{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_445-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"5 StR 445/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirkli- chung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- cherungsabsicht voraus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDie Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen \nWerkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirkli- \nchung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- \ncherungsabsicht voraus. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 \n\n- 5 StR 445/08 \n LG Berlin - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 445/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte des schweren räuberischen Diebstahls in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit ver-\n\nsuchter Nötigung schuldig ist, und \n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Berlin zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren \n\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in \n\nAusnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit der Kassiererin Geld aus einer \n\nKinokasse entnommen, war dann aber noch in unmittelbarer Nähe der Kas-\n\nsen von mehreren Unbeteiligten überwältigt, zu Boden gebracht und dort \n\nfestgehalten worden. Der Angeklagte wehrte sich gegen diese Übermacht \n\n„massiv, indem er mit großem Kraftaufwand durch Winden und Zappeln ver-\n\nsuchte, sich den Griffen der Zeugen zu entziehen“, was ihm jedoch nicht ge-\n\nlang. Vergeblich versuchte er, den Ellenbogen eines der ihn festhaltenden \n\nZeugen nach oben zu drücken. Dabei hielt er das erbeutete Geldbündel zu-\n\nnächst fest. Nachdem er im weiteren Verlauf des Geschehens die Hände frei \n\nbekommen hatte, nutzte der Angeklagte dies, um Pfefferspray aus seiner \n\nKleidung zu holen und es in Richtung der Zeugen zu sprühen, die dadurch \n\nverletzt wurden. Alsbald nach Beginn des Sprühens ließ der Angeklagte sei-\n\nne gesamte Beute fallen. Durch den Einsatz des Pfeffersprays wollte er seine \n\nFlucht erreichen. Das Landgericht hat es nicht auszuschließen vermocht, \n\ndass es ihm nun nicht mehr darum ging, das Geld zu behalten. \n\n3 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht der Einsatz des \n\nPfeffersprays den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es \n\nhat als unschädlich angesehen, dass dieser „erst nach Aufgabe der Beutesi-\n\ncherungsabsicht“ erfolgte. Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es \n\naus, dass sich – wie hier – die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des \n\nSprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295). \n\n4 \n\nDiese Begründung des Landgerichts geht fehl. Der Strafschärfungs-\n\ngrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des \n\nAbsatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführ-\n\nten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt (vgl. BT-Drucks 13/8587, S. 45). \n\nDabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der \n\nraubspezifischen Nötigung verwendet wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 \n\nRdn. 17). So wie in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in \n\neinem Handlungsausschnitt mitgeführt werden muss, der wenigstens zu ei-\n\nner Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur \n\nSicherung des Erlangten dient (Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. \n\n§ 250 Rdn. 12), ist es im Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderlich, dass \n\ndiese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut \n\neingesetzt wird (vgl. BGHSt 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen fi-\n\nnalen Verknüpfung zwischen – qualifiziertem – Nötigungsmittel und Weg-\n\nnahme beim Raub; vgl. auch Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58, \n\n§ 252 Rdn. 13, 21). Nur der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur \n\nSicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen \n\nUnrechtsgehalt des nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten räuberischen \n\nDiebstahls und stellt ihn dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub \n\ngleich (im Anschluss an BGHSt 9, 162, 163). \n\nVom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung \n\nBGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz \n\ndes qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch \n\nvon Beutesicherungsabsicht getragen war. \n\nWegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der \n\nSenat ferner die tateinheitliche versuchte Nötigung in den Schuldspruch mit \n\naufgenommen (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 17). \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht auszuschließen sind. Zwar \n\nhat das Landgericht die Strafe dem Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB ent-\n\nnommen, der auch auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 StGB anzuwen-\n\nden ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die – verbleibenden – \n\nraubspezifischen Nötigungshandlungen des Angeklagten (Winden, Zappeln, \n\nWegdrücken des Ellenbogens eines Zeugen) im unteren Schwerebereich der \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden Moment der Ver-\n\nsuchsnähe stärkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschlie-\n\nßen, dass das neue Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 250 \n\nAbs. 3 StGB bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Steu-\n\nerungsfähigkeit des Angeklagten annehmen wird. \n\n8 \n\nDa es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, können die \n\nFeststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitergehende \n\nFeststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_445-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/5-str-445-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_445-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_445-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/5-str-445-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_445-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:50.294608+00:00"}}