{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"5 StR 439/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Ange-\n\nklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel \n\nhaben Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 13. Februar 2004 gegen 19.40 Uhr befanden sich die Angeklagten \n\ngemeinsam mit dem Geschädigten F. in dessen an einer Straße in Ber-\n\nlin-Neukölln parkenden Fahrzeug. Der Angeklagte H. stieg mit einem ta-\n\nschenartigen Gegenstand aus und entfernte sich einige Meter. Er kam zu-\n\nrück, als es zwischen dem Angeklagten B. und dem Geschädigten zu \n\nHandgreiflichkeiten kam, die sich auf die Straße verlagerten. Die Angeklag-\n\nten schlugen sodann auf den Kopf des Geschädigten ein; nachdem dieser zu \n\nBoden gegangen war, traten sie gegen sein Gesicht. Als sich ein das Ge-\n\nschehen beobachtender Passant, der Zeuge Bi. , schreiend näherte, \n\nflüchteten beide Angeklagten. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der \n\nbeiden zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten maßgeblich auf die \n\nWiedererkennung durch den Geschädigten und den Zeugen Bi. anhand \n\nvon Lichtbildern gestützt. Dies hält jedoch revisionsrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Denn durch die Urteilsgründe wird schon eine Identifizierung des An-\n\ngeklagten B. durch die Zeugen nicht belegt. Zudem ist die Beweis-\n\nwürdigung lückenhaft, da sie sich mit zahlreichen, für den Beweiswert einer \n\nWiedererkennungsleistung wesentlichen Gesichtspunkten nicht auseinander-\n\nsetzt. Auch die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten \n\nsprechenden Umstände werden nicht ausreichend erörtert. \n\n5 \n\na) Ein Wiedererkennen des Angeklagten B. als Täter durch den Ge-\n\nschädigten F. einerseits und den unbeteiligten Zeugen Bi. anderer-\n\nseits – wie vom Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt – lässt \n\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Anders als hinsichtlich des Ange-\n\nklagten H. war den beiden Zeugen eine sichere Identifizierung des Ange-\n\nklagten B. nicht möglich. Der Zeuge Bi. hat vielmehr die Wahrschein-\n\nlichkeit, dass auf dem diesen Angeklagten abbildenden Lichtbild einer der \n\nTäter zu sehen ist, nur mit 50 Prozent angegeben. Nach der Vorlage von \n\nEinzellichtbildern dieses Angeklagten und einer erneuten Wahllichtbildvorla-\n\nge hat der Zeuge die Wahrscheinlichkeit auf 60 Prozent erhöht. Der Geschä-\n\ndigte F. hat bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten B. mit 80 \n\nbis 90 Prozent Sicherheit als einen Täter wiedererkannt. Soweit das Landge-\n\nricht ohne weitere Erörterungen diesen Zeugenaussagen unabhängig von-\n\neinander die Eignung zumisst, andere Personen als Täter auszuschließen, \n\nverkennt es die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. \n\nDenn es nimmt nicht in den Blick, dass die Zeugen selbst Unsicherheiten \n\nhinsichtlich des Erkennens benannt haben und zu einem sicheren Wiederer-\n\nkennen nicht in der Lage waren. Über diese von den Zeugen zum Ausdruck \n\ngebrachten Zweifel hätte sich das Landgericht nicht ohne weiteres hinweg-\n\nsetzen dürfen. \n\n6 \n\nb) Die vornehmlich auf Wiedererkennungsleistungen beruhende Be-\n\nweiswürdigung leidet zudem an strukturellen Darstellungsmängeln. Denn das \n\nLandgericht lässt eine Würdigung der Umstände vermissen, die für die Beur-\n\nteilung der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens der Angeklagten durch die \n\nZeugen bedeutsam sind (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; \n\nBGHR StPO § 261 Identifizierung 6 und 16; BGH StV 1995, 452; Eisenberg, \n\nBeweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1383 ff.). \n\n7 \n\naa) So lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, anhand wel-\n\ncher Merkmale die Zeugen den Angeklagten H. wiedererkannt haben. Dies \n\nhätte gerade im Hinblick auf den Zeugen Bi. vertiefter Erörterung bedurft, \n\nda er bei einer früheren Lichtbildvorlage diesen Angeklagten nicht als Täter \n\nerkannt hatte. Es wird zwar dargelegt, dass H. auf dem früher vorgelegten \n\nBild noch längere Haare und Bart getragen habe, jedoch lassen sich die An-\n\ngaben des Zeugen zu den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen für die spä-\n\ntere Identifizierung den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auf dieser Grundla-\n\nge kann nicht beurteilt werden, ob die Veränderung der Haar- und Barttracht \n\ndas widersprüchliche Ergebnis der Wahllichtbildvorlagen erklären kann. Zu-\n\ndem hat das Landgericht nicht ersichtlich den Umstand in den Blick genom-\n\nmen, dass auf der zweiten Wahllichtbildvorlage von den Vergleichspersonen \n\nnur der Angeklagte H. haarlos ist. Sollte dieses Merkmal für die Wiederer-\n\nkennung maßgeblich gewesen sein, würde ihr Beweiswert erheblich gemin-\n\ndert (zu den Erfordernissen des Auswahlverfahrens bei der Zusammenstel-\n\nlung der Lichtbilder vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 m.w.N.). \n\n8 \n\nbb) Die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung ist auch des-\n\nwegen nicht nachvollziehbar, weil die von den Zeugen vor den Wahl-\n\nlichtbildvorlagen abgegebenen Täterbeschreibungen bzw. ihre Angaben, ob \n\nund anhand welcher Umstände ihnen eine Wiedererkennung überhaupt mög-\n\nlich war, nicht mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang hätte es sich \n\nhinsichtlich des Zeugen Bi. auch empfohlen, die wesentlichen, die Wahr-\n\nnehmungssituation bestimmenden Determinanten, wie die Entfernung zu den \n\nAngeklagten und die Lichtverhältnisse in den Abendstunden eines Winterta-\n\nges, näher zu erörtern (vgl. BGH StV 1995, 452; OLG Düsseldorf StV 2007, \n\n347; Odenthal in Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch \n\nAugenzeugen 1990 S. 21). \n\n9 \n\nAngesichts dieser Darlegungslücken sind auch die Erwägungen nicht \n\nnachvollziehbar, mit denen das Landgericht die der wiederholten Wiederer-\n\nkennung innewohnenden Bedenken (BVerfG aaO; BGHR StPO § 261 Identi-\n\nfizierung 12; BGH NStZ 1997, 355) zu entkräften sucht. \n\n10 \n\ncc) Bedenken begegnet darüber hinaus, dass das Landgericht, das \n\ndie Wiedererkennungsleistung ausweislich des Urteils nur über die Polizei-\n\nbeamten eingeführt hat, sich nicht dazu verhält, ob die Zeugen die Angeklag-\n\nten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben. Obwohl einem Wiederer-\n\nkennen einerseits in Fällen vorangegangener Wahl- und Einzellichtbildvorla-\n\ngen nur ein fragwürdiger Beweiswert zukäme (BVerfG aaO; BGH NStZ 1996, \n\n350), hätte sich eine solche Erörterung aber aufgedrängt. Denn ein Nichtwie-\n\ndererkennen in der Hauptverhandlung wäre andererseits geeignet, die Zuver-\n\nlässigkeit der früheren Identifizierung in Frage zu stellen (BGH StraFo 2005, \n\n297; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11b). \n\n11 \n\nc) Zudem setzt sich die Strafkammer nicht hinlänglich mit den sich aus \n\nden Urteilsgründen ergebenden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der \n\nAngaben des Geschädigten F. relevanten Umständen auseinander. Zum \n\neinen schildert er die Körperverletzung als Teil eines Raubgeschehens, je-\n\ndoch waren seine diesbezüglichen Angaben von „gravierenden Widersprü-\n\nchen“ gekennzeichnet, so dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt wer-\n\nden konnte. Zum anderen beruft sich der Zeuge als Erklärung für dieses \n\nAussageverhalten auf eine „chronische Amnesie“. Inwieweit dies Auswirkun-\n\ngen auf die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung haben könnte, \n\nlässt das Landgericht unerörtert. Waren dies – naheliegend – unverschämte \n\nAusflüchte, wäre auch ein solches Verhalten kritisch zu bewerten gewesen. \n\nSchließlich hat der Geschädigte F. gegen den Angeklagten H. wegen \n\neines Überfalls mit einem Messer auf ihn im Jahr 2005 eine Strafanzeige ge-\n\nstellt, die zur Einstellung des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens \n\nnach § 170 Abs. 2 StPO geführt hat. Insoweit greift die Erwägung, es lägen \n\nkeine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung vor, zu kurz. Weitere \n\nAusführungen wären insbesondere deswegen von Bedeutung gewesen, weil \n\nder Zeuge F. im Laufe der Ermittlungen erst nach und nach die Ange-\n\nklagten als Täter namhaft gemacht hat; dabei lassen sich genauere Umstän-\n\nde hierzu, etwa wieso er immer weitergehende Erkenntnisse erlangen konn-\n\nte, den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n12 \n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht in der \n\nLage sein wird, auf tragfähiger Grundlage zu einem Schuldspruch zu gelan-\n\ngen. Zwar hat das Landgericht für die DNA-Spuren der Angeklagten im Fahr-\n\nzeug eine andere Entstehungssituation für möglich gehalten, was indes auf \n\neiner fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruhen könnte (vgl. BGH \n\nNJW 2005, 2322, 2324; BGH NStZ 2006, 650; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. \n\n§ 261 Rdn. 26). \n\n13 \n\nBei einer erneuten Verurteilung darf das neue Tatgericht wegen des \n\nVerschlechterungsverbots die vom Landgericht im Tenor ausgewiesenen \n\nFreiheitsstrafen von jeweils elf Monaten nicht überschreiten. \n\n14 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass die vom Landgericht in bewusster \n\nAbkehr von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Vollstre-\n\nckungsmodell“; vgl. BGHSt 52, 124) vorgenommene Art der Kompensation \n\ndes Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsfehlerhaft ist, indes die \n\nallein revidierenden Angeklagten nicht beschwert. Die Argumente, die das \n\nLandgericht hierfür angeführt hat, sind keinesfalls neu, sie haben vielmehr \n\nbei der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 – bereits Berücksichtigung ge-\n\nfunden (BGH aaO Rdn. 51). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/5-str-439-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/5-str-439-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:53.598577+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-01/5-str-439-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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