiner Sucht zielte. Insoweit steht das Betäubungs-\n\nmitteldelikt weniger in einer inneren Beziehung zur Sucht, sondern ist viel-\n\nmehr Mittel zur Erlangung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Ein im Sinne \n\ndes § 64 StGB erforderlicher symptomatischer Zusammenhang zwischen \n\nBetäubungsmittelabhängigkeit und Tat kann nämlich auch bei Betäubungs-\n\nmittelstraftaten fehlen, wenn sie allein der Finanzierung des allgemeinen Le-\n\nbensbedarfs (und damit mittelbar auch des Betäubungsmittelkonsums) die-\n\nnen (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 2, Zusammenhang symptomatischer 2). \n\nDies liegt bei der abgeurteilten Tat zumindest nicht fern. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hätte aber angesichts der Besonderheiten in der \n\nPerson des Angeklagten von einer Anordnung nach § 64 StGB absehen dür-\n\nfen. Durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde die \n\nursprünglich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Unterbringung in \n\neine Soll-Vorschrift umgestaltet. Die gesetzliche Neuregelung räumt dem \n\nTatrichter die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung nach § 64 StGB in \n\nAusnahmefällen abzusehen. Nach der Regierungsbegründung zum Geset-\n\nzesentwurf sollte nämlich gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern die Mög-\n\nlichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung nach § 64 StGB Abstand zu \n\nnehmen (BT-Drucks 16/5137 S. 10). Dies gilt insbesondere dann, wenn noch \n\nerhebliche sprachliche Verständigungsprobleme hinzukommen und auch \n\neine Erfolg versprechende Therapie schon aufgrund der unzulänglichen \n\nKommunikationsgrundlage mit den Therapeuten kaum vorstellbar wäre \n\n(BT-Drucks aaO). \n\n7 \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Allerdings weist der General-\n\nbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung über die Anwen-\n\ndung des § 64 StGB im (eingeschränkten) Ermessen des Tatrichters steht, \n\nder seine Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar dar-\n\nstellen muss. Das landgerichtliche Urteil, das § 64 StGB gänzlich unerörtert \n\ngelassen hat, entspricht diesen Vorgaben nicht. Der Senat sieht aber bei der \n\nhier gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation davon ab, die Sache \n\nan das Landgericht zurückzuverweisen, weil eine andere Entscheidung in der \n\nSache praktisch ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen hat der Angeklagte \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich beanstandet. \n\n8 \n\n3. Ungeachtet des Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts \n\nhinsichtlich der Nichtverhängung der Maßregel nach § 64 StGB kann der Se-\n\nnat nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden und die Revision \n\ninsgesamt verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 \n\n– 5 StR 423/08). Eine Anordnung der Maßregel würde nämlich nicht allein zu \n\nGunsten des Angeklagten wirken (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-472-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-472-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:57.645741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/5-str-472-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-10-28","dockets":["5 StR 472/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_472-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 472/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-472-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 22. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":11},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2009, 204","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:55:57.645741+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}