{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_401-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"5 StR 401/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 401/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ap-\n\nril 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nOberstaatsanwalt \n\nRechtsanwalt K. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. E. H. , \n\nRechtsanwältin Wo. \n\nals Verteidigerin für den Angeklagten A. E. H. , \n\nRechtsanwalt Ke. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten W. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wie \n\nfolgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen \n\nfalscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, den An-\n\ngeklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Beihil-\n\nfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den \n\nAngeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen die Angeklag-\n\nten den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe angeordnet. \n\n2 \n\nDie zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Anfechtung \n\nder Verfallsanordnung gegen den Angeklagten W. nicht vertreten werden, \n\nbleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n3 \n\nSoweit die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Verurteilung we-\n\ngen tateinheitlicher Verstöße gegen das Kreditwesengesetz beanstandet, \n\nkann dahinstehen, ob das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten W. \n\nwegen einer nicht statthaften Beschränkung auf den Schuldspruch (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 318 Rdn. 14) bereits unzulässig ist. Die an \n\nBGHR KWG § 1 Einlage 2 orientierte Auffassung des Landgerichts unterliegt \n\nin der Sache ungeachtet etwas unterschiedlicher Fallgestaltung aus den vom \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen \n\ndurchgreifenden Bedenken. \n\n4 \n\nDass das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten E. H. die In-\n\ndizwirkung des von ihm rechtsfehlerfrei bejahten Regelbeispiels der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) im Ergebnis verneint und \n\ndamit der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB \n\nzugrunde gelegt hat, beruht auf einer, wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausgeführt hat, nicht beanstandenswerten Gesamtwürdigung. \n\n5 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auch insofern unbegründet, als \n\nsie sich gegen einen – vom Landgericht in den Urteilsgründen offen geleg-\n\nten – Berechnungsfehler hinsichtlich der den Angeklagten W. betreffenden \n\nVerfallsanordnung richtet. Denn die Verfallsanordnung ist bereits dem Grun-\n\nde nach aufzuheben, wie dem die Revisionen der Angeklagten betreffenden \n\nSenatsbeschluss vom heutigen Tage zu entnehmen ist. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/5-str-401-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/5-str-401-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2008/5_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:51.174457+00:00"}}