{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_450-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"5 StR 450/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 450/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. November 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n nicht geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 10. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende \n\nRevision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig \n\nverhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Gegen die Höhe der gebildeten Gesamtstrafe bestehen durchgrei-\n\nfende Bedenken. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, \n\nob das Landgericht bedacht hat, dass die aus den einbezogenen Einzelstra-\n\nfen ursprünglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in \n\nBerlin vom 20. Juli 2005 zum Erlass anstand. \n\n3 \n\nDie Einbeziehung dieser Einzelstrafen erfolgte zwar zu Recht. Denn \n\neine Strafaussetzung zur Bewährung steht einer Einbeziehung auch dann \n\nnicht entgegen, wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr ausset-\n\nzungsfähig ist (vgl. BGHSt 7, 180, 182; 36, 378). Dies gilt grundsätzlich \n\nselbst dann, wenn die Bewährungszeit aus den früheren Strafen abgelaufen \n\nist (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW 1991, 558). Ein Ausnahmefall, bei \n\ndem die nicht erlassene Strafe so zu behandeln ist, als wäre sie erlassen \n\n(vgl. BGH NStZ 1993, 235), lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Land-\n\ngerichts nicht vor. Die Eröffnung des hiesigen Verfahrens erfolgte am \n\n24. Mai 2007 noch innerhalb der bis 19. Juli 2007 andauernden Bewäh-\n\nrungszeit. Auf einen Straferlass konnte der Angeklagte bei dieser Sachlage \n\nim Blick auf die Gesamtstrafenbildung nicht vertrauen (vgl. BGH aaO). \n\n4 \n\nAllerdings hätte die Strafkammer die sich aus dieser Gesamtstrafsitua-\n\ntion ergebenden Härten besonders bedenken müssen. Denn ohne dass ein \n\nWiderrufsgrund nach § 56f StGB gegeben wäre, wird der Angeklagte nach \n\nAblauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerru-\n\nfen worden (BVerfG – Vorprüfungsausschuss – wistra 1990, 262; BGH \n\nNStZ 1991, 330; 1993, 235). Dabei hätte es zudem in den Blick nehmen \n\nmüssen, dass die Strafen, deren Vollstreckung nach Einbeziehung nunmehr \n\nansteht, Taten betreffen, die fast acht Jahre zurückliegen. Zudem hat der \n\nAngeklagte die Verzögerungen im hiesigen Verfahren nicht zu vertreten, was \n\nbisher nur bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt worden ist. \n\n5 \n\n2. Die Revision beanstandet mit der zulässig erhobenen, auf eine Ver-\n\nletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gestützten Verfahrensrüge weiterhin zu \n\nRecht, dass das Landgericht eine Entscheidung über die Kompensation für \n\ndie rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterlassen hat. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\na) Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zugrunde: \n\nNachdem der Angeklagte am 24. Februar 2002 im unmittelbaren An-\n\nschluss an die Tat – polizeilich überwachter Betäubungsmittelverkauf an ei-\n\nnen verdeckten Ermittler – festgenommen worden war, wurde ihm am \n\n25. Februar 2002 der Tatvorwurf eröffnet und Haftbefehl gegen ihn erlassen. \n\nAm 24. April 2002 schloss die Polizei die Ermittlungen hinsichtlich des Tat-\n\nvorwurfs zunächst ab. Es erfolgten dann die Verfahrensabtrennung hinsicht-\n\nlich eines weiteren Mitbeschuldigten und die ergebnislose Beiziehung von \n\nMitteilungen aus anderen Verfahren. Am 27. Juni 2002 wurde der Angeklagte \n\nauf seinen Antrag hin von der Untersuchungshaft verschont. Der Staatsan-\n\nwalt vermerkte am 6. Mai 2004, dass das Verfahren wegen Überlastung nicht \n\nordnungsgemäß habe gefördert werden können. Auf seinen auf Verhältnis-\n\nmäßigkeitsgründe gestützten Antrag hob das Amtsgericht am 13. Mai 2004 \n\nsämtliche Haftbefehle auf. Am 9. Dezember 2004 vermerkte die nunmehr \n\nzuständige Staatsanwältin, dass „zur Zeit keine Kapazität zur Förderung der \n\nSache“ bestehe. Durch Verfügung vom 22. April 2005 ordnete der neu zu-\n\nständige Staatsanwalt weitere Ermittlungen an, die die Polizei am \n\n24. Mai 2005 abschloss. Am 16. März 2006, mithin über vier Jahre nach der \n\nEröffnung des Tatvorwurfs, wurde Anklage erhoben. Dem Angeklagten wur-\n\nde darin der Sachverhalt zur Last gelegt, der bereits Gegenstand des Haftbe-\n\nfehls war. \n\n8 \n\nNach Zustellung der Anklage vermerkte die Vorsitzende der Straf-\n\nkammer am 18. April 2006, dass „zwischen dem 1. Juli 2005 und dem \n\n16. März 2006 keine erkennbare Förderung des Verfahrens“ erfolgt sei. Am \n\n6. Juni, 7. August, 25. September, 19. Oktober, 16. November, 11. Dezem-\n\nber 2006, 22. Januar und 5. März 2007 verfügte sie, dass das Verfahren we-\n\ngen vorrangiger Haftsachen nicht terminiert werden könne. Am 2. April 2007 \n\nsandte sie die Akten unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten im Anklagesatz \n\nan die Staatsanwaltschaft zurück. Die geänderte Anklageschrift ging am \n\n16. April 2007 beim Landgericht ein. Nach Zustellung beschloss die Straf-\n\nkammer am 24. Mai 2007 die Eröffnung des Hauptverfahrens. Drei Tage \n\nspäter wurden Hauptverhandlungstermine für den 5., 10. und 19. Juli 2007 \n\nfestgesetzt. Am 20. Juni 2007 meldete sich bei Gericht der neue Verteidiger \n\ndes Angeklagten; er teilte unter Bezugnahme auf ein aktuelles Betreuungs-\n\ngutachten – ein dieselbe Diagnose beinhaltendes Gutachten war bereits im \n\nJahre 2002 zu den Akten gelangt – Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten mit und gab zu bedenken, dass der „faktische Hand-\n\nlungsablauf“ unstreitig sei. Im Termin am 5. Juli 2007 beantragte der Vertei-\n\ndiger eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten. Das Gericht setzte \n\ndaraufhin die Hauptverhandlung aus und beschloss am 30. Juli 2007 die \n\npsychiatrische Untersuchung. Ein in Aussicht genommener neuer Hauptver-\n\nhandlungstermin am 8. Januar 2008 konnte „wegen einer vorrangigen Unter-\n\nbringungssache“ nicht stattfinden. Zwischen dem 23. Januar und dem \n\n6. Februar 2008 ging das vorbereitende Gutachten bei Gericht ein. Am \n\n10. März 2008 beraumte die Vorsitzende Hauptverhandlungstermin für den \n\n10. und 16. April 2008 an. Am 10. April 2008 erging schließlich das Urteil ge-\n\ngen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte. \n\n9 \n\nb) Das Landgericht hat zwar neben weiteren erheblichen strafmildern-\n\nden Umständen bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt, dass die Tat bereits \n\nmehrere Jahre zurückliege, „ohne dass die Verfahrensverzögerung dem An-\n\ngeklagten zuzurechnen“ wäre (UA S. 21). Indes hat es das Landgericht aber \n\nversäumt, Art, Ausmaß und Ursache der Verfahrensverzögerung konkret zu \n\nermitteln und im Urteil darzustellen (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – \n\nStV 1993, 352; BGHSt – GS – 52, 124, 146). Eine gesonderte Kompensation \n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es nicht erwogen. \n\nDies erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n10 \n\nc) Die dargestellte Verfahrensweise und die Gesamtverfahrensdauer \n\n(vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 504; NStZ-RR 2007, 150, 151) von über sechs \n\nJahren wird angesichts des begrenzten Umfangs der erforderlichen Ermitt-\n\nlungen und der geringen Komplexität des aufzuklärenden Lebenssachver-\n\nhalts den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht gerecht. \n\n11 \n\nVon der Eröffnung des Tatvorwurfs bis zur Anklageerhebung ist das \n\nVerfahren über längere Zeiträume nicht angemessen gefördert worden, wie \n\nsich aus den Vermerken der jeweils zuständigen Staatsanwälte ergibt. Dabei \n\nfällt ins Gewicht, dass gegen den Angeklagten zwar nur bis zum 27. Ju-\n\nni 2002 Untersuchungshaft vollzogen wurde, er danach aber bis zum \n\n13. Mai 2005 durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen \n\nbesonders belastet war (vgl. hierzu BVerfG StV 2003, 30; – Kammer – 2006, \n\n87, 88; BGH StraFo 2008, 297). Nach Eingang der Anklage bei Gericht ist \n\ndas Verfahren auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um \n\nkeine Haftsache handelte, nicht in der gebotenen Weise gefördert worden. \n\nAus den Vermerken der Strafkammervorsitzenden ergibt sich, dass der Ter-\n\nminierung der Sache in angemessener Frist nicht nur ein vorübergehend be-\n\nstehender Engpass in der Verhandlungskapazität entgegenstand (vgl. hierzu \n\nBVerfG StV 2003, 30; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 \n\n– 4 StR 666/07). \n\nd) Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei den hier vorlie-\n\ngenden Wertungsfehlern nicht. \n\n3. Die nunmehr gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung hat das neue Tatgericht im Wege des Vollstre-\n\nckungsmodells (BGHSt – GS – 52, 124) nachzuholen. Es wird zunächst fest-\n\nzustellen haben, welcher Zeitraum zwischen der Eröffnung des Tatvorwurfs \n\nund dem Urteil bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung als erforder-\n\nlich anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 3 StR 75/08 \n\nRdn. 6). Dieser Zeitraum ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichtigen. Sodann ist festzu-\n\nlegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzö-\n\ngerung als vollstreckt gilt, da die bloße Feststellung einer rechtsstaatswidri-\n\n12 \n\n13 \n\ngen Verzögerung als Kompensation in diesem Fall offensichtlich nicht aus-\n\nreicht. Bei der Bemessung sind vor allem die Art und Schwere des Tatvor-\n\nwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, das Maß des Fehl-\n\nverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die mit dem andauernden Ver-\n\nfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende \n\nKriterien festzustellen und zu berücksichtigen (BGHSt – GS – 52, 124, 146; \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 3 StR 75/08 Rdn. 8; BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rdn. 9). \n\nBrause Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_450-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/5-str-450-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_450-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_450-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/5-str-450-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_450-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:41.980127+00:00"}}